Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. XII ZR 40/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2025

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 40/11
Verkündet am:

24. Oktober 2012

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
307 Bb, [X.], 306 Abs.
2; [X.] §
28 Abs.
2, 3
Die in den [X.] eines Autovermietungsunternehmens enthaltene Klausel, wonach die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter gegen die ebenfalls in
den [X.] enthaltene Verpflichtung verstößt, bei einem Unfall die [X.] hinzuzuziehen, ist nach §
307 BGB unwirksam. Die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende [X.] kann durch die Heranziehung von §
28 Abs.
2
und 3 [X.] geschlossen werden (im [X.] an [X.]surteil vom 14.
März 2012 -
XII
ZR
44/10
-
NJW 2012, 2501).
[X.], Urteil vom 24. Oktober 2012 -
XII ZR 40/11 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
Oktober
2012
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose
und
die Richter
Schilling, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin
wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
März
2011 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer in den Mietbedingungen der Klägerin enthaltenen
Klausel, wonach die bei Anmietung eines [X.]fahr-zeugs vereinbarte
Haftungsbeschränkung entfällt, wenn der Mieter bei einem Unfallschaden nicht die Polizei hinzuzieht.
Der Beklagte
mietete von der Klägerin, die ein gewerbliches Autovermie-tungsunternehmen betreibt,
ein Fahrzeug. Die Vertragsparteien vereinbarten 1
2
-
3
-
gegen ein gesondertes Entgelt eine [X.] für den Mieter auf 1.000

pro Tag und Schadensfall.
Auf der Vorderseite des Vertrages hieß es unter anderem:
"dem Unfall/Beschädigung ist sofort die [X.]
(siehe §
2
g)."
§
2
g)
der auf der Rückseite des Mietvertragsformulars
abgedruckten "Mietbedingungen"
lautete:
"Bei jedem Unfall/Schaden -
gleich ob selbst oder fremd verschul-det oder schuldlos entstanden (bspw.
Wildunfällen)
-
ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der [X.]/die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Die Vermieterin ist sofort zu verständigen. (bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen zur Schadenaufklärung ver-liert der Mieter seinen Versicherungsschutz und trägt somit trotz eventuell gezahlter
Gebühr für Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden)".
Der Beklagte verursachte innerhalb eines Tages
an zwei verschiedenen Orten mit dem
Mietfahrzeug Sachschäden, die er im Laufe des Nachmittags der Klägerin meldete.
Die Polizei verständigte er nicht.
Mit der Klage macht die Klägerin den bei den Unfällen entstandenen Ge-samtschaden
geltend.
Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.838,99

nebst Zinsen verurteilt. Auf die Beru-fung des Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil [X.], den Beklagten zur Zahlung von 2.000

Klage im Übrigen
abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-3
4
5
-
4
-
vision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige
Revision hat Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des angegrif-fenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt,
die Klägerin habe für beide Schadensfälle lediglich Anspruch auf die vereinbarte Selbstbeteiligung
in Höhe von jeweils 1.000

. Einen darüber hinausgehenden Schadensersatz könne sie nicht verlangen, weil Ziffer 2
g) ihrer Mietbedingungen den Mieter eines Fahrzeuges unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Klägerin könne sich auf die dem Beklagten vorzuwerfende Verletzung der [X.], in jedem Schadensfall sofort die Polizei zur Aufnahme des
Schadens hinzuzuziehen, nicht berufen. Der von den Parteien geschlossene
Mietvertrag falle unter die Geltung des am 1.
Januar
2008 in [X.] getretenen [X.]. Die mietvertragliche Haftungsfreistellung habe sich daher am Leitbild des neuen Versicherungsvertragsgesetzes und der Allgemeinen [X.]fahrzeugbedingungen 2008 zu orientieren. Der Mieter eines Fahrzeugs, der mit dem Vermieter gegen Entgelt eine [X.] nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart habe, dürfe wie ein Versicherungsnehmer darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schut-zes im Wesentlichen
dem Schutz entspreche, den er als Eigentümer des [X.] und als Versicherungsnehmer in der [X.] genieße. 6
7
-
5
-
Zwar benachteilige die in [X.] normierte Pflicht, im Schadensfall die Polizei hinzuzuziehen, den Mieter eines Fahrzeugs nicht unangemessen im Sinne des §
307
BGB. Diese Obliegenheit füge sich in das Leitbild der Kaskoversicherung
und der
dort bestehenden Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers ein. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Polizei-klausel in den Mietbedingungen der Klägerin sei allerdings nicht
nur auf den Tatbestand der Obliegenheit, sondern auch auf die in der Klausel an die [X.] geknüpften Rechtsfolgen abzustellen. Die in den Mietbe-dingungen der Klägerin normierte Rechtsfolge des Verlusts des Versicherungs-schutzes und die volle Haftung des Mieters als Sanktion jeder Obliegenheitsver-letzung gehe nicht mit dem Leitbild des neugefassten §
28 [X.] konform. Nach dem Wegfall des [X.] sei im Falle einer Obliegenheitsver-letzung nur noch eine Leistungskürzung
möglich und bei grober Fahrlässigkeit die Möglichkeit einer Schadensquotelung vorzusehen. Außerdem setze die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 28 Abs. 3 [X.] einen
Kausalitätsnachweis voraus.
Rechtsfolge sei die vollständige Unwirksamkeit der Klausel. Eine gel-tungserhaltende Reduktion mit der Maßgabe, dass im Fall einer [X.] die noch dem bisherigen Versicherungsvertragsrecht verhafteten Rechtsfolgen der Klausel Ziffer 2
g)
der Mietbedingungen durch die [X.] des §
28 Abs.
2,
3 [X.] 2008 substituiert würden, sei unzulässig. Die [X.]sverletzung durch den Beklagten bleibe damit ohne Rechtsfolgen. Die Klägerin könne sich auf den Wegfall der individuell vereinbarten Haftungsbe-freiung nicht berufen.
Da der Beklagte insgesamt zwei Schadensfälle verursacht habe, sei die Klage in Höhe der für den jeweiligen
Schadensfall vereinbarten Eigenhaftung von 1.000

, mithin in Höhe von insgesamt 2.000

.
8
9
-
6
-
II.
Diese Ausführungen
halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass die Regelung in Ziffer 2 g) der Mietbedingungen der
Klägerin
gemäß §
307 Abs.
1 BGB unwirksam ist, weil nach ihr die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschrän-kung ohne Rücksicht auf das Verschulden des Mieters und die Relevanz der Obliegenheitsverletzung für die Interessen der
Klägerin
entfällt.
a) Zwar wird nach der Rechtsprechung des [X.]s der Mieter eines [X.]fahrzeuges nicht unangemessen benachteiligt, wenn in allgemeinen Ge-schäftsbedingungen die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht wird, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht. Eine solche Klausel ist daher
wirksam. Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet -
in Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt
-
eine Obliegenheit des Mieters. Diese fügt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung ein. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen oder sich über sie hinwegzu-setzen, dann aber seine [X.] einzubüßen. Die Obliegenheit hat auch nicht eine Verpflichtung zum Gegenstand, sich selbst bei der [X.]. Der Mieter hat lediglich bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht, in einem Ermittlungs-verfahren die Aussage zu verweigern, berührt ([X.]surteil vom 14.
März
2012

XII
ZR 44/10
-
NJW 2012, 2501 Rn.
16
mwN).
b) Ebenfalls zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der Mieter durch die Regelung in Ziffer 2 g)
der Mietbedingungen der Klägerin unange-10
11
12
13
-
7
-
messen benachteiligt
wird, weil
in dieser Klausel

bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, bei einem Unfall die Polizei zu verständigen,
uneingeschränkt ein
völliger
Wegfall der vereinbarten Haftungsfreistellung vorgesehen ist.
aa)
Nach §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB sind Bestimmungen in [X.] unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteili-gen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzu-gestehen ([X.]surteil vom 19.
Dezember
2007 -
XII
ZR
61/05
-
NJW-RR 2008, 818 Rn.
17). Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Re-gelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu
vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
bb) Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen [X.]fahrzeugmietver-trages gegen Entgelt eine [X.] für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser -
gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer
-
darauf vertrauen, dass die Reichweite des miet-vertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des [X.]fahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der [X.]
genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schut-zes genügt der gewerbliche Vermieter von [X.]fahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner [X.] die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen.
Deshalb hat sich die Freistel-lungszusage auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung am 14
15
-
8
-
Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren (vgl. [X.]surteil vom 14.
März
2012

XII ZR
44/10
-
NJW 2012, 2501 Rn. 17 -
19).
cc) Mit der Reform des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versi-cherungsvertragsgesetz -
[X.]) vom 23.
November
2007 ([X.]
I S.
2631) wurde das
in §
6 [X.] a.F. enthaltenen Alles-oder-Nichts-Prinzip, wonach bei einer Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmer ohne Einschränkung seinen Versicherungsschutz verlor, aufgegeben (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S.
69; [X.] Urteil vom 11.
Januar 2012 -
IV ZR 251/10 -
NJW-RR
2012, 58 Rn.
10; ausführlich dazu MünchKomm[X.]/[X.] §
28 Rn.
8
ff.). Die Rechts-folgen einer Obliegenheitsverletzung bestimmen sich nunmehr nach §
28 [X.]. Nach Absatz
2 dieser Vorschrift wird der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nur dann von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit, für deren Nichtvorliegen der Versicherungsnehmer die Beweislast trägt, ist der Versicherer lediglich [X.], seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des [X.] entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Gemäß §
28 Abs.
3 Satz
1 [X.] bleibt der Versicherer jedoch auch in diesen Fällen zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Eine Vertragsbestimmung in [X.] eines Versicherers, nach der eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des [X.] grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, verstieße gegen das Leitbild des §
28 Abs.
2 Satz
2 [X.] und wäre deshalb gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. Abs.
2 Nr.
1 BGB
unwirksam (vgl. [X.] Urteil vom 11.
Oktober
2011 -
VI
ZR
46/10
-
VersR 2011, 1524 Rn.
13; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 28.
Aufl. §
28 Rn.
164; [X.] in [X.]/[X.] 16
17
-
9
-
[X.] 2.
Aufl. Vorbemerkung B. Rn.
59). Gleiches gilt für eine vorformulierte Ver-tragsbestimmung, die bei einer Obliegenheitsverletzung, durch die die Interes-sen des Vermieters nicht beeinträchtigt werden, zu einem vollständigen Wegfall der [X.] führen würde
([X.]surteil vom 14.
März
2012

XII
ZR
44/10
-
NJW 2012, 2501 Rn. 21).
dd) Da die Regelung in Ziffer 2 g) der Mietbedingungen der Klägerin ei-nen vollständigen Wegfall der vereinbarten [X.] auch bei einer lediglich grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung oder einer [X.], durch die die Interessen der Klägerin nicht beeinträchtigt werden, vorsieht, ist die Regelung mit wesentlichen Grundgedanken des §
28 Abs.
2 und 3 [X.] nicht zu vereinbaren. Die Klausel benachteiligt den Mieter unange-messen (§
307 Abs.
2 Nr.
1 BGB) und ist daher gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB unwirksam.
2.
Nicht gefolgt werden kann dagegen dem Berufungsgericht, soweit es die Auffassung vertritt, dass wegen der Unwirksamkeit der Klausel dem [X.] die Haftungsfreistellung uneingeschränkt erhalten bleibt.
Der [X.] hat -
nach dem Erlass des Berufungsurteils
-
für eine ver-gleichbare Klausel in den
Allgemeinen Miet-
und Vertragsbedingungen eines Mietwagenunternehmens entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstandene [X.] durch den Rückgriff auf §
28 Abs.
2 und 3 [X.] geschlossen werden
kann
([X.]surteil vom 14.
März
2012 -
XII
ZR
44/10

NJW 2012, 2501
Rn.
24
ff.).

a) Ist eine Klausel in [X.] nicht Vertrags-bestandteil geworden oder unwirksam, sind vorrangig die [X.] als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (vgl. §
306 Abs.
2 BGB). Ist eine Allgemeine Versicherungsbedingung unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, tritt an ihre Stelle die 18
19
20
21
-
10
-
entsprechende Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (vgl. [X.] Urteil vom 11.
Oktober
2011 -
VI
ZR
46/10
-
VersR 2011, 1524 Rn.
15).
Da eine ver-traglich vereinbarte Haftungsfreistellung in einem Kfz-Mietvertrag jedoch nach den Grundsätzen der Kaskoversicherung auszugestalten ist, kann im vorliegen-den Fall die durch die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung in Ziffer 2 g) ent-standene Lücke durch einen Rückgriff auf §
28 Abs. 2 und 3 [X.] geschlossen werden.
Obwohl diese Vorschriften im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine unmittelbare Anwendung findet, ist es sachgerecht, auf die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zurückzugreifen, um die Lücke zu schließen, die durch die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel entstanden
ist ([X.]surteil vom 14.
März
2012 -
XII
ZR
44/10
-
NJW 2012, 2501
Rn.
27).
b) Ein Rückgriff auf §
28 Abs.
2 und 3 [X.], um die durch die [X.] der streitgegenständlichen Vertragsbestimmung entstandene Lücke zu schließen, führt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht zu [X.] unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion
(vgl. dazu [X.]surteil vom 14.
März
2012 -
XII
ZR
44/10
-
NJW 2012, 2501 Rn.
29
ff.).
3. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das [X.] hat -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig
-
keine Feststellun-gen dazu getroffen, ob der Beklagte grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Pflicht, die Polizei bei einem Unfall beizuziehen, verstoßen und sich der [X.] auf die Interessen der Klägerin ausgewirkt hat. Das angefochtene

22
23
-
11
-
Urteil ist
daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es noch weiterer tatrichterlicher [X.] (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Die Sache ist deshalb an das [X.] zurückzuverweisen.

Dose
Schilling
Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2010 -
1 O 1381/10 -

O[X.], Entscheidung vom 10.03.2011 -
8 [X.] -

Meta

XII ZR 40/11

24.10.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. XII ZR 40/11 (REWIS RS 2012, 2025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2025

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 40/11 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens: Wirksamkeit einer Klausel über den Wegfall der Haftungsfreistellung bei Nichthinzuziehung der …


XII ZR 44/10 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugmietvertrags: Wegfall der Haftungsfreistellung bei Obliegenheitsverletzung


XII ZR 44/10 (Bundesgerichtshof)


9 U 164/18 (Oberlandesgericht Hamm)


XII ZR 117/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZR 40/11

IV ZR 251/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.