Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 4 StR 354/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2907

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Gegenstand

Adhäsionsverfahren: Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten durch den Betreuer


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 21. August 2012 bemerkt der Senat:

Dass für den Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen seit dem 27. August 2010 eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis „Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen“ umfasst, stand der vom [X.] ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Adhäsionsentscheidung nicht entgegen. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902, 1903 [X.] geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist ([X.], Beschluss vom 7. Mai 1996 - 5 StR 169/96, [X.], 610). Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers ([X.] aaO). Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus ([X.], Beschluss vom 23. April 2008 - 1 [X.], [X.], 524; [X.] in Erman, [X.], 13. Aufl., § 1896 Rn. 72; a. [X.] in [X.] Kommentar, [X.], 5. Aufl., § 1896 Rn. 94).

Mutzbauer                           Roggenbuck                             Franke

                     Quentin                                    Reiter

Meta

4 StR 354/12

25.09.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 11. April 2012, Az: 8 KLs 181 Js 28466/10

§ 1902 BGB, § 1903 BGB, § 51 Abs 1 ZPO, § 53 ZPO, § 149 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 4 StR 354/12 (REWIS RS 2012, 2907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2907

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