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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:080616B4STR128.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 128/16
vom
8. Juni
2016
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum Raub
-
2
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.
Juni
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16.
November 2015, soweit es den [X.] betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Raub zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Voll-streckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un-begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil sich die Urteils-gründe nicht zum Vollstreckungsstand der vom [X.] im
1
2
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3
-
Verfahren 3 Ds
verhängten Geldstrafe verhalten. Da die Verurteilung durch das [X.], dessen genaues Datum das Urteil nicht mitteilt, nach dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Fest-stellungen zeitlich
nach der [X.], am 7.
Januar 2015 begangenen Tat erfolgte, kommt sie für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach §
55 StGB in Betracht. In Abhängigkeit von dem bei Erlass des angefochtenen
Urteils erreichten Stand der Vollstreckung der Geldstrafe hätte das [X.] entweder eine Gesamtstrafenentscheidung gemäß §
55 StGB treffen oder
im Falle einer Erledigung der Geldstrafe
bei der Bemessung der Freiheitsstrafe einen Härteausgleich vornehmen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17.
Sep-tember 2014
2
StR
325/14, vom 7.
Januar 2014
3
StR
337/13). Mit Blick auf eine mögliche Vollstreckung der Geldstrafe durch den Vollzug von [X.] ist auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die Nicht-beachtung der Gesamtstrafenlage beschwert
ist.
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4
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Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzend getroffene neue Feststellungen dürfen den bisherigen nicht wider-sprechen. Da das weitere Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des [X.]s zurück (vgl. [X.], Urteil vom 28.
April 1988
4
StR
33/88, [X.]St 35, 267).
Sost-Scheible Franke Mutzbauer
Bender Quentin
3
Meta
08.06.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2016, Az. 4 StR 128/16 (REWIS RS 2016, 10342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10342
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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