Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. XI ZR 460/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4975

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:20. Januar 2004Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB a.F. § 123; [X.] § 1 Abs. 1 a.[X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] ist der kreditgebenden Bankbei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen nach den zu § 123 [X.] Grundsätzen nicht allein deshalb zuzurechnen, weil die [X.] davon hat, daß die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondernvon einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft über einen Vermittler verkauftund der Darlehensvertrag über ihn vermittelt wurde. Allein dieser Umstand läßtnicht den Schluß zu, daß die Darlehensvertragserklärungen der Kunden auf einermündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an ihrem Arbeitsplatz oder inihrer Privatwohnung beruhen, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch [X.] weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung.[X.], Urteil vom 20. Januar 2004 - [X.]/02 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. Januar 2004 durch [X.],[X.] Bungeroth, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom15. November 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-ges zur Finanzierung einer Eigentumswohnung sowie über damit zu-sammenhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sach-verhalt zugrunde:Der Kläger, ein damals 29 Jahre alter Ingenieur, wurde im [X.] von dem für die [X.] tätigen Vermittler [X.]geworben, zwecks [X.] ohne Eigenkapital eine vom Veräußerer noch zu sanierende Ei-gentumswohnung in [X.]zu erwerben. Nach Abschluß des [X.] am 27. März/3. April 1998 schloß der Kläger zur [X.] von 237.530 DM mit der [X.] beklagten Bank (im folgenden: [X.]) am 21. April 1998 [X.] über 237.000 DM zu einem effektiven Jahreszins von6,59%. Die Tilgung des [X.] sollte über eine Kapitallebensver-sicherung erfolgen. Eine Widerrufsbelehrung nach dem [X.] wurde dem Kläger nicht erteilt. Wie im Darlehensvertrag vor-gesehen, bestellte der Kläger zur Sicherung des Kredits mit notariellerUrkunde vom 21. Mai 1999 unter anderem eine Grundschuld in Höhe [X.], übernahm die persönliche Haftung in dieser Höheund unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung auch in sein [X.] Vermögen. Bereits zuvor hatte er am 6. Mai 1998 eine Zweck-bestimmungserklärung zur Grundschuld unterzeichnet. Das Darlehenwurde auf ein Konto des [X.] bei der [X.] ausgezahlt und [X.] des Erwerbs verwendet. Mit Schreiben vom 6. April 2000widerrief der Kläger seine Darlehensvertragserklärung. Nachdem er seitdem 1. August 2000 keine Zinszahlungen mehr auf das Darlehen er-bracht hat, betreibt die [X.] die Zwangsvollstreckung aus der notari-ellen Urkunde vom 21. Mai 1999.Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Zwangsvollstrek-kung, begehrt Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notari-ellen Urkunde und Rückabwicklung des von der [X.] [X.]. Zur Begründung beruft er sich darauf, er habe [X.] und die Sicherungszweckerklärung wirksam nach dem- 4 -Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Außerdem verlangt der Kläger [X.] wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung des [X.] hatte zum Teil Erfolg. Das Berufungsgericht,dessen Urteil in [X.], 114 veröffentlicht ist, hat die [X.] aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt und die [X.] zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung [X.] verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung des von der [X.] im Wege der [X.] geltend gemachten Betragsvon 121.176,18 l-streckungsgegenklage des [X.] erhobenen [X.] der [X.]n auf Rückzahlung des offenen Darlehensbetrages nebst [X.] das Berufungsgericht stattgegeben. Mit ihren zugelassenen Revisio-nen wenden sich beide Parteien gegen dieses Urteil. Der [X.] Klageanträge in vollem Umfang weiter sowie seinen Antrag [X.] der [X.]. Die [X.] erstrebt die vollständigeAbweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Berufung.Entscheidungsgründe:Die Revisionen beider Parteien sind begründet. Sie führen zurAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-che an das [X.] 5 -I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Die [X.] sei begründet, weil der Kläger so-wohl seine auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willens-erklärung als auch die auf Abschluß der zwischen den Parteien beste-henden Sicherungsabrede gerichteten Erklärungen gemäß § 1 [X.] inder bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.[X.] widerrufen habe. Der Kläger sei zum Abschluß des [X.] durch die nach dem notariellen Kaufvertrag geführten [X.]en in seiner Privatwohnung bestimmt worden. Dies sei der [X.]n zuzurechnen, weil ihr bewußt gewesen sei, daß der Darlehens-vertrag mit dem Kläger unter Einsatz von [X.] zustandegekommen sei. Mit Rücksicht auf den wirksamen Widerruf habe der Klä-ger auch einen Anspruch auf Herausgabe der [X.], da mit dem Darlehensvertrag auch die darin enthaltene Ver-pflichtung zur Bestellung der Grundschuld entfallen sei. Die gesonderteZweckbestimmungserklärung vom 6. Mai 1998 habe insoweit lediglichergänzende Bestimmungen enthalten. Die Herausgabe der Grundschuld-bestellungsurkunde schulde die [X.] allerdings entsprechend ihrer[X.] nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des noch offenenDarlehensbetrages nebst marktüblicher Zinsen. Die Grundsätze überverbundene Geschäfte seien nicht anwendbar, da es sich hier um einenRealkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Weiterge-hende Ansprüche des [X.] bestünden nicht. Der geltend gemachteAnspruch auf Rückzahlung geleisteter Zinsen für Mai und Juni 1998- 6 -scheide auch bei einem wirksamen Widerruf des [X.], da der [X.] in diesem Fall ihrerseits ein Zahlungsanspruch inentsprechender Höhe zustehe. Die [X.] hafte auch nicht wegen derVerletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.[X.] Revision der [X.] Revision der [X.] hat Erfolg. Die Begründung, mit [X.] Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben hat, hält rechtli-cher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht [X.]) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das [X.] allerdings zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei [X.] nach Abschluß des notariellen Kaufvertrags vom 27. März 1998 inseiner Wohnung erfolgten Verhandlungen zum Abschluß des [X.] bestimmt worden.Das Berufungsgericht begründet dies damit, daß der Kläger erst-mals im Rahmen dieser Gespräche in seiner Privatwohnung mit den [X.] eines Darlehensvertrages konfrontiert und dabei in eine Lagegebracht worden sei, in der er sich zur Unterzeichnung des ihm unter-breiteten Darlehensvertragsangebotes ohne die Möglichkeit eines Preis-und Qualitätsvergleichs entschlossen [X.] ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. § 1 Abs. 1 Nr. 1[X.] a.F. setzt voraus, daß der Kunde durch die mündlichen Verhand-lungen in seiner Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärungbestimmt worden ist. [X.] ist jedoch ausreichend. Es ge-nügt, daß die besonderen Umstände der Kontaktaufnahme einen untermehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der später [X.] nicht oder nicht so wie geschehen, zustande [X.] wäre ([X.]Z 131, 385, 392). Ausreichend ist dabei, daß [X.] durch einen Verstoß gegen § 1 [X.] a.F. in eine [X.] gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit [X.] war, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder da-von Abstand zu nehmen ([X.]Z 123, 380, 393 m.w.Nachw.). Das ist eineFrage der Würdigung des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. [X.], [X.], 483, 484, vom 18. März 2003 - [X.], [X.], 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - [X.]/02,[X.], 1370, 1372) und vom Berufungsgericht in [X.] zu beanstandender Weise festgestellt worden.Zwar wendet sich die Revision zu Recht gegen die [X.] [X.], es komme auf die Überrumpelungssituation [X.] nicht an (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - [X.], vom 18. März 2003 - [X.] und vom 20. Mai 2003- [X.]/02, jeweils aaO). Dies ist jedoch nicht [X.], da das Berufungsgericht hier eine tatrichterliche Würdigung vorge-nommen und festgestellt hat, daß der Kläger durch die Besuche [X.] in seiner Privatwohnung in eine seine Entscheidungsfreiheiteinschränkende Lage gebracht worden ist.- 8 -b) Mit Erfolg beanstandet die Revision hingegen die [X.] [X.] zur Zurechnung der Haustürsituation.Wie der Senat mit Urteil vom 12. November 2002 ([X.]/01,[X.], 61, 63) entschieden und im einzelnen ausgeführt hat, ist beider Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eineHaustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, auf die zu§ 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Nach § 123 Abs. 1BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfän-ger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauf-tragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem alsdessen Vertrauensperson erscheint (Senatsurteile vom 12. November2002 - [X.]/01, [X.], 61, 63 und vom 15. Juli 2003 - [X.]/00, [X.], 1741, 1743 m.w.Nachw.). Ist der [X.] wie hier nach den Feststellungen des [X.] der Fall - [X.] im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, ist sein Handeln der [X.] nur zuzurechnen, wenn sie dieses kannte oder kennen mußte. [X.] genügt es für eine fahrlässige Unkenntnis, daß die Umstände [X.] den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich danach zuerkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklä-rung beruht (Senatsurteile vom 12. November 2002 - [X.]/01, [X.] vom 15. Juli 2003 - [X.], aaO m.w.[X.] ist bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswoh-nung durch eine Bank (entgegen der vom Berufungsgericht zitierten Ent-scheidung des [X.], 2310, 2313) [X.] deshalb anzunehmen, weil die Bank Kenntnis davon hat, daß [X.] nicht von einer Privatperson, sondern von einer ge-- 9 -werblich tätigen Bauträgergesellschaft über einen Vermittler verkauft undder Darlehensvertrag über ihn vermittelt wurde. Allein dieser [X.] nicht den Schluß zu, daß die Darlehensvertragserklärungen derKunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung anihrem Arbeitsplatz oder in ihrer Privatwohnung beruhen, und verpflichtetdie kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrageüber die Umstände der Vertragsanbahnung (Senatsurteile vom12. November 2002 - [X.]/01, aaO, vom 15. Juli 2003 - [X.],aaO und vom 18. November 2003 - [X.]32/02, [X.], 27, 32).Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen [X.] der [X.] davon, daß die Eigentumswohnung über einenVermittler verkauft und der Darlehensvertrag durch ihn vermittelt wurde,genügen für eine Zurechnung des Zustandekommens des [X.] daher nicht.Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht diesesErgebnis auch nicht im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Vorga-ben. Eine Zurechnung in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. [X.] geht nämlich über die Vorgaben der [X.]. Art. 2 der Richtlinie setzt einen Besuch des [X.] seines Vertreters voraus. Eine dem § 123 Abs. 2 BGB [X.] Regelung für die Zurechnung des Verhaltens Dritter enthält die [X.] nicht. Für die von der Revisionserwiderung insoweit angeregte Vor-lage der Sache an den [X.] also keine Veranlassung.- 10 -2. Revision des [X.]Auch die Revision des [X.] hat Erfolg.a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht Schadensersatz-ansprüche des [X.] aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden [X.] verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht [X.]a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], daß eine kreditgebende Bank nach ständiger Rechtsprechung [X.] bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- undErwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte [X.] unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist. Sie darf re-gelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über dienotwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfallsder Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise [X.] und Hinweispflichten aus den besonderen Umständendes Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-sammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb [X.] über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zuden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderenGefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen [X.], wenn sie sich im Zusammenhang mit der [X.] an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-wiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-zielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vordem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann ([X.], [X.] 18. April 1988 - [X.], [X.], 895, 898; [X.], [X.], 1710, 1713 und [X.] Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2331 m.w.Nachw.; s.auch [X.], Urteil vom 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1762,1763, zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen).bb) Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, sol-che besonderen Umstände seien hier nicht dargetan, hält dies in einementscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.(1) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daßdie Behauptung des [X.], die [X.] habe durch ihren Einfluß aufden Vertrieb ihre Kreditgeberrolle überschritten, zur Begründung einerAufklärungspflicht nicht genügt. Eine solche Aufklärungspflicht setzt - [X.] Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - voraus, daß dieBank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder [X.] des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Ge-schäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben [X.] oder [X.] übernommen und damit einen zusätzlichenauf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand ge-schaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - [X.], [X.] 1992,901, 905 und vom 12. November 2002 - [X.], [X.], 160,161). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, [X.] an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß ein über die [X.] Engagement der [X.] auch nach außen in Erschei-nung getreten ist.(2) Die [X.] hat sich auch nicht dadurch schadensersatz-pflichtig gemacht, daß sie eine Provision von 0,5% der Darlehenssumme- 12 -ohne Kenntnis des Darlehensnehmers an den Finanzierungsvermittlergezahlt hat.Der erkennende Senat hat - worauf das Berufungsgericht zu Rechthinweist - eine Offenbarungspflicht für den Fall bejaht, daß eine [X.] Vermögensverwalter eines Kunden an ihren Provisionen und Depot-gebühren beteiligt ([X.]Z 146, 235, 239). Durch die Vereinbarung, [X.] einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zuvergüten, die sie künftig von Kunden erhalte, die er ihr zuführe, schaffedie Bank nämlich für ihn einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bank-verbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der Ge-schäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigeneInteresse an möglichst umfangreichen Vergütungen der [X.] (Senat, aaO). Eine vergleichbare Gefährdung der Interessendes [X.] hat die [X.] durch die nicht offenbarte Zahlung einerVermittlungsprovision an den Finanzierungsvermittler nach den rechts-fehlerfreien Feststellungen des [X.] nicht geschaffen.Vielmehr bestand kein Vertragsverhältnis, aufgrund dessen er ähnlicheinem Vermögensverwalter die Wahrnehmung der Interessen des [X.] - zumal als Hauptleistungspflicht - schuldete (vgl. [X.], Urteil [X.] März 2003 - [X.], [X.], 1686, 1688; Senatsurteil [X.] Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2332). Etwas anderesergibt sich entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht daraus, daßer selbst für die Vermittlung des Immobilienerwerbs eine Vermittlungs-provision gezahlt hat. Dies folgt hier nach den [X.] [X.] des [X.] schon daraus, daß der Kläger dieseProvision ausweislich der ihm erteilten Rechnung nicht für die [X.] -rungsvermittlung, sondern allein für die Vermittlung der Eigentumswoh-nung zu zahlen hatte.Eine unerlaubte Doppeltätigkeit des Finanzierungsmaklers [X.] den Kläger als auch für die [X.] ist nicht festgestellt. Davon kannauch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil nach [X.] des [X.] jedenfalls bei Immobilienge-schäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grundsätzlich zuläs-sig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den [X.] und für den anderen als Nachweismakler tätig [X.] ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche [X.] dann, wenn dem [X.] die Doppeltätigkeit des [X.] gewesen war ([X.], Beschluß vom 30. April 2003 - [X.]/02, NJW-RR 2003, 991 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 14. [X.] - [X.], [X.], 2328, 2332).Wie das Berufungsgericht darüber hinaus zu Recht ausgeführt hat,ist nach dem Vortrag des [X.] aufgrund der heimlichen Zahlung einerProvision an den Finanzierungsvermittler ein Schaden nicht entstanden.Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Kläger bei einem an-deren Kreditinstitut, das keine oder nur eine geringere Vermittlungsprovi-sion an Finanzierungsvermittler zahlt, den aufgenommenen Kredit zugünstigeren Konditionen erhalten hätte (dazu Senatsurteil [X.] Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2332 [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision hat die [X.] ihre Aufklä-rungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige- 14 -Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Festkredit [X.] mit einer Lebensversicherung hingewiesen hat.Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den [X.] vonsich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewähl-ten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen siedem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkreditseinen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen [X.], obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Ver-tragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als einmarktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut er-reichbar ist (Senatsurteil [X.]Z 111, 117, 120; [X.], Urteil vom [X.], [X.] 1989, 665, 666). Diese Voraussetzungen lie-gen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der Kläger - wie das [X.] zu Recht beanstandet hat - die wirtschaftlichen Nachteilegegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht dargetan. [X.] der Auffassung der Revision ist der Kläger insoweit [X.] beweispflichtig (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - [X.]/02,[X.], 1370, 1373).Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverlet-zung der [X.] - entgegen der Auffassung der Revision - nur [X.] des Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der [X.] sollte (Senatsurteile [X.]Z 116, 209, 212 f., vom 29. [X.] - [X.], [X.], 1692, 1694 und vom 20. Mai 2003- [X.]/02, [X.], 1370, 1373). Zu Recht hat das Berufungsge-richt daher angenommen, daß der Kläger allenfalls die durch die ungün-stige Finanzierung entstandenen Mehrkosten ersetzt verlangen könnte- 15 -([X.], Urteil vom 9. März 1989 - [X.], [X.] 1989, 665, 667; Se-natsurteile vom 29. April 2003 - [X.] aaO, vom 20. Mai 2003- [X.]/02 aaO und vom 18. November 2003 - [X.]22/01, [X.]). Solche Mehrkosten hat er nicht substantiiert [X.]) Mit Erfolg beanstandet der Kläger hingegen, daß das [X.] seinem Vortrag nicht nachgegangen ist, die [X.] habedie sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises der [X.] und deshalb eine Aufklärungspflicht wegen eines - für sie [X.] - konkreten Wissensvorsprungs verletzt.Wie auch der Kläger nicht verkennt, ist das finanzierende Kreditin-stitut bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen allerdingsgrundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer von sich aus überdie Unangemessenheit des finanzierten Kaufpreises und eine darin ent-haltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflichtüber die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nichteinmal den Verkäufer einer Immobilie trifft ([X.], Urteil vom 14. März2003 - [X.], [X.], 1686, 1688), kommt nur ausnahmsweisein Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschie-bung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapi-talanlage beiträgt, daß das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Über-vorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsur-teile vom 12. November 2002 - [X.]/01, [X.], 61, 62, vom20. Mai 2003 - [X.]/02, [X.], 1370, 1373 und vom 14. [X.] - [X.], [X.], 2328, 2332; [X.], Urteil vom22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2372, 2375). Dabei führtnicht jedes, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung- 16 -und Gegenleistung zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. [X.] Rechtsprechung des [X.] kann von einem [X.] groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektivenVoraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst [X.] werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch istwie der Wert der Gegenleistung ([X.]Z 146, 298, 302 ff. und Senatsur-teile vom 20. Mai 2003 - [X.]/02, [X.], 1370, 1372 sowie [X.] Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2331, jeweilsm.w.Nachw.).Zu Recht beanstandet der Kläger die Begründung, mit der das [X.] hier einen solchen Fall abgelehnt hat. Nach Auffassungdes [X.] hat es zu der sittenwidrigen Überteuerung anschlüssigem Vortrag des [X.] gefehlt. Diese Annahme beruht, wie [X.] zu Recht rügt, auf einem Verstoß gegen das Gebot der §§ 286Abs. 1, 525 ZPO, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzuset-zen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen [X.] vollständig aufzuklären ([X.], Urteil vom 29. Januar 1992- VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. [X.] - [X.], [X.] 2002, 557 und vom 18. November 2003 - [X.], [X.], 27, 31). Das Berufungsgericht hätte dem Kläger dengeltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht versagen dürfen, [X.] die angebotenen Beweise zu erheben.Nach der unter Beweis gestellten Behauptung des [X.] hat [X.] von 237.530 DM, der entgegen dem Vorbringen der [X.]keine Nebenkosten umfaßt habe (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2000- XI ZR 193/99, [X.] 2000, 1245, 1247), zum Zeitpunkt des [X.] 17 -schlusses im Jahre 1998 ein Verkehrswert der Wohnung von nur105.000 DM gegenüber gestanden, was der [X.] bekannt [X.]. Wie die Revision zu Recht rügt, hat der Kläger dies unter Vorlagevon Unterlagen und unter Hinweis auf Erkenntnisse aus anderen [X.] betreffend den Erwerb von Eigentumswohnungen in [X.] im einzelnen vorgetragen. Diesen Vortrag hat das [X.] übergangen und allein auf die fehlende Aussagekraft desvom Kläger vorgelegten Gutachtens abgestellt, das im Rahmen des2 1/2 Jahre später durchgeführten [X.] worden war. Jenes Gutachten mag zwar aus den vom [X.]und vom [X.] dargelegten Gründen Zweifel am Wahrheits-gehalt der Behauptung des [X.] über den Verkehrswert der Eigen-tumswohnung im [X.] begründen. Diese hätte das [X.] jedoch mit Rücksicht auf das Verbot der vorweggenomme-nen Würdigung nicht erhobener Beweise (vgl. [X.]Z 53, 245, 260; Se-natsurteil vom 19. Mai 2002 - [X.], [X.] 2002, 1004, 1006) erstnach Erhebung der vom Kläger für seine Behauptung angetretenen [X.] im Rahmen der dann vorzunehmenden Beweiswürdigung berück-sichtigen dürfen.b) Auf die weiteren vom Kläger vorgebrachten Einwände, die sichgegen die Ausführungen des [X.] zu den Rechtsfolgen ei-nes wirksamen Widerrufs richten, kommt es mangels ausreichenderFeststellungen des [X.] zum Vorliegen einer der [X.]zurechenbaren Haustürsituation im gegenwärtigen Verfahrensstand [X.]. Das gilt auch für die von der Revision angesprochene Frage nachden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Rückabwicklung [X.] -III.Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war [X.] weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).[X.] Bungeroth Joeres [X.] Appl

Meta

XI ZR 460/02

20.01.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. XI ZR 460/02 (REWIS RS 2004, 4975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4975

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