Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2018, Az. 4 StR 506/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15328

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[X.]:[X.]:BGH:2018:220118B4STR506.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 506/17

vom
22. Januar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Die
Vorsitzende des 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.
Januar 2018
beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, das Urteil des [X.] vom 4.
Juli 2017 in die [X.] zu übersetzen und
die Übersetzung
ihm zu übermitteln, wird abgelehnt.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] E
verurteilt. Termin zur Hauptverhandlung über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist auf den 15.
Februar 2018 bestimmt.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.
Januar 2018 beantragt der Angeklagte, das Urteil des [X.] vom 04.07.2017 in die [X.] n-trag ist nicht begründet.
1.
Die nach §
187 [X.] zu beurteilende Entscheidung, ob eine schrift-liche Übersetzung des vollständig abgefassten Urteils anzufertigen und dem Angeklagten zu übermitteln ist, fällt in die Zuständigkeit des mit der Sache be-fassten Gerichts; als
Maßnahme der Verfahrensleitung entscheidet der [X.]
([X.],
Beschluss vom 6.
Dezember 2013

2
Ws
253/13, inso-1
2
3
-
3
-
fern nicht abgedruckt in [X.], 534;
LR-[X.]/[X.], 26.
Aufl., §
186 [X.] Rn.
18; [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
187 [X.] Rn.
1a; [X.]/
[X.], [X.], 8.
Aufl., §
186 Rn.
15 und §
187 Rn.
8).
2.
Für die Anordnung einer schriftlichen
Übersetzung des Urteils besteht kein Anlass.
a)
Ausgehend vom abgestuften System in §
187 Abs.
2 [X.] (BT-Drucks. 17/12578, S.
11; [X.]/[X.], aaO, §
187 [X.] Rn.
4)
ist eine schriftliche Übersetzung regelmäßig
dann nicht notwendig, wenn der An-geklagte verteidigt ist (§
187 Abs.
2 Satz
5 [X.]). In diesem Fall wird die [X.] Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten dadurch ausreichend ge-währleistet, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung ver-antwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und der Angeklagte die Möglichkeit hat, das Urteil mit ihm

gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers

zu
besprechen (BT-Drucks. 17/12578, S.
12; vgl. [X.] 64, 135, 143; [X.],
[X.], 534; [X.],
[X.], 536, 537; [X.],
[X.] 2015, 383; [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2016

1
Ws
82/16, juris Rn.
11).
b)
Das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren gemäß Art.
6 Abs.
3 Buchst.
e EMRK ist vorliegend bereits dadurch gewahrt, dass dem ver-teidigten Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung in der Hauptverhand-lung durch einen Dolmetscher übersetzt wurde (vgl. [X.],
[X.] 1990, 412

[X.]; [X.] 64, 135, 143; [X.],
[X.], 273 [Ls]; [X.],
[X.], 51; [X.],
[X.], 534; [X.],
[X.], 536, 537; [X.],
aaO, Rn.
10; LR-[X.]/
4
5
6
-
4
-
Esser, aaO, Art.
6 EMRK Rn.
849; [X.]/[X.], aaO, §
187 [X.] Rn.
4).
Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, ihm den vollstän-digen Wortlaut der [X.] zugänglich zu machen, zeigt der Angeklagte nicht auf; solche sind auch nicht ersichtlich.
Sost-Scheible
7

Meta

4 StR 506/17

22.01.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2018, Az. 4 StR 506/17 (REWIS RS 2018, 15328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15328

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