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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 298/05 vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2005 aus den Gründen der Antrags-schrift des [X.] im Schuldspruch dahin geän-dert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexu-ellen Missbrauchs von [X.] in den Fällen [X.] und 2 der Urteilsgründe entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. [X.]
Miebach
von [X.] [X.]
Meta
08.02.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2006, Az. 3 StR 298/05 (REWIS RS 2006, 5113)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5113
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