Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. 5 StR 19/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11199

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:100517U5STR19.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR
19/17
(alt: 5 [X.]/09
und 5 [X.])
vom
10. [X.]i
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Rechtsbeugung u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
10.
[X.]i
2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] [X.],

[X.] [X.],
[X.]in Dr. [X.],
[X.]
Dölp,
[X.] Dr. Mosbacher

als beisitzende [X.],

Bundesanwalt
beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

I.

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

B.

als Verteidigerin,

Rechtsanwalt

S.

als Vertreter des [X.]

A.

,

Rechtsanwalt

Si.

als Vertreter des [X.]

[X.]

,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
-
3
-

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.]s A.

gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2016 werden verworfen.
2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren insgesamt entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
3. Der Nebenkläger A.

trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
4. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen [X.] tragen die Staatskasse und der Nebenkläger A.

je zur Hälfte.
5. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung des [X.] wird auf Kosten der Staatskasse verworfen, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
-
Von Rechts wegen
-
-
4
-
Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft und dem Nebenkläger A.

einge-legten Revisionen sind unbegründet. Auch die Kostenbeschwerde der [X.] hat keinen Erfolg.
I.
Dem Angeklagten liegt gemäß der durch Beschluss des [X.] vom 29. Juli 2008 unverändert zur Hauptverhand-lung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 30. Au-gust
2007 im [X.] Folgendes zur Last:
Als Vorsitzender des [X.] habe
er in einem gegen den Nebenkläger A.

geführten Strafverfahren in einem Fortsetzungs-termin am 7. April 2005 aufgrund einer von ihm angenommenen Verdunke-lungshandlung die Verhaftung dieses [X.] und dessen
damaligen [X.], des [X.]
[X.]

, sowie anschließend der Frau des [X.] A.

bewirkt und auf Antrag des früheren Mitangeklagten Oberstaats-anwalt P.

Haftbefehle gegen alle drei erlassen, obwohl er
bezüglich des [X.] [X.]

und der Ehefrau des [X.] A.

hierfür nicht zuständig gewesen sei. Ohne Rechtsgrundlage habe der Angeklagte die bei der Staatsanwaltschaft gegen den Nebenkläger [X.]

und die Ehefrau des [X.] A.

geführten Ermittlungsverfahren zu dem gegen den [X.] A.

geführten Hauptverfahren verbunden. Zu diesem Zeitpunkt sei ein gegen ihn in der Hauptverhandlung am 24. März 2005 gestelltes Ablehnungs-1
2
3
-
5
-
gesuch noch anhängig gewesen und erst am 11. April 2005 abschlägig [X.] worden. Zudem habe er

obwohl unzuständig

erneut die Durchsu-chung der Kanzleiräume des [X.] [X.]

angeordnet und dessen Kontakt
mit seiner Verteidigerin bezüglich eines
Gesprächs über Kanzleifragen
verhindert. Über die am Freitag, dem
8. April 2005,
eingelegten [X.] habe er pflichtwidrig erst am Montag, dem
11. April 2005,
entschieden und am 12. April 2005 die Fertigung von [X.] und die Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft veranlasst. Erst am 14./15. April 2005 sei es zur Freilassung der drei Inhaftierten und
zur Aufhebung der Haftbefehle gekommen.
II.
Aufgrund einer ersten Hauptverhandlung ist der Angeklagte
durch das [X.] [X.] am 19. Juni 2009 wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen den früheren Mitangeklagten Oberstaatsanwalt P.

wurde eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Dieses Urteil hat der Senat
durch Beschluss vom 7. Juli 2010 (5 [X.]/09) auf die Revisionen der
Verurteilten aufgrund jeweils durchgreifender Verfahrensrügen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Mit Urteil vom 8. Dezember 2011 hat das [X.] [X.] den
An-geklagten und den früheren Mitangeklagten P.

von dem anklagegegen-ständlichen Vorwurf freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wurde das Urteil, soweit es den Angeklagten M.

betraf, durch Urteil des Senats vom 11. April 2013 (5 [X.]) wegen
Be-weiswürdigungsmängeln
mit den Feststellungen
aufgehoben und zu neuer Ent-4
5
-
6
-
scheidung und Verhandlung an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen; die gegen den Freispruch des damaligen Mitangeklagten P.

gerichteten Revisionen wurden verworfen.
III.
Das [X.] hat nunmehr Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte war seit 1998 als [X.] beim Amtsgericht Eisenhütten-stadt
tätig, einem kleinen Gericht mit lediglich sechs [X.]stellen unter Ein-schluss des Direktors. Hier war er
unter anderem
mit der Erledigung von [X.]n befasst und auch zunächst als Ermittlungsrichter eingesetzt.
Im Amtsgerichtsbezirk [X.]
mangelte es im Jahr 1999
an geeigneten Nachlasspflegern, weshalb von [X.]i 1999 bis April 2002 die für Nachlasssachen zuständige
Rechtspflegerin den ihr bekannten
Nebenkläger und damaligen Jurastudenten

A.

sukzessive mit der Pflegschaft von 25
Nachlässen betraute. A.

unterhielt in der örtlichen Anwaltskanzlei [X.]

& [X.]

, deren Sozius der Nebenkläger [X.]

war, einen Büroraum und verrichtete dort juristische Zuarbeiten. In der Folgezeit vermischte der [X.] A.

pflichtwidrig Nachlassgelder mit dem eigenen Vermögen, ver-wendete diese für persönliche Aufwendungen und führte damit hochriskante Wertpapiergeschäfte durch. In sechs
Nachlasspflegschaften veruntreute er [X.] Gelder in Höhe von über 400.000 Euro.

A.

hatte zu diesem Zeit-punkt als Student keine regelmäßigen größeren
Einkünfte oder sonstiges Ver-mögen. Seine bis zur Geburt des [X.] im Jahr 2003
als Kindergärtnerin täti-ge Ehefrau

Ad.

(früher [X.].

) erzielte jährliche Einnahmen in Höhe von ca. 20.000 Euro.
6
7
8
-
7
-
Nach Entdeckung der Taten des [X.] A.

Anfang 2002 [X.] Ermittlungen gegen ihn
geführt. Es wurden zahlreiche undurchsichtige [X.] und -zuflüsse festgestellt, zudem etwa 200 Börsentransaktionsge-schäfte. Ohne dass eine Zuordnung und Abgrenzung von Geldverlusten hin-sichtlich der einzelnen Nachlässe durchgeführt worden war, erhob die [X.] [X.] (Oder) am 25. November 2002 gegen den Nebenkläger A.

Anklage zur [X.] des [X.] [X.] (Oder). [X.] wurde dem Nebenkläger A.

vorgeworfen, aus
sechs Nachlässen insge-samt über 437.000 Euro veruntreut zu haben; bezüglich der übrigen 19 Nach-lässe wurde das Verfahren vorläufig eingestellt. Eine detaillierte Darstellung der veruntreuten Beträge sowie der Entnahmen und Kontobewegungen enthielt die Anklageschrift nicht, auch Beweismittel zum Zufluss und dem Verbleib der [X.] wurden nicht angeführt. Trotz dieser Defizite ließ das [X.] [X.] (Oder)
die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht

Schöffengericht

[X.]. In dem Beschluss stellte die [X.] entgegen der Aktenlage fest, dass der Angeklagte
A.

weitgehend geständig sei;
zudem
sei eine höhere Strafe als vier Jahre Frei-heitsstrafe nicht zu erwarten. Angesichts des Umfangs der deutlich über 1.000
Seiten aufweisenden Akten, der Komplexität der Vorwürfe, der Tatsache, dass der Angeklagte gerade nicht geständig war und auch im
Hinblick auf die Straferwartung wäre eine Eröffnung des Verfahrens vor dem [X.] (Oder) geboten gewesen. Besonders wenig nachvollziehbar
war, dass trotz der Möglichkeit anderweitiger Verweisung mit [X.] gerade dasjeni-ge
Amtsgericht mit der strafrechtlichen Aufarbeitung des Falls betraut wurde, durch das
der Nebenkläger A.

mit den Nachlasspflegschaften beauftragt
worden war und das ihn hätte beaufsichtigen müssen.

9
-
8
-
Als nach dem Geschäftsplan berufener Vorsitzender des Schöffenge-richts in [X.] wurde der Angeklagte für den Fall zuständig; [X.] des [X.] war zunächst Rechtsanwalt

S.

aus [X.]. Vor Beginn der Hauptverhandlung holte der Angeklagte zunächst das Gutachten einer Wirtschaftssachverständigen zur Klärung der [X.], des Verbleibs von [X.] und zu den [X.] ein. Nach Eingang des Gutachtens im September 2003 terminierte er die [X.] beginnend mit dem 16. Oktober 2003 auf zunächst fünf [X.] bis Mitte November 2003.
Anfang Oktober 2003 meldete sich der Nebenkläger [X.]

als zweiter Verteidiger des [X.] A.

. Aufgrund des Gutachtens der [X.] zu den Geldabflüssen bei A.

gab es
bereits
Verdachts-momente gegen den Nebenkläger [X.]

, weil danach
im Tatzeitraum ohne nachvollziehbaren Grund erhebliche Zahlungen von A.

an [X.]

geflos-sen sein sollten. Gegen den Nebenkläger [X.]

wurde wegen des Verdachts einer Beteiligung an den angeklagten Taten ein Ausschließungsverfahren nach §§ 138a, 138c [X.] geführt und am 22. Oktober 2003 auch ein Ermittlungsver-fahren wegen
Beihilfe zur Untreue
eingeleitet, das
später um den Vorwurf we-gen Geldwäsche
erweitert
wurde.
Aufgrund dieser Änderung der Sachlage wurde die anberaumte [X.] zunächst wieder abgesetzt und die Wirtschaftssachverständige damit beauftragt zu klären, ob sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen Hin-weise auf eine Beteiligung des [X.] [X.]

an den Taten des [X.] A.

ergäben. Nach den bisherigen gutachterlichen Feststellungen war der Verbleib von mehr als 100.000 Euro [X.] ungeklärt, zudem waren danach
im Tatzeitraum erhebliche Zahlungen des [X.] A.

an 10
11
12
-
9
-
den Nebenkläger [X.]

, die Anwaltskanzlei [X.]

& [X.]

und an die Tochter des [X.] C.

[X.]

geflossen. In der Folgezeit wurden weitere Ermittlungen zur Klärung dieser
Zahlungen vorgenommen. Die Gene-ralstaatsanwaltschaft des [X.] hielt den [X.] zunächst aus formalen Gründen für unzureichend und sandte ihn zurück. [X.] blieb der einer Beteiligung an den damals angeklagten Taten des [X.] A.

verdächtige Nebenkläger [X.]

weiterhin Verteidiger in dem Strafverfahren gegen A.

. Die
materiellen
Voraussetzungen zur Ausschlie-ßung des [X.] [X.]

als Verteidiger des [X.] A.

lagen indes
vor
und die Ausschließung
wurde
im Berufungsverfahren
durch das [X.], bestätigt vom [X.], [X.].
Der für die Strafsache immer noch zuständige Angeklagte beraumte er-neut Termin zur Hauptverhandlung an, und zwar zunächst auf den [X.] 2004 und den 6. Januar 2005. Vertreter der Staatsanwaltschaft war dabei zumeist der früher mitangeklagte
Oberstaatsanwalt P.

. Insgesamt dauerte die Hauptverhandlung
14
Verhandlungstage, an deren Ende am 30. Juni
2005 der Nebenkläger A.

wegen gewerbsmäßiger Untreue in sechs Fällen zu [X.] verurteilt wurde, die im April
2011 im Berufungsrechtszug
auf eine solche von drei Jahren und drei Monaten ermäßigt
wurde; diese Entscheidung ist seit dem 17. Februar 2012 rechtskräftig.
Der Gang der Hauptverhandlung
vor dem Schöffengericht war davon ge-prägt, dass
sich
der Nebenkläger A.

nicht zur Sache einließ
und der [X.] [X.]

, insbesondere von Anfang an

sachlich unberechtigte Befangenheitsanträge stellte.

13
14
-
10
-
Zwischenzeitlich war der Erwerb zweier Pkw
der [X.]rke [X.]
mittels Barzahlung
zum Preis von ca. 45.000 und 53.000 Euro durch den Nebenkläger [X.]

im Sommer 2000
verdächtig geworden, ebenso die alleinige Nutzung eines dieser hochwertigen Fahrzeuge, eines [X.], durch das Ehepaar A.

, obgleich dieser Pkw
auf die Kanzlei [X.]

zugelassen und die Kosten von der Kanzlei steuerlich abgesetzt worden waren. Der Nebenkläger [X.]

hatte zu seinen
Fahrzeugen angegeben, die PKW
seien aus seinen privaten Mitteln und aus Mitteln der Kanzlei bezahlt worden. Demgegenüber vermutete die Staatsanwaltschaft, dass die hierfür aufgewendeten Gelder aus vom [X.] A.

veruntreuten [X.] stammen könnten. Zur Klärung dieser Frage beantragte die Staatsanwaltschaft nach dem ersten [X.] die Durchsuchung der Anwaltskanzlei und der Privatwohnung des [X.]
[X.]

nach § 103 [X.]. Der
Angeklagte erließ am 5. Janu-ar
2005 daraufhin unter Berufung auf §§ 102, 103 [X.] zwei Durchsuchungs-beschlüsse -

Zudem ordnete er die Durchsuchung der Wohnräume des [X.]

an, um Unterlagen betreffend die [X.]fahrzeuge und die Einkommensverhältnisse zu finden. Der Angeklagte nahm an der Einsatzbesprechung der Polizei hin-sichtlich der von ihm angeordneten Durchsuchungen teil und war dann auch bei der Durchsuchung der Räume des [X.] [X.]

anwesend um fest-zustellen, ob einzelnen Unterlagen Beweisbedeutung zukam. Mehrfach hierzu befragt,
gab [X.]

an, er könne sich an keine schriftlichen Vereinbarungen zu dem von der Familie A.

genutzten PKW
[X.] 330
xd erinnern. Unter den bei der Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen war ein auf den Februar 2001 datierter handschriftn-klägers A.

und dem Nebenkläger [X.]

, wonach die damals wenig ver-dienende und nicht über erhebliches Vermögen verfügende

[X.].

, spä-tere Ad.

, dem Nebenkläger [X.]

ein zinsloses Darlehen über 85.000 DM 15
-
11
-
gewährte und hierbei versicherte, dass es sich um ihr Geld handele. Zudem wurde eine weitere
handschriftliche Vereinbarung zwischen beiden gefunden, wonach

[X.].

für die Nutzung des [X.]
monatlich über 1.300 DM des Darlehens erlässt. Darüber hinaus wurde eine
handschriftliche Aufzeichnung
des [X.] [X.]

sichergestellt, in denen es um die Berechnung der Erwerbskosten des [X.] unter Anrechnung von 4.000 DM mit dem Vermerk

auch für die beigezogene Steuerfahndung

der Verdacht, dass der [X.] eigentlich von und für den Nebenkläger A.

er-worben und der Kauf aus steuerlichen Gründen und zur Verschleierung der Geldflüsse über die Kanzlei abgewickelt worden war.
Zudem ergab sich
gegen die Ehefrau des [X.] A.

aus den bei der Durchsuchung im [X.] A.

aufgefundenen Unterlagen der Verdacht, dass sich diese an der Verschleierung der von [X.] ver-untreuten Gelder beteiligt habe, weil sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen [X.] nicht in der Lage gewesen wäre, einen Betrag in Höhe von 85.000 DM aufzubringen. Gegen

Ad.

wurde deshalb Ende Januar 2005 ein Ermitt-lungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet, gegen den Nebenkläger [X.]

ein
solches
wegen Steuerhinterziehung, das mit seiner rechtskräftigen Verurteilung endete.
Bei der Durchsuchung der Wohnräume des [X.]

, zu der der Nebenkläger A.

mit dem [X.] vorfuhr, wurde auch ein weiterer Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugbrief dieses Pkws
gefunden. Zudem ergab sich bei der Durchsuchung der Eindruck, dass das Ehepaar A.

weiterhin zu-sammen wohnte. Der Nebenkläger A.

hatte sich hingegen vor dem Hinter-grund drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern
im Okto-ber
2003 als von seiner Ehefrau seit 2002 getrennt lebend bezeichnet, obwohl 16
17
-
12
-
beide erst im Dezember 2001 geheiratet und im August 2003 ein gemeinsames Kind bekommen hatten und zudem seit 2003 im Begriff waren, ein [X.] zu errichten.
Vor diesem Hintergrund ordnete der Angeklagte am 6. Januar 2005 die Beschlagnahme des Pkw
an, weil er als Beweismittel von Bedeutung sei und voraussichtlich der Einziehung oder dem Verfall unterliege. Ab dem zweiten [X.] am 6. Januar 2005 erschien auf Anordnung des [X.] statt des in die Sache umfangreich eingearbeiteten Staatsanwalts Ba.

der frühere Mitangeklagte Oberstaatsanwalt P.

.
In
weiteren, auch von unberechtigten Ablehnungsanträgen des [X.] A.

begleiteten [X.]en
ging es wesentlich
um die Frage, wie sich der Erwerb des
[X.] vollzogen hatte und ob die Fi-nanzverhältnisse des [X.]

und des [X.] [X.]

was nach Auswertung der Unterlagen nicht nahelag

es zugelassen hätten, den Kauf aus eigenen Mitteln zu finanzieren bzw. einen entsprechenden Darlehens-betrag aufzubringen. Wie der Angeklagte vor dem 7. April 2005 erfuhr, hatte der Nebenkläger A.

zudem am 11. Januar 2005 in einem Zivilverfahren an Eides statt erklärt, seit 2002 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Aufgrund der infol-ge der Durchsuchung erlangten Erkenntnisse zur Wohnsituation des [X.]

ging der Angeklagte davon aus, dass diese Erklärung falsch war.
Am 14. Februar 2005 beschloss das Präsidium des Amtsgerichts [X.] eine Änderung des [X.], auch vor dem [X.], dass der Angeklagte nunmehr zu 90 % seiner Arbeitskraft an das [X.] [X.] (Oder) abgeordnet war und mit 10 % beim Amtsgericht [X.] bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den [X.] A.

verblieb. Als Ermittlungsrichter wurden nunmehr, abwechselnd nach 18
19
20
-
13
-
geraden und ungeraden Wochen, [X.] am Amtsgericht T.

und [X.]in am Amtsgericht [X.].

bestimmt. Dem Angeklagten war
lediglich noch das Verfahren gegen den Nebenkläger A.

übertragen.
In dem Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung gegen den [X.] A.

wurde am 10. März
2005 der Nebenkläger [X.]

zeugenschaftlich vernommen.
Er
äußerte sich der Wahrheit zuwider über die Umstände des [X.] und der Nutzung des [X.]. Für diese Falschaussage wurde [X.]

später rechtskräftig verurteilt. Inzwischen hatte das Verfahren, auch wegen einer ausführlichen regelmäßigen Berichterstattung des früheren Amts-gerichtsdirektors
in einem lokalen TV-Sender, an öffentlicher Aufmerksamkeit gewonnen.
An dem 7. [X.] am 24. März 2005 wurde erneut ein Befangenheitsantrag gegen den Angeklagten gestellt. Zudem erklärte ein [X.], ihm gegenüber habe der Nebenkläger [X.]

angegeben, der [X.] A.

habe den [X.] mit eigenem Geld bezahlt. Ein Polizeibeamter bekundete als Zeuge, nach seinen Erkenntnissen sei

entgegen zeugenschaft-lichen Angaben des [X.] [X.]

der [X.] der

Ad.

beim Kauf des [X.] in Zahlung gegeben worden. Damit spitzte sich in der [X.] [X.]

wegen Falschaussage und Geldwäsche immer mehr zu.
Um von der weiteren Sachaufklärung abzu-lenken, fragte [X.]

wiederholt, auf welcher Rechtsgrundlage die Durchsu-chung bei ihm erfolgt sei. Hierauf entgegnete der Angeklagte, um eine länger währende
Diskussion zu beenden, die Durchsuchung sei auf der Grundlage der orden. Auf
Nachfrage [X.]

erklärte ihm der Ange-klagte lachend, damit sei die Hüttenstädter Prozessordnung

gemeint, die gu-ten Rechtsanwälten vor Ort bekannt sei und die eine Bestimmung enthalte, wo-21
22
-
14
-
nach der Strafprozess mit der Vollstreckung beginne.
Für alle Beteiligten er-sichtlich war dies als Scherz gemeint.
Der Nebenkläger A.

stellte daraufhin am nächsten [X.]
einen weiteren Befangenheitsantrag.
In der anschließenden Vernehmung des [X.] [X.]

erklärte dieser
überraschend, er habe den [X.] Ende 2004 an

Ad.

aus steuer-lichen Gründen verkauft; Unterlagen hierüber waren bei der Durchsuchung [X.] Januar 2005 nicht gefunden worden. Die Frage nach einer möglichen Rückdatierung verneinte [X.]

. Der Angeklagte gab dem Nebenkläger [X.]

auf, am nächsten [X.], dem
7. April 2005,
den Kaufver-trag mitzubringen. Seine Vernehmung wurde bis dahin unterbrochen.
Der Angeklagte und Oberstaatsanwalt P.

waren
angesichts der bis-herigen Erkenntnisse zu der
Einschätzung
gelangt, dass es sich, wenn der [X.] [X.]

einen solchen Kaufvertrag vorlege, um einen rückwirkend in [X.] hergestellten Scheinvertrag handele. Oberstaatsanwalt P.

hielt es deshalb für erforderlich, dass aufgrund der bestehenden Ver-dachtslage und wegen Verdunkelungsgefahr Haftbefehl gegen das Ehepaar A.

und den Nebenkläger [X.]

ergehen müsse. Er fertigte
am Morgen des 7. April 2005 drei Haftbefehlsanträge, die
er stellen wollte, wenn
[X.]

den Kaufvertrag
vorlegen würde. Der Angeklagte hatte von der [X.] die Mitteilung erhalten, bei den im Januar 2005 sichergestell-ten Unterlagen habe sich kein Kaufvertrag über den
[X.] gefunden.
Bei der Durchsuchung am 5. Januar 2005 hatte [X.]

gegenüber Beamten der Steuerfahndung erklärt, es gebe keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen
hierzu. Nach alledem war auch der Angeklagte davon überzeugt, dass bei [X.] des behaupteten Kaufvertrags das Ehepaar A.

im Zusammenwirken mit 23
24
-
15
-
dem Nebenkläger [X.]

Beweismittel verfälschte, um die Aufklärung des Falls zu erschweren und die Sache zu verdunkeln.
Am 8. [X.] am 7. April 2005 wiederholte der [X.] zunächst einen Teil der Hauptverhandlung vom letzten Tag, weil die [X.] bestand, dass das [X.] bei der letzten Sitzung wenige Minuten geschlossen gewesen sein könnte. Nach dieser Wiederholung bean-tragte Rechtsanwalt S.

die Einstellung des Verfahrens wegen irreversib-ler Verletzung des Rechts der Öffentlichkeit; dieser Antrag diente angesichts der Heilung ausschließlich der
Verfahrensverzögerung. Auch ein weiterer von Rechtsanwalt S.

anschließend gestellter Befangenheitsantrag gegen den Angeklagten verfolgte
diesen Zweck. Ohne die Entscheidung über den nach §
26a Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzulässigen Befangenheitsantrag ausdrücklich zu-rückzustellen, setzte der Angeklagte die Hauptverhandlung mit Vernehmung von Zeugen fort. Nach Belehrung gemäß § 55 [X.] und
Vorhalt des Inhalts seiner Vernehmung am letzten [X.] wurde auch der [X.] [X.]

weiter als Zeuge vernommen. Dabei überreichte er
Kopien ei-nes angeblich
Ende Dezember 2004 zwischen

Ad.

und ihm [X.] Kaufvertrages betreffend den
[X.] und einer angeblichen Auf-rechnungserklärung. Die entsprechenden Erklärungen des [X.] [X.]

hielten der Angeklagte, die Schöffen
und Oberstaatsanwalt P.

für falsch. Der Angeklagte, der wusste, dass Oberstaatsanwalt P.

bei Vorlage einer Kaufvertragsurkunde ohne nachvollziehbare Erklärung geneigt sein wür-de, gegen das Ehepaar A.

und den Nebenkläger [X.]

Haftbefehle we-gen Verdunkelungsgefahr zu beantragen, nahm an, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gegen alle drei Betroffenen
wegen Verdunke-lungsgefahr erfüllt waren und
[X.]

mit seinen Angaben im Zeugenstand gerade eine Straftat der uneidlichen Falschaussage begangen hatte. Er stand 25
-
16
-
auf, wies auf [X.]

und rief:

[X.] brandete Applaus auf, den der Angeklagte sofort unterband. [X.] ordnete er
die Festnahme des [X.] A.

und seiner in der Hauptverhandlung nicht anwesenden Ehefrau an. Beide Nebenkläger wurden festgenommen. Als sich der [X.] anschickte, dem verhafteten Nebenkläger [X.]

wie üblich Handfesseln anzulegen, und [X.]

dem widersprach, erklärte der Angeklagte, der keinen Grund für ein Absehen vom üblichen Prozedere sah:

Ad.

wurde anschlie-ßend an ihrem Arbeitsplatz festgenommen. Aufgrund des zwischen den drei Strafverfahren bestehenden engen [X.] und
seiner Befas-sung mit der Strafsache gegen

A.

hielt sich der Angeklagte für den Erlass aller drei Haftbefehle für zuständig, obwohl nach
der Änderung des [X.] im Februar 2005 keine
Zuständigkeit hinsichtlich

Ad.

und des [X.] [X.]

mehr bestand. Spätestens unmittelbar nach der Festnahme überreichte Oberstaatsanwalt P.

die drei schriftlich vorbereiteten Haftbefehlsanträge, wobei nicht mehr aufklärbar war, ob entspre-chende Entwürfe bereits vor Beginn der Hauptverhandlung übergeben worden waren. Alle drei Anträge waren an das Schöffengericht [X.] adres-siert. P.

wusste, dass die Ermittlungsverfahren gegen

Ad.

und den Nebenkläger [X.]

noch nicht abgeschlossen waren; er ging davon aus, dass der zu dieser Zeit urlaubsbedingt abwesende Dezernent Staatsanwalt Ba.

mit den Haftanträgen
einverstanden war.
Nach Vorführung der drei Festgenommenen am Nachmittag desselben [X.] fertigte der Angeklagte unter einem einheitlichen Aktenzeichen eine Haftentscheidung in Form eines einheitlichen Haftbefehls
mit gesonderter Be-gründung. Er setzte

handschriftlich einen Beschluss ab, wonach die Verfahren, also die anhängige 26
-
17
-
Schöffengerichtssache und die zwei ermittlungsrichterlichen Gs-Verfahre
die [X.] führe. Der Angeklagte bezweckte damit eine Verbindung der Haftsachen, ohne dass sich feststellen ließ, dass er der Verbindungsentschei-dung etwa zuständigkeitsbegründende Wirkung zumaß. Es lag ihm fern, die Zuständigkeit und Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft für die laufen-den Ermittlungsverfahren wider besseren Wissens
mit dem Verbindungsbe-schluss an sich zu reißen. Vielmehr sah er auch hierbei seine Zuständigkeit aufgrund des engen [X.] als gegeben an. Sein Motiv war, weitere [X.] der drei Festgenommen zu verhindern und damit das Strafverfahren gegen den Nebenkläger A.

und die Ermittlungsver-fahren gegen

Ad.

und den Nebenkläger [X.]

zu sichern. Bei Haft-befehlsverkündung am Abend wurde die Zuständigkeit des Angeklagten von keinem der drei Verteidiger der Festgenommenen in Zweifel gezogen.
Im Laufe des nächsten [X.], eines Freitags, gingen [X.] bezüglich aller drei Festgenommenen beim Amtsgericht [X.] ein. Der Angeklagte hatte an diesem Tag als Einzelrichter in Zivilsachen Sitzung am [X.] [X.] (Oder). Am Morgen ordnete er die Durchsuchung der Ge-schäftsräume des [X.] [X.]

zwecks Auffindens
des nach seiner Ansicht rückdatierten Kaufvertrags an. Im Laufe des [X.] wurde er vom Direk-tor des Amtsgerichts [X.] fernmündlich über den Eingang der [X.] unterrichtet und sagte zu, sich am folgenden Montag, wenn er wieder in [X.] sei, damit zu befassen. Am Montag
half der Ange-klagte, den [X.] nicht ab und verfügte
die Anlage von [X.] und deren Weiterleitung über die Staatsanwaltschaft [X.] (Oder) an das Beschwerdegericht. Am gleichen Tag wurde das gegen den Angeklagten ge-stellte Ablehnungsgesuch vom 24. März 2005 als unbegründet zurückgewiesen. 27
-
18
-
Dass der Angeklagte den Kontakt des [X.] [X.]

mit seiner [X.]in bezüglich eines Gesprächs über Kanzleifragen pflichtwidrig verhindert hat, hat das [X.] nicht festgestellt.

Am nächsten [X.], dem 14. April
2005, ließ der Ange-klagte die drei Festgenommenen vorführen. Zunächst wurde wiederum ein Be-fangenheitsantrag mit der Begründung gestellt, durch die vorläufigen
Festnah-men
habe der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, dass er sich bezüglich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen [X.]

und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben schon endgültig festgelegt habe. Der Angeklagte
setzte
gleich-wohl
die Hauptverhandlung fort. Aus den Angaben eines als Zeuge vernomme-nen Polizeibeamten ergaben sich weitere deutliche Hinweise darauf, dass der Nebenkläger [X.]

die Unwahrheit gesagt hatte.

Ad.

machte nach Belehrung gemäß §§
52, 55 [X.] Angaben zu den Umständen des Erwerbs des [X.], die offensichtlich falsch waren. Der Nebenkläger [X.]

hielt als Zeuge daran fest, dass

Ad.

den Kaufvertrag über den [X.] am 30.
Dezember 2004 in seiner Kanzlei unterschrieben habe, konnte aber nicht erklären, weshalb dieser Vertrag bei der Durchsuchung nicht aufgefunden [X.] war. Die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Aufhebung der Haftbefehle gegen die Nebenkläger beschied der Angeklagte am selben Tag abschlägig und ordnete
die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
Bei der Staatsanwaltschaft hatten die drei Verhaftungen zu intensiven Gesprächen mit der Behördenleitung geführt. Hierbei wurde insbesondere die Verbindung der Verfahren kritisiert, zudem das Vorliegen von
Haftgründen in Zweifel gezogen. Der aus dem Urlaub zurückgekehrte Staatsanwalt Ba.

wurde mit der Freilassung

Ad.

s und des
[X.]
[X.]

beauftragt und setzte beides am 14. April 2005 um. Als der Angeklagte am 28
29
-
19
-
15.
April 2005 davon erfuhr, war er empört und beschwerte sich beim Behör-denleiter der Staatsanwaltschaft
massiv über die Freilassung der beiden. Auf dessen Vorhalt, der Angeklagte sei für beide Festgenommene nicht zuständig gewesen, entgegnete dieser, er habe weder Akten noch laufende Ermittlungs-verfahren zu seiner Strafsache verbunden. [X.] [X.] sei er der zuständige [X.], sein Verbindungsbeschluss sei zulässig und die [X.] für den Erlass der Haftbefehle lägen weiterhin vor. Nachdem das Gespräch mit weiteren Vorhaltungen des [X.] der Staatsan-waltschaft endete, ordnete der Angeklagte die Entlassung des [X.] A.

an. Sodann beschloss er die Aufhebung der Haftbefehle gegen das [X.] A.

, einige Tage später auch des Haftbefehls gegen den Nebenkläger [X.]

.
Am 20. April 2005 fertigte der Angeklagte einen handschriftlichen Ver-merk, wonach er unmittelbar vor dem Termin am 7. April 2005 die Frage seiner Zuständigkeit mit der geschäftsplanmäßig berufenen Ermittlungsrichterin [X.].

erörtert habe und er mit dieser einig sei, dass der Geschäftsverteilungsplan dahin auszulegen sei, dass er auch für [X.]ßnahmen gegen Dritte wie die Ehe-frau Ad.

und den Nebenkläger [X.]

zuständig sei, wenn sich die Sache aus dem Verfahren gegen

A.

ergebe. Unter dem 21. April 2005 bestä-tigte die [X.]in [X.].

, dass dieser Vermerk in vollem Umfang zutreffe. Ob es am 7. April 2005 eine solche Unterredung gab, ließ sich letztlich nicht ab-schließend klären.
[X.]
Die mit der
näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die zum Freispruch führende Beweiswürdi-gung des [X.] richtet,
ist unbegründet.
Das [X.] hat sich in 30
31
-
20
-
rechtsfehlerfreier Weise die Überzeugung davon verschafft, dass der [X.] tatsächlich davon ausging, für den Erlass aller drei verfahrensgegenständli-chen
Haftbefehle zuständig zu sein. Damit fehlte dem Angeklagten der Vorsatz, das Recht fehlerhaft anzuwenden, weshalb
eine Strafbarkeit sowohl wegen
Rechtsbeugung (§ 339 StGB) als auch wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) ausscheidet.
1.
Die Beweiswürdigung
ist Sache des Tatgerichts
(§ 261 [X.]). Spricht es
einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die
Beweiswürdigung des Tatgerichts
durch seine eigene zu er-setzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich
somit darauf, ob dem Tatgericht
bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des [X.]es, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen [X.] der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt wer-den. Ferner
ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdi-gung eingestellt wurden. Weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteile vom 11. April 2013

5 [X.] und vom 21. Dezember 2016

1 [X.], je mwN).

32
-
21
-
2.
Gemessen an diesen [X.]ßstäben hält der Freispruch des Angeklagten revisionsgerichtlicher Überprüfung stand:
a)
Seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte rechtsirrig von seiner Zuständigkeit für den Erlass aller drei Haftbefehle ausging, hat das [X.] nach umfassender Würdigung der erhobenen Beweise mit einer Vielzahl trag-fähiger Argumente begründet: Die subjektive Annahme eigener Zuständigkeit sei gerade vor dem Hintergrund der engen Verflechtung aller Tatvorwürfe und der im Verfahren gegen alle drei Beteiligte durchgeführten Dursuchungen sowie die gemeinschaftlichen Verdunkelungshandlungen nachvollziehbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit wider besseres Wissen an sich gezogen habe, um zu Lasten der von der Verhaftung betroffenen [X.]rsonen eine von ihm gewünschte Ent-scheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vo-raussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre. Vielmehr seien die Haftent-scheidungen überzeugend begründet
worden. Gegen das Vorliegen eines ent-sprechenden Vorsatzes spreche bereits, dass die Rechtsfrage
zur Tatzeit durchaus kontrovers beurteilt worden sei, ob aus § 125 Abs. 1 [X.] die gleich-rangige unmittelbare Zuständigkeit jedes [X.]s bei dem Amtsgericht
folge, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet sei.
Bei der Saalverhaftung habe es sich

auch angesichts der sonst ruhigen und besonnenen
Verhandlungsführung

f-fentliche [X.]chtdemonstrati

unmittelbare Reaktion auf die Verdunkelungshandlungen des [X.] [X.]

während laufender Hauptverhandlung gehandelt. Das Prozedere der Verhaftung habe ähnlichen Fällen entsprochen. Der Angeklagte habe
zudem keinerlei persönlichen Nutzen aus der Verhaftung gezogen, sondern angesichts der Verhaftung eines Rechts-33
34
35
-
22
-
anwalts mit einer umfangreichen rechtlichen Überprüfung seines Vorgehens rechnen müssen. Der
handschriftlich abgesetzte kurze Verbindungsbeschluss erschöpfe sich sachlich darin, dass über die drei Haftbefehlsanträge einheitlich entschieden werde. Der Angeklagte habe
seine Rechtsauffassung auch nach außen, etwa gegenüber dem Behördenleiter, nachdrücklich vertreten. Hinweise für eine sachfremde Motivation seien weder dem beruflichen Vorleben noch der damaligen [X.] zu entnehmen.
b) Diese Überzeugungsbildung des [X.] lässt angesichts der festgestellten Besonderheiten des vom Angeklagten geführten Strafverfahrens
Rechtsfehler nicht erkennen. Das [X.] hat bei seiner Würdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte des Falls erörtert und gegeneinander abgewogen.
Auch der Inhalt wichtiger Zeugenaussagen wie derjenigen
des früheren Mitangeklagten P.

ist in dem mit 175 Seiten überaus ausführlichen Urteil in ausreichendem Umfang wiedergegeben. Aus Rechtsgründen war hier keine umfangreichere Darstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme geboten.
c) Das weitere Prozedere des Angeklagten ist

wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. April 2013 bei insoweit gleichbleibenden landgerichtli-chen Feststellungen näher ausgeführt hat

weder für sich noch in seiner [X.] geeignet, den Vorwurf
der Rechtsbeugung gegen den
Angeklagten zu begründen
oder das Vorgehen im Zusammenhang mit der Verhaftung in gänzlich anderem Licht erscheinen
zu lassen.
V.
Die mit der Sachrüge begründete Revision des [X.] A.

ist aus den unter [X.] ausgeführten Erwägungen ebenfalls unbegründet.
36
37
38
39
-
23
-
Der Senat hält die Revision des [X.] A.

allerdings

anders als der [X.]

für zulässig. Eine bindende Entscheidung des Senats darüber, dass eine Straftat zum Nachteil dieses [X.] aus-scheide, lag mit dem Senatsurteil vom 11. April 2013 nicht vor.
Zwar war das zur Entscheidung berufene [X.] gemäß § 358 Abs. 1 [X.] an die recht-liche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde lag, gebunden. [X.] sind bei der Aufhebung aus sachlich-rechtlichen Gründen indes nur dieje-nigen Ausführungen, die der Aufhebung zugrunde liegen. Keine formelle Bin-dungswirkung haben hingegen Rechtsausführungen, mit denen

wie bei der Frage der materiellen Rechtsmäßigkeit des Haftbefehls gegen den Nebenkläger A.

die Ansicht des Tatgerichts gebilligt wird oder die nur Ratschläge und Empfehlungen für die neue Entscheidung enthalten (vgl. [X.]/
[X.], [X.], 59. Aufl., § 358 Rn. 6 mwN). Zudem ist das Tatgericht im Falle der Aufhebung sämtlicher Feststellungen wie durch
das Senatsurteil vom 11.
April
2013 nicht gehindert, andere Tatsachen festzustellen und Rechtsfra-gen zu entscheiden, die zu beantworten das Revisionsgericht aufgrund der früheren Feststellungen keinen Anlass hatte (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., §
358 Rn. 13 mwN).
VI.
Die vom [X.] getroffene Kostenentscheidung weist keinen Rechtsfehler auf. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Kostenbeschwerde hat deshalb keinen Erfolg.
40
41
-
24
-
VII.
Die Kosten-
und Auslagenentscheidungen
beruhen
auf § 473 Abs. 1 und 2 [X.] (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 6. Dezember 2007

3 StR 342/07,

NStZ-RR 2008, 146, und vom 30. November 2005

2 [X.],
[X.], 128 [LS]).

Mutzbauer Sander [X.]

Dölp

Mosbacher

42

Meta

5 StR 19/17

10.05.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. 5 StR 19/17 (REWIS RS 2017, 11199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11199

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 19/17 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeugungsvorwurf gegen unzuständigen Richter wegen Haftbefehlserlass


5 StR 261/12 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeugung: Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften durch einen Berufsrichter


5 StR 555/09 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Erforderlichkeit der Mitwirkung eines dritten Berufsrichters


5 StR 555/09 (Bundesgerichtshof)


3 StR 65/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 555/09

5 StR 261/12

1 StR 253/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.