Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2018, Az. 4 StR 506/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15314

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Gegenstand

Schriftliche Übersetzung eines Urteils bei durch Anwalt vertretenem Angeklagten nicht erforderlich


Tenor

Der Antrag des Angeklagten, das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2017 in die [X.] zu übersetzen und die Übersetzung ihm zu übermitteln, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes und Diebstahls „in einem besonders schweren Fall“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Termin zur Hauptverhandlung über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist auf den 15. Februar 2018 bestimmt.

2

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Januar 2018 beantragt der Angeklagte, „das Urteil des [X.] vom 04.07.2017 in die [X.] übersetzen zu lassen und dem Angeklagten zu übermitteln“. Der Antrag ist nicht begründet.

3

1. Die nach § 187 [X.] zu beurteilende Entscheidung, ob eine schriftliche Übersetzung des vollständig abgefassten Urteils anzufertigen und dem Angeklagten zu übermitteln ist, fällt in die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts; als Maßnahme der Verfahrensleitung entscheidet der Vorsitzende ([X.], Beschluss vom 6. Dezember 2013 – 2 Ws 253/13, insofern nicht abgedruckt in [X.], 534; LR-[X.]/[X.], 26. Aufl., § 186 [X.] Rn. 18; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 187 [X.] Rn. 1a; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 186 Rn. 15 und § 187 Rn. 8).

4

2. Für die Anordnung einer schriftlichen Übersetzung des Urteils besteht kein Anlass.

5

a) Ausgehend vom abgestuften System in § 187 Abs. 2 [X.] (BT-Drucks. 17/12578, [X.]; [X.]/[X.], aaO, § 187 [X.] Rn. 4) ist eine schriftliche Übersetzung regelmäßig dann nicht notwendig, wenn der Angeklagte verteidigt ist (§ 187 Abs. 2 Satz 5 [X.]). In diesem Fall wird die effektive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und der Angeklagte die Möglichkeit hat, das Urteil mit ihm – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers – zu besprechen (BT-Drucks. 17/12578, S. 12; vgl. [X.] 64, 135, 143; [X.], [X.], 534; [X.], [X.], 536, 537; [X.], [X.] 2015, 383; [X.], Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 Ws 82/16, juris Rn. 11).

6

b) Das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.] ist vorliegend bereits dadurch gewahrt, dass dem verteidigten Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung in der Hauptverhandlung durch einen Dolmetscher übersetzt wurde (vgl. [X.], [X.] 1990, 412 – [X.]; [X.] 64, 135, 143; [X.], [X.], 273 [Ls]; [X.], [X.], 51; [X.], [X.], 534; [X.], [X.], 536, 537; [X.], aaO, Rn. 10; LR-[X.]/Esser, aaO, Art. 6 [X.] Rn. 849; [X.]/[X.], aaO, § 187 [X.] Rn. 4).

7

Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, ihm den vollständigen Wortlaut der [X.] zugänglich zu machen, zeigt der Angeklagte nicht auf; solche sind auch nicht ersichtlich.

[X.]

Meta

4 StR 506/17

22.01.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Arnsberg, 4. Juli 2017, Az: 6 Ss 428/17

§ 187 Abs 2 GVG, Art 6 Abs 3e MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2018, Az. 4 StR 506/17 (REWIS RS 2018, 15314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15314


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 506/17

Bundesgerichtshof, 4 StR 506/17, 15.02.2018.

Bundesgerichtshof, 4 StR 506/17, 22.01.2018.


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Zuständigkeit zur Begleichung von Dolmetscher-/Übersetzerrechnungen


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