Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2000, Az. 1 StR 349/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1339

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[X.]/00vom24. August 2000in der Strafsachegegen1.2.wegenschweren Raubes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. August 2000 beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2000 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Die Annahme des [X.], die Angeklagten hätten eineBande gebildet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. [X.] ist zutreffend von dem in der Rechtsprechung desSenats konkretisierten Maßstab zum [X.] und hat die besonderen Umstände des Einzelfalles ent-sprechend gewürdigt. Diese sind dadurch gekennzeichnet, daßes den Angeklagten ersichtlich nicht nur um ihr Fortkommenauf ihrer Reise von [X.] nach [X.] ging. Sie haben sichin [X.] wenigstens 16 Tage aufgehalten und [X.] gemeinschaftlich sechs ([X.] begangen.Dabei haben sie im Falle zum Nachteil S. erheblicheBargeldbeute gemacht, was von vornherein beabsichtigt war.Dies belegt, daß es ihnen nicht nur um die Befriedigung aktu-eller Lebensbedürfnisse ging. In diesem Falle ist nach den- 3 -Feststellungen auch die Qualifikation des Bandenraubes(§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gegeben, die indessen durch [X.] des Raubes mit schwerer körperlicherMißhandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB) verdrängtwird. Gleichwohl prägt diese Tat die (bandenmäßige) Verbin-dung der Angeklagten mit. Ein anderer Zweck des Aufenthaltesder Angeklagten in [X.] als der, Straftaten zu bege-hen, ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ergibt der Zu-sammenhang der Urteilsgründe hinreichend den erforderlichengefestigten [X.] der Angeklagten und belegt überdieseine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die jeweilsaktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusam-menarbeit.2. Der Senat ist durch den Anfragebeschluß des 4. [X.] - und den dazu ergangenenAntwortbeschluß des 5. Strafsenats vom 4. April 2000 - 5 [X.]/00 - nicht an der Entscheidung gehindert. Der [X.] zu entscheiden, daß abweichend von der bisherübereinstimmenden Rechtsprechung der Strafsenate des [X.] für die Annahme einer Bande mehr als [X.] erforderlich sind. Der 5. Strafsenat hat [X.] Rechtsauffassung angeschlossen; hingegen halten [X.] und der 2. Strafsenat an ihrer entgegenstehenden Recht-sprechung fest. Die Antwort des 3. Strafsenats (vgl. § 132Abs. 3 [X.]) steht noch [X.] -Der Anfragebeschluß verpflichtet die angefragten Senate nichtdazu, ihrerseits den [X.] anzurufen, wenn sie an derbisherigen Rechtsprechung festhalten wollen ([X.], IV. Zivil-senat, NJW 1994, 2299 f.). Zwar kann die Anfrage den [X.] gegenüber dem ihm zustimmenden angefragtenSenat binden (dazu [X.] 1972, 119, 121 f.; sieheauch [X.] in [X.] 24. Aufl. § 132 [X.]Rdn. 20; [X.] in [X.]. § 132 [X.] Rdn. 13). Eine dar-über hinausreichende Sperrwirkung, die alle angefragten, ander bisherigen Rechtsprechung festhaltenden Senate hindernwürde, auf dieser Grundlage weiterhin zu entscheiden, siehtaber das Gesetz nicht vor (§ 132 Abs. 2, 3; § 138 Abs. 1 Satz 3[X.]).- 5 -Unabhängig davon sieht der Senat keinen Anlaß, mit einerEntscheidung in der vorliegenden Sache zuzuwarten. Die ge-gen die Angeklagten ausgesprochenen Strafen liegen in [X.], der dem Unwertgehalt der begangenen Taten auchdann gerecht würde, wenn die Diebstähle nicht als [X.], sondern lediglich als besonders schwere Fälle des Dieb-stahls (im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB) abgeurteilt wordenwären.[X.] Wahl Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 349/00

24.08.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2000, Az. 1 StR 349/00 (REWIS RS 2000, 1339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1339

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