Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. 4 StR 281/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3517

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 281/13

vom
13. August
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13.
August
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]s [X.] vom 12.
März 2013
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen
II.
1 bis
3 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt,
b)
im [X.] aufgehoben; von einer Ent-scheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin wird abgesehen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das [X.] entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen tragen der Beschwerdeführer und die Adhäsionsklägerin selbst.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-fohlenen in 19
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die [X.] sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Ände-rung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Adhäsionsentscheidung; im Übri-gen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
1.
Die Rüge der Verletzung von §
244 Abs.
4 Satz
1 StPO, da das [X.] einen Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines psy-chologischen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin zu Unrecht zurückgewiesen habe, ist aus den zutreffenden Gründen der [X.] vom 2.
Juli 2013 jedenfalls unbegrün-det.
2.
a)
Der Schuldspruch bedarf in den Fällen
II.
1 bis
3 der Urteilsgründe der Änderung dahin, dass der Angeklagte in diesen Fällen allein des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§
176a Abs.
1 Nr.
1 StGB in der bis zum 31.
März 2004 geltenden Fassung) schuldig ist. Die Verurteilung wegen tatein-heitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§
174 Abs.
1 Nr.
1 StGB) muss entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung einge-treten
ist. Daran ändert es nichts, dass

was der [X.] nach §
354a StPO zu beachten hat

nach §
78b Abs.
1 Nr.
1 StGB in der durch Art.
1 Nr.
4 des Ge-1
2
3
-
4
-
setzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27.
Dezember
2003 ([X.].
I
S.
3007) geänderten [X.] die Verjährung nunmehr auch bei Straftaten nach §
174 StGB bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres des Opfers ruht. Diese Regelung gilt zwar auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.
April 2004 began-gene Taten; ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war ([X.]sbeschluss vom 24.
Juni 2004

4
StR
165/04, [X.]R StGB §
78b Abs.
1 Ruhen
12; vgl. auch [X.], Beschluss vom 7.
September 2006

5
StR
364/06).
So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen des [X.]s ereig-neten sich die von den Fällen
II.
1 bis
3 der Urteilsgründe erfassten Taten zu jeweils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen November 1998 und April 1999. Danach ist in Anwendung des [X.] zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die für den Tatbestand des §
174 StGB maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist (§
78 Abs.
3 Nr.
4 StGB) vor dem 1.
April 2004 bereits abgelaufen war.
b)
Der [X.] schließt aus, dass der Tatrichter in diesen Fällen auf niedri-gere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn er die Strafverfolgungsverjährung im Hinblick auf die Strafbarkeit gemäß §
174 StGB beachtet hätte. Die [X.] hat zwar die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen er-schwerend herangezogen, bei der Bemessung der Einzelstrafen aber neben den psychischen Tatfolgen maßgeblich zu Lasten des Angeklagten berück-sichtigt, dass die Geschädigte bei Begehung dieser Taten noch sehr jung war und die Durchführung des [X.] ihr starke Schmerzen bereitete. Schließlich darf auch die Verwirklichung teilverjährter idealkonkurrierender
4
5
-
5
-
Delikte strafschärfend berücksichtigt werden ([X.], Beschluss vom 6.
April 2001

2
StR
75/01).
3.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der [X.] zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
II.
1.
Der [X.] über die Zuerkennung
von Schmerzensgeld kann jedoch keinen Bestand haben.
a)
Der von der Nebenklägerin vor Beginn der Hauptverhandlung vor dem [X.] gestellte Adhäsionsantrag entsprach nicht den inhaltlichen Anforde-rungen des §
404 Abs.
1 Satz
2 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der [X.] u.a. den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten [X.] bestimmt bezeichnen (vgl. dazu [X.]/[X.], 26.
Aufl., §
404 Rn.
1 mwN). Das ist hier nicht geschehen.
b)
Zwar hat der Bevollmächtigte der Nebenklägerin mit einem beim [X.] am 2.
Oktober 2012 eingegangenen Schriftsatz einen einschließ-lich der Zinsforderung bezifferten Schmerzensgeldanspruch als [X.] geltend gemacht (SA
II/105). In dem Schriftsatz ist zum Grund des [X.] aber lediglich
ausgeführt, eine ausführliche Begründung werde erfol-gen, wenn die Anklageschrift vorliege. Zur Höhe des verlangten [X.] enthält der Schriftsatz nur den allgemeinen Hinweis auf die mehrfachen und jahrelangen strafrechtlich relevanten Handlungen
und die dadurch bei der 6
7
8
9
-
6
-
Nebenklägerin hervorgerufenen sehr schweren psychischen Beeinträchtigun-gen. Die angekündigte ausführliche Begründung des [X.] ist auch nach Kenntnisnahme von der Anklageschrift nicht erfolgt, auch nicht in Form einer bloßen Bezugnahme
auf die in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe. Der [X.] braucht hier nicht zu entscheiden, welche generellen Anforderungen an einen wirksamen Adhäsionsantrag im Sinne von §
404 Abs.
1 Satz
2 StPO zu stellen sind. Jedenfalls im vorliegenden Fall genügte die Begründung aus dem Schriftsatz vom 1.
Oktober 2012 allein nicht. Dem Angeklagten wurden in der Anklage insgesamt 30
Straftaten zum Nachteil der Nebenklägerin über
einen Zeitraum von etwa sechs Jahren an verschiedenen Orten vorgeworfen. In der Abschlussverfügung
hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren zudem wegen weiterer aktenkundiger Taten zum Nachteil der Nebenklägerin vorläufig im Hinblick auf die angeklagten Taten gemäß §
154 Abs.
1 StPO eingestellt. Schon angesichts des Umfangs der angeklagten und der eingestellten Vorwürfe hätte es genauerer Darlegungen der Nebenklägerin bedurft, auf welche der Ta-ten zu ihrem Nachteil sie ihren Adhäsionsantrag auf Zahlung eines Schmer-zensgeldes, der dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer
zivilrechtlichen Klage hat ([X.], Beschluss vom 17.
Dezember 2003

1
StR
412/03, [X.], 144), stützen wollte.
2.
Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemä-ßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, da ein wirksamer Antrag nicht mehr rechtzeitig gestellt werden könnte. Der [X.] spricht deshalb aus, dass insoweit gemäß §
406 Abs.
1 Satz
3 und 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. auch [X.], Beschluss vom 11.
Okto-ber 2007

3
StR
426/07, [X.], 127).
10
-
7
-
III.
Eine Entscheidung gemäß §
473 Abs.
4 StPO kommt angesichts des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht die Kosten-
und Auslagenentscheidung auf §
472a Abs.
2, §
473 Abs.
1 Satz
1 StPO.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
11

Meta

4 StR 281/13

13.08.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. 4 StR 281/13 (REWIS RS 2013, 3517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3517

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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