Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 4 StR 354/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2900

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 354/12
vom
25.
September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 25.
September 2012
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dessau-Roßlau vom 11.
April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen
zu tragen.
-
2
-

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 21.
Au-gust 2012 bemerkt der Senat:
Dass für den Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen seit dem 27.
August 2010 eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den [X.] ohne Beteiligung oder Anhörung des Be-treuers getroffenen Adhäsionsentscheidung nicht entgegen. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen
Gel-tungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§
51 Abs.
1, 53 ZPO i.V.m. §§
1902, 1903 [X.] geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Ver-treter des Betreuten auch vor Gericht ist ([X.], Beschluss vom 7.
Mai 1996

5
StR
169/96, [X.], 610). Die Wahrnehmung der Interes-sen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers ([X.] aaO). Auch eine entsprechende An-wendung von §
149 Abs.
2 StPO auf den Betreuer scheidet aus ([X.], Beschluss vom 23.
April 2008

1
StR
165/08, [X.], 524; A.
Roth in [X.], [X.], 13.
Aufl., §
1896 Rn.
72; a. [X.] in [X.] Kommentar, [X.], 5.
Aufl., §
1896 Rn.
94).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter

Meta

4 StR 354/12

25.09.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 4 StR 354/12 (REWIS RS 2012, 2900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2900

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4 StR 354/12

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