Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 3 StR 342/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6707

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
342/13
vom
27. März 2014
Nachschlagewerk:

ja
[X.]St:

ja
Veröffentlichung:

ja

StGB §
263 Abs.
1

Zur Strafbarkeit wegen Betrugs durch sog. Ping-Anrufe.

[X.], Urteil vom 27.
März 2014 -
3 [X.] -
LG Osnabrück

in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

wegen zu 1. und 2.: Betruges

zu 3.: Beihilfe zum Betrug

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung
vom 6.
Februar 2014
in der Sitzung am 27.
März 2014, an denen
teilgenommen
haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
[X.],

die [X.] am [X.]
Hubert,
Dr. Schäfer,
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwältin
beim [X.]

-
in der Verhandlung -
,
Oberstaatsanwalt beim [X.]

-
bei der Verkündung -

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten O.

-
in der Verhandlung -
,

Rechtsanwalt

als Verteidiger der
Angeklagten [X.]

-
in der Verhandlung -
,

Justizamtsinspektor

-
in der Verhandlung -
,
Justizobersekretärin

-
bei der Verkündung -

als Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2013 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.]
hat die Angeklagten T.

und O.

wegen Betruges zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren [X.] es zur Bewährung ausgesetzt hat, und gegen die Angeklagte
[X.]

wegen Beihilfe zum Betrug eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte
O.

macht zudem ein Verfahrenshindernis geltend und erhebt eine Verfah-rensbeanstandung. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet als sachlich-rechtlichen Mangel des [X.] Urteils, dass die [X.] hinsichtlich der Angeklagten nicht [X.] von einem besonders schweren Fall des Betruges bzw. der Beihilfe dazu ausgegangen ist. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.
1
-
4
-
A. Revisionen der Angeklagten
[X.] Das von dem Angeklagten O.

geltend gemachte [X.] besteht aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] nicht (vgl. auch [X.], Urteil vom 18. September 2013 -
2 [X.], NJW 2014, 325). Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen, mit
denen der [X.] in seiner Antragsschrift die Gründe dargelegt hat, aus denen der Verfahrensbeanstandung des Angeklagten O.

der Erfolg zu versagen ist.
I[X.] Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die von allen Angeklag-ten jeweils erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil er-geben.
1. Nach den Feststellungen des [X.] entwickelte der Angeklagte T.

gemeinsam mit den Angeklagten O.

und [X.]

sowie
anderen Per-sonen Ende des Jahre 2006 die Idee, computergestützt eine große Vielzahl von Mobiltelefonnummern anrufen und es dabei nur einmal klingeln zu lassen sowie
in der [X.] der Telefone nicht die Rufnummer des [X.], von dem der Anruf kam, sondern mittels einer speziellen [X.], über die die von dem Angeklagten O.

für die massenhaften Anrufe genutz-ten Server verfügten,
die Rufnummer eines [X.] zu hinterlassen (sog. Ping-Anrufe). Die Besitzer der Mobiltelefonanschlüsse sollten dadurch zu einem Rückruf bei dieser [X.] veranlasst werden, der indes lediglich zur Ansage eines für die Anrufer nutzlosen Textes führt ("Ihre Stimme wurde gezählt."). Die Ping-Anrufe sollten in der [X.] getätigt werden, weil dem Angeklagten T.

aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Tele-kommunikationsgeschäft bekannt war, dass Besitzer von Mobiltelefonen
zu dieser Zeit mit Weihnachts-
und/oder Neujahrsgrüßen von Verwandten oder 2
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-
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-
Bekannten rechneten und deshalb ihre Bereitschaft, eine hinterlassene Ruf-nummer zurückzurufen, erhöht war. Die Erlöse aus den so generierten [X.] für den Mehrwertdienst -
98 Cent pro Anruf -
wollten die Angeklag-ten und weitere beteiligte Personen -
abzüglich des vertraglich dem Vermieter der Mehrwertdienstenummer zustehenden Anteils -
nach einem nicht feststell-baren Verteilungsschlüssel untereinander aufteilen.
Dem Angeklagten O.

kam nach dem vom Angeklagten T.

entwi-ckelten [X.] neben der technischen Umsetzung auch die Beschaffung der Mehrwertdienstenummern zu. Er wandte sich dazu an die Angeklagte
[X.]

, die in Kenntnis der geplanten Ping-Anrufe den Kontakt zu einem ihr bekannten Vermieter von Mehrwertdienstenummern herstellte. Die Nummern wurden anschließend von der im [X.] ansässigen Gesellschaft eines dem Angeklagten T.

bekannten [X.] Geschäftsmanns angemietet; durch die Einschaltung dieses Unternehmens sollten die zu erwartenden Vergütungen ins Ausland geschafft und [X.] Behörden der Zugriff darauf erschwert oder unmöglich gemacht werden. Die Angeklagten O.

und T.

entschieden sich
für Mehrwertdienstenummern mit der Vorwahl "0137", weil sie aufgrund der Ähnlichkeit zu einer
Vorwahl des Mobilfunknetzbetreibers [X.]/[X.] ("0173") erwarteten, dass zahlreiche Anrufer die tatsächlich im [X.] hinterlassene Rufnummer nicht als Mehrwertdienstenummer erkennen würden. Diese erhoffte Fehlvorstellung suchten sie vereinbarungsgemäß durch das ge-wählte Format der Mehrwertdienstenummer zu verstärken: Indem sie zur [X.] der Vorwahl "0137" die Länderkennung für [X.] voranstell-ten, so dass die im Telefonspeicher angezeigte Rufnummer mit den Zeichen "+49137" begann, sollte der Eindruck entstehen, es handele sich um den (ent-gangenen) Anruf von einer herkömmlichen Mobilfunknummer aus dem
[X.]-Netz.
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-
Zur Tatzeit waren solche Ping-Anrufe nach einem Verhaltenskodex,
den sich die [X.] Telekommunikationsdienstleister selbst gegeben hatten, unzulässig. Dieser Kodex war auch Bestandteil der abgeschlossenen Verträge zur Anmietung der Mehrwertdienstenummern. Da die Angeklagten T.

und O.

deshalb befürchteten, die Nummern könnten infolge von Beschwerden von Angerufenen abgeschaltet werden, beschlossen sie,
ihr Vorgehen als eine nach dem Verhaltenskodex zulässige Abstimmung zu tarnen. Sie wählten als Thema die zum 1. Januar 2007 anstehende Erhöhung des allgemeinen Um-satzsteuersatzes und ließen unter der Adresse www.

.net eine [X.] einrichten, auf der -
täglich wechselnd -
die von ihnen für die Ping-Anrufe verwendeten Mehrwertdienstenummern angegeben wurden.
Dem [X.] entsprechend wurden die 20
angemieteten Mehrwert-dienstenummern kurz vor [X.] freigeschaltet. Über die von dem Ange-klagten O.

kontrollierten Server rief er ab dem Abend des 22. Dezember 2006 bis zum 28. Dezember 2006 unter Zuhilfenahme einer Datenbank, in der über 10 Millionen
Mobilfunknummern gespeichert waren, eine -
im Einzelnen nicht mehr feststellbare -
Vielzahl dieser Nummern an. Etwa 785.000 Inhaber eines angerufenen Mobilfunkanschlusses riefen zurück, wobei es wegen [X.] nur in 660.000 Fällen zu einer ausreichenden Verbindung mit Auslösung des [X.] kam. Etwa 60.000 dieser Anrufer nutzten
ei-nen Festnetzanschluss, nachdem sie die Nummer vom Display ihres [X.] abgelesen hatten. Ab dem 28. Dezember 2006 wurden die Mehrwert-dienstenummern infolge massenhafter Beschwerden sukzessive gesperrt; die Bundesnetzagentur verhängte ein Rechnungslegungs-
und [X.], so dass keine Geldbeträge an die Angeklagten bzw. die von ihnen eingesetzte [X.] Gesellschaft ausgekehrt wurden. Gleichwohl vereinnahmten die Mobilfunknetzbetreiber die Gebühren im Wege des Forderungseinzugs von 6
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-
ihren Kunden und erstatteten sie nur in den wenigen Fällen zurück, in denen es zu konkreten Beschwerden kam.
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Der näheren Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes:
a) Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Tatbe-standsmerkmale der Täuschung und -
dadurch hervorgerufen -
des Irrtums im Sinne des §
263 Abs.
1 StGB erfüllt sind.
Die [X.] hat -
dem Eröffnungsbeschluss des [X.] (Beschluss vom 20. August 2010 -
1 Ws 371/10, [X.], 453 mit
Anmerkungen
von
[X.], [X.], 1119 und [X.], Jura 2011, 863) in dieser Sache folgend -
die Täuschung in
Folgendem
gesehen: Ein eingehender Anruf stelle einen Vorgang dar, der die konkludente Erklärung erhalte, der An-rufer strebe über das Herstellen der Telefonverbindung hinaus eine inhaltlich ernstgemeinte zwischenmenschliche Kommunikation mit dem Angerufenen an. Über diese innere Tatsache werde getäuscht, wenn -
wie hier -
der Anrufer tat-sächlich gar nicht kommunizieren wolle. Hinzu komme die Täuschung -
und der entsprechende Irrtum -
darüber, woher der Anruf "technisch"
gekommen sei, da durch das Format der übertragenen Rufnummer habe verschleiert werden [X.], dass es sich um eine teure Mehrwertdienste-
und nicht um eine herkömm-liche Mobilfunkrufnummer gehandelt habe. Zudem hätten die Angerufenen in der [X.] im besonderen Maße mit Anrufen von Verwandten und Be-kannten gerechnet.
aa) Das Tatbestandsmerkmal der Täuschung liegt vor.

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(1) Das [X.] hat in dem eingehenden Anruf die schlüssige Über-mittlung eines [X.]es gesehen. Dieses Abstellen auf einen stillschweigenden Erklärungsinhalt ist zunächst im Ausgangspunkt
nicht zu [X.]: Beim Betrug kann auch konkludent getäuscht werden, namentlich durch ein irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als still-schweigende Erklärung zu verstehen ist ([X.], Urteil vom 26.
April 2001
-
4
[X.], [X.]St 47, 1, 3 mwN).
Rechtlich beanstandungsfrei ist das [X.] aber auch davon aus-gegangen, dass mit einem Anruf, bei dem die Rufnummer hinterlassen wird, nach der objektiv zu bestimmenden Verkehrsanschauung ([X.], Urteil vom 26.
April 2001 -
4
[X.], [X.]St 47, 1, 3 f.) zugleich die Erklärung über-mittelt wird, der Anrufer habe mit dem Angerufenen kommunizieren wollen. Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, entspricht der ganz herr-schenden Meinung in Rechtsprechung und
Schrifttum ([X.] aaO, [X.], 453, 454; LG
Hildesheim, Urteil vom 10.
Februar 2004 -
26 [X.], [X.], 130, 131; [X.]/[X.], [X.], 635; [X.], [X.], 863, 865 f.; [X.], [X.], 193, 195 f.; LK/Tiedemann, StGB,
12.
Aufl., §
263 Rn.
11 f.; [X.], StGB, 61.
Aufl., § 263 Rn. 28c; Park/Zieschang, [X.], 3. Aufl., §
263 Rn.
36
[X.]. 40
;
[X.]/[X.], Beck[X.]-Komm/[X.]/[X.], 4. Aufl., Vorbemerkung vor §
66a Rn.
40; so wohl auch [X.]/[X.], [X.], 379, 381; im Er-gebnis auch BeckOK-
v. [X.]/[X.], StGB, §
263 Rn.
17.2 [Stand: 8.
März 2013]). Da die Angeklagten tatsächlich keine Kommu-nikation mit den Geschädigten anstrebten, war diese Erklärung unwahr.
Soweit einige Autoren die Auffassung vertreten, das Hinterlassen der Rufnummer in der [X.] eines Mobiltelefons erlaube insbesondere mit Blick 12
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darauf, dass ein Anruf in Abwesenheit automatisch in der [X.] gespeichert werde, keine Rückschlüsse auf den Willen
des [X.], der Erklärungswert erschöpfe sich vielmehr darin, dass ein Anruf mit Rufnummernübermittlung eingegangen sei ([X.], [X.], 368, 369, der im Folgenden allerdings den von ihm angenommenen, durch Suggestion erregten Irrtum der [X.] unter § 263 StGB subsumiert; MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl.,
§ 263 Rn.
119; [X.]/[X.], [X.] 2013, 10, 13 f.; im Ergebnis ebenso Ladiges, [X.] 2012,
50,
54 f.; kritisch auch [X.], [X.], 1119, 1120; NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 263 Rn. 109 mit [X.]. 3; [X.], [X.], 307, 311 f.), kann dem nicht gefolgt werden: Ein Telefon stellt nach allgemeiner Auffassung ein Kommunikationsmittel dar, so dass die damit vorgenommene Anwahl eines anderen Telefons -
wenn zwischen den Teilnehmern nichts anderes vereinbart ist (vgl. insoweit [X.], Jura 2011, 863, 866) -
von dem durchschnittlichen Nut-zer eines Mobiltelefons als Angerufenem zu Recht so verstanden werden darf, dass auch der Anrufer sein Telefon als Kommunikationsmittel nutzen wollte ([X.], Jura 2011, 863, 866; [X.], [X.], 193, 196). Der Umstand der automatischen Erstellung der [X.] ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, zumal durch den Anrufer in jedem Fall eingestellt werden kann, ob die Rufnummer übermittelt werden soll (insoweit zustimmend [X.]/[X.], [X.] 2013, 10, 13); die automatisch erstellte Mitteilung, von welcher Rufnum-mer aus der [X.] kommuniziert wurde, ist dem Anrufer [X.] objektiv zurechenbar. Dass manche Personen Mobiltelefone auch zu ande-ren -
in aller Regel missbräuchlichen -
Zwecken anrufen (Klingelstreiche, sog. Telefonterror oder eben die hier getätigten Ping-Anrufe), wohnt der mit dem Anruf schlüssig übermittelten Nachricht über ein Kommunikationsanliegen als einschränkende Möglichkeit inne, stellt diese nach der Verkehrsanschauung in dem Anruf enthaltene Botschaft indes nicht grundsätzlich in Frage ([X.] aaO).
-
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-
(2) Eine weitere den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllende Täu-schung liegt in der den Angerufenen zugleich konkludent vorgespiegelten Mög-lichkeit, einen Rückruf bei der in ihrem Mobiltelefon hinterlassenen Nummer zu dem jeweils mit ihrem Netzbetreiber vereinbarten Tarif ohne darüber hinausge-hende Kosten durchführen zu können ([X.], [X.], 193, 196; MüKoStGB/[X.] aaO,
§
263 Rn.
119). Hierzu gilt:
Tatsächlich wurden die Mobiltelefone von Festnetzanschlüssen aus an-gewählt, an denen der Angeklagte O.

die von ihm genutzten [X.] betrieb, nicht aber von der Mehrwertdienstenummer, die im [X.] der Mobiltelefone hinterlegt wurde. Letzteres war auch gar nicht möglich, da von Mehrwertdienstenummern tatsächlich keine ausgehenden Anrufe getätigt wer-den können (vgl. [X.]/[X.], [X.], 635). Die hinterlegte Rufnummer war mithin falsch, worauf auch die [X.] maßgeblich mit ihrer Würdi-gung abgestellt hat, die Angerufenen seien darüber getäuscht worden, woher der Anruf technisch kam. Allein darin liegt indes eine betrugsrelevante Täu-schung noch nicht, weil die rein technische Herkunft des Anrufs für die [X.] ohne Bedeutung war.
Darin erschöpft sich der Erklärungsinhalt der übermittelten [X.] allerdings nicht. Kommt eine konkludente Täuschung in Betracht, so sind bei der Ermittlung des Inhalts einer stillschweigenden Erklärung anhand der Verkehrsanschauung auch solche Konstellationen zu berücksichtigen, in denen einer (schlüssigen) Erklärung aufgrund Gesetzes oder Vereinbarung ein [X.] Gehalt zugewiesen wird; will der Handelnde eine Erklärung dieses normativ vorstrukturierten [X.] indes tatsächlich nicht abgeben, täuscht er zumindest konkludent (MüKoStGB/[X.] aaO,
§ 263 Rn.
105).

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Danach ergibt sich der schlüssige Erklärungsinhalt, ein Rückruf sei mit keinen erhöhten Kosten verbunden, daraus, dass nur solche Nummern im [X.] eines angerufenen Mobiltelefons hinterlassen werden durf-ten, für die dies zutraf. Das Hinterlassen einer Mehrwertdienstenummer im [X.] war und ist hingegen unzulässig. Nach heutiger [X.] ergibt sich die gesetzliche Unzulässigkeit aus § 66k [X.]. Das Verbot der Übermittlung von Mehrwertdienstenummern als Rufnummer des [X.] trat mit § 66j [X.] aF zwar erst mit Gesetz zur Änderung telekommunikationsrecht-licher Vorschriften (BGBl. I
2007,
S.
106) zum 1. September 2007 in [X.] und sollte gerade auch sog. Ping-Anrufe unterbinden (BT-Drucks. 16/2581, [X.] f.; 16/3635, [X.], 46). Für die Tatzeit ergibt sich die Unzulässigkeit dieses [X.] aber aus der von der [X.] festgestellten Selbstverpflichtung der [X.] Telekommunikationsunternehmen, die Bestandteil der Verträge zur Anmietung der Mehrwertdienstenummern geworden und nach der das "[X.]" unzulässig war. Angesichts dieser Umstände wird der täuschende Erklä-rungswert der -
falschen -
übermittelten Rufnummer nicht dadurch aufgehoben, dass der Angerufene -
jedenfalls bei gehöriger Überprüfung -
die hinterlassene Rufnummer als eine solche erkennen konnte, die eine besondere Kostenpflicht auslösen (MüKoStGB/[X.] aaO,
§ 263 Rn.
119), zumal dies von den [X.] durch die mit der Voranstellung der Länderkennziffer verbundene "Rufnummerntarnung" bewusst erschwert wurde (vgl. dazu [X.], [X.], 193, 196).
bb) Die Angerufenen, die bei der hinterlassenen Rufnummer zurückrie-fen, befanden sich im Irrtum über den tatsächlich nicht bestehenden Kommuni-kationswunsch sowie -
jedenfalls in Form eines sachgedanklichen Mitbewusst-seins (vgl. dazu [X.], Urteile vom 22. November 2013 -
3 [X.], NStZ
2014, 215, 216; vom 20. Dezember 2012 -
4 [X.], NJW 2013, 883, 884) -
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über die Kostenpflichtigkeit des von ihnen getätigten Rückrufs. Dass dieser Irr-tum vermeidbar gewesen sein mag -
was insbesondere in den etwa 60.000 Fäl-len, in denen die Angerufenen die Mehrwertdienstenummer zuvor von ihrem Mobiltelefon auf ihr Festnetztelefon übertrugen, nicht fernliegend erscheint -,
steht der Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals nicht entgegen ([X.], Urteile vom 26. April 2001 -
4 [X.], [X.]St 47, 1, 5, und vom 22. Okto-ber 1986 -
3 [X.], [X.]St 34, 199, 201; kritisch [X.], [X.], 1119, 1120 mwN; gegen den Ansatz der "Viktimodogmatik" in Fällen wie dem [X.] überzeugend [X.], [X.], 368, 372 ff.). Dass die Angeklagten die-sen Irrtum auch hervorrufen wollten, zeigt das die Mehrwertdienstenummer verschleiernde Format, mit dem diese auf den angerufenen Mobiltelefonen [X.] wurde. Nur in diesem Kontext
ist auch das von der [X.] schon im Zusammenhang mit der Täuschung angeführte, von den Angeklagten bewusst gewählte Zeitfenster der Ping-Anrufe in der [X.] von [X.], da die von ihnen erwartete und bei den Angerufenen tatsächlich vor-handene Erwartungshaltung, einen Weihnachtsgruß verpasst zu haben, deren Sorgfalt, mit der sie die zurückzurufende Nummer überprüften, nachteilig [X.] haben mag.
b) In subjektiver Hinsicht ist das [X.] -
entgegen der Auffassung der Revision -
zutreffend auch vom Vorliegen der Absicht einer
stoffgleichen Bereicherung ausgegangen.
Insoweit wird in der Literatur zwar das Merkmal der Stoffgleichheit ver-neint, wenn -
wie es bei Mehrwertdienstenummern mit der auch hier verwende-ten Vorwahl "0137" üblich sein soll -
im sogenannten Online-Billing-Verfahren abgerechnet wird (vgl. [X.]/[X.], [X.], 379, 380 ff.; diesen folgend LK/Tiedemann aaO,
§
263 Rn. 258; MüKoStGB/[X.] aaO,
§
263
Rn.
791; 20
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-
aA [X.], [X.], 193, 198). Denn bei diesem [X.] die Mehrwertdiensteforderungen von den [X.] -
also den Mobilfunkanbietern der Angerufenen -
regelmäßig vorab erworben, die ne-ben einem Teil der Transportleistung auch die Fakturierung und das Inkasso im Rahmen einer Delkrederevereinbarung übernähmen und den Teilnehmern ge-genüber als Forderungsinhaber aufträten (vgl. [X.]/[X.] in:
[X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., Vorbemerkung
zu §§
66a ff. [X.], Rn.
2). In diesen Fällen stamme der von den [X.] Vorteil nicht aus dem Vermögen der Angerufenen, sondern aus demjenigen der Mobilfunkanbieter ([X.]/[X.], [X.], 379, 382).
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] wurden die Mehrwertdienste hier aber nicht auf diese Art und Weise abgerech-net, vielmehr zogen die Mobilfunkanbieter die durch die [X.] lediglich ein und waren verpflichtet, die Erlöse an ihren [X.] -
nach Abzug des eigenen Anteils -
auszuzahlen. Auf diesem Weg über die [X.] hätten auch die Angeklagten von ihrem Vertrags-partner die Ausschüttung der Mehrwertdiensterlöse erhalten sollen. Damit ent-stammte der angestrebte Vorteil dem Vermögen der Angerufenen, weil die [X.] nach dem vereinbarten Abrechnungsmodell erst befriedigt werden sollten, wenn die Mobilfunkanbieter die Forderungen einziehen konnten.
3. Vor dem Hintergrund der unter 2. a) dargestellten Rechtslage werden die getroffenen Feststellungen von einer sachlich-rechtlich nicht zu [X.] Beweiswürdigung getragen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die [X.] nur neun der potentiell Geschädigten, also der Angerufenen, in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen hat. Auch angesichts der
großen Zahl von Geschädigten -
nach den Schätzungen des [X.], bei 22
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der es bereits Sicherheitsabschläge vorgenommen hat, riefen von den 660.000 Personen, die durch ihren Rückruf den Mehrwertdienst ausgelöst hatten, [X.] 80%, mithin 528.000 Personen irrtumsbedingt bei der hinterlassenen Rufnummer an und erhielten auch das erhöhte Entgelt für den Mehrwertdienst berechnet -
ist es jedenfalls
materiell-rechtlich unbedenklich, dass die [X.] mit Blick auf die eindeutige Interessenlage und das -
jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins -
normativ vorgeprägte [X.] der Geschädigten (vgl. dazu [X.], Urteil vom 22. November 2013
-
3 [X.], NStZ
2014, 215, 216; Beschluss vom 6.
Februar 2013 -
1 [X.], [X.], 422, 423) nicht mehr Zeugen vernommen hat: Es liegt auf der Hand, dass die Geschädigten den Rückruf bei einer Mehrwertdienste-nummer zum Preis von mindestens 98 Cent pro Anruf, für den sie keine sinn-volle Gegenleistung erhielten, unterlassen hätten, wenn sie die Nummer er-kannt und alsdann den zutreffenden Schluss gezogen hätten, dass ein Kom-munikationswunsch dieses [X.] nicht bestand. Hinzu kommt, dass sie auf-grund der Unzulässigkeit der Ping-Anrufe auch davon ausgehen konnten, dass ihnen für den Rückruf keine erhöhten Gebühren in Rechnung gestellt wurden.
Spricht mithin alles dafür, dass jedenfalls die erfolgreichen Rückrufe bei der aufgesetzten Mehrwertdienstenummer täuschungsbedingt durchgeführt wurden, beschwert es die Angeklagten nicht, dass die [X.] trotz des Umstandes, dass alle acht Zeugen, die einen Rückruf unternommen hatten, sich auf einen Irrtum berufen haben, der neunte Zeuge -
ein Softwareentwick-ler
-
hingegen bekundet hat, er habe nicht angerufen, weil er die hinterlassene Rufnummer als Mehrwertdienstenummer identifiziert hatte, gleichwohl von den 660.000 erfolgreichen Anrufen für die Schadensberechnung einen Abschlag von
20% vorgenommen hat.
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4. Auch die [X.] zeigen keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten auf.

B. Revision der Staatsanwaltschaft
Die vom [X.] nicht vertretene Revision der Staatsan-waltschaft erweist sich aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Erwägungen als unbegründet.

[X.] Hubert Schäfer

[X.]

Spaniol
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Meta

3 StR 342/13

27.03.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 3 StR 342/13 (REWIS RS 2014, 6707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6707

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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