Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZB 247/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5863

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
247/09

vom

9. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Fischer

am
9.
Juni 2011
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden der Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Oktober 2009 und der Beschluss des [X.] vom 11.
September 2009 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu der ordentlichen Ge-richtsbarkeit unzulässig ist.

Der Rechtsstreit wird an das [X.] verwiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.

GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er begehrt von dem [X.], der Arbeitnehmer der Schuldnerin war, im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung von insgesamt 12.591,14

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Aufgrund eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses des [X.], mit dem die Ansprüche der Schuldnerin gegenüber der S.

gepfändet wurden, erhielt der Beklagte eine Zahlung von 7.500

Abschläge auf den Lohn in Höhe von weiteren 5.091,14

Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten gerügt. Das [X.] hat festgestellt, dass der Rechtsweg zu den [X.] Gerichten gegeben ist. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelas-sen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
17a Abs.
4 Satz
4 GVG; §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO).
Der [X.] ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] gebunden (§
17a Abs.
4 Satz
6 GVG). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§
575 ZPO).

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Gemeinsame [X.] der obers-ten Gerichtshöfe des [X.] hat am 27.
September 2010 auf Vorlage des Se-nats entschieden, dass für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Ar-beitnehmer auf Rückzahlung von Lohn die Arbeitsgerichte zuständig sind ([X.] 1/09, [X.], 2418, zur [X.] bestimmt in [X.]). Hierauf wird Bezug genommen.

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Soweit der Kläger Zahlungen oder Abschlagszahlungen auf seinen Lohn in Höhe von 5.091,14

n-fechtungsklage, mit der die Rückzahlung dieser Beträge begehrt wird, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.

Für die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Beträge von 7.500

erwirkter Titel über rückständige Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu-grunde (13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld). Der Kläger begehrt also insoweit ebenfalls von der Schuldnerin geleistete Arbeitsvergütungen zurück. Der [X.], dass der Zahlungsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchge-setzt wurde, ändert hieran nichts. Der Gemeinsame [X.] stellt insoweit ledig-lich auf die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem
Arbeitsverhältnis sowie darauf ab, dass auch hier der Anspruch des Insolvenzverwalters auf die Rückabwicklung der arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet sei. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Leistung des Arbeitgebers erst im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen werden musste. Der Gemeinsame [X.] hält es in diesem Zusammenhang für erforderlich, dass die Schutzbestimmun-gen des Arbeitsgerichtsgesetzes zu Gunsten der Arbeitnehmer auch bei Insol-venzanfechtungsklagen vollen Umfangs aufrechterhalten werden ([X.] [X.], aaO Rn.
13). Dies führt auch bei der Rückforderung von [X.] beigetriebenen Leistungen auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zur
Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Die Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht hat von Amts wegen zu erfolgen, §
17a Abs.
2 GVG.

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5

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Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf einen Bruchteil des [X.] festzulegen, wobei Schwankungen von 1/3 bis 1/5 denkbar sind ([X.], Beschluss vom 19.
Dezember 1996 -
III
ZB 105/96, [X.], 1077, 1079). Der [X.] erachtet, wie das Beschwerdegericht, 1/3 für [X.].

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2009 -
33 O 805/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.10.2009 -
8 W 91/09 -

9

Meta

IX ZB 247/09

09.06.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZB 247/09 (REWIS RS 2011, 5863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5863

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