Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2003, Az. IXa ZB 204/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1264

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom10. Oktober 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1Ist ein [X.], aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wordenist, durch einen [X.] ersetzt worden, kann der Gläubiger grundsätzlichdie Erstattung der [X.] in der Höhe verlangen, in der sie angefallenwären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag be-schränkt hätte.[X.], Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa [X.]/03 - [X.] AG [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.] [X.] 10. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammerdes [X.] vom 23. Juni 2003 wird auf [X.] Schuldnerin zurückgewiesen.Der [X.] wird auf 198,90 Gründe:I.Aufgrund eines [X.]es über eine Hauptforderung von17.014,92 [X.] den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. [X.] der Schuldnerin gegen den [X.] schlossen [X.] am 12. Juli 2002 vor dem [X.] folgenden Ver-gleich:1.Die Beklagte bezahlt an den Kläger Euro 9.000 nebst Zinsen in Höhe von5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2002.- 3 -2.Damit ist die Werklohnforderung des [X.] und sind die von der [X.] in [X.] eingeführten Gewährleistungsansprüche und sonstigen Gegenansprü-che erledigt.3.Der Kläger verzichtet auf die Rechte aus dem [X.] ...4.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander [X.]Der Gläubiger hat beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - [X.], die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem [X.] mit 258 September 2002 hat [X.] diese auf 198,90 [X.] gemäß § 57 Abs. 1 [X.] einen Gegenstandswert in Höhe [X.] von 9.000 mmen hat. Die Beschwerde [X.] gegen den [X.] hat das [X.] mit Beschluß vom 23. Juni 2002 zurückgewiesen. Hiergegen wendetsich die Schuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und [X.] übrigen zulässige Rechtsmittel ist [X.] Nach Auffassung des [X.] enthält der Prozeßver-gleich keine Regelung über die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem [X.]. Diese gehörten nicht zu den Kosten des Rechtsstreits.Der Gläubiger könne von der Schuldnerin die [X.] in der Hö-he ersetzt verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er die [X.] auf die Vergleichssumme beschränkt hätte. [X.] 4 -ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, daß in Höhe des [X.] die Vollstreckung zu Recht erfolgt sei, weil die Parteien durch den [X.] das Bestehen eines entsprechenden Anspruchsverbindlich zum Ausdruck gebracht hätten.2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Meinung, daß der[X.] durch den [X.] ersetzt worden und damitgegenstandslos geworden sei, wodurch die Grundlage der Zwangsvollstrek-kung und die Erstattungsfähigkeit der bisher angefallenen [X.] entfallen sei. Die Parteien hätten durch den Abschluß des Vergleichs ihreRechtsbeziehungen neu geordnet mit der Folge, daß der Rückgriff auf die frü-here Rechtslage verboten sei. Es stehe nicht fest, inwieweit der [X.] identisch sei mit dem Anspruch, der mit dem [X.] gel-tend gemacht worden sei. Der Inhalt des [X.] allein sei dafürmaßgebend, welche Partei die bereits entstandenen [X.] tra-gen müsse. Diese könnten nur dann als Kosten des Rechtsstreits angesehenwerden, wenn sich dafür aus dem [X.] eindeutige Anhaltspunkte er-gäben. Das treffe hier nicht zu.3. Die Meinung der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.a) Zur Frage, ob der Gläubiger bereits entstandene Kosten der Zwangs-vollstreckung aus einem [X.], der später durch einen [X.] ersetzt wurde, gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] den Schuldner vom Vollstreckungsgericht festsetzen lassen kann, wer-den unterschiedliche Meinungen [X.] 5 -Eine Meinung lehnt die Erstattungsfähigkeit ab, soweit diese nicht [X.] des [X.] zu entnehmen ist. Dies wird vor allem damit [X.], daß der [X.] keine Grundlage für die Festsetzungvon [X.] bilden könne, weil der [X.] die [X.] zwischen den Parteien neu geregelt und den [X.] er-setzt habe. Es stehe nicht fest, inwieweit der Vergleich den [X.] bestätige oder nicht, da die Erwägungen, die zum Vergleichsschluß undzur Festlegung der Vergleichssumme geführt hätten, ganz anderer Natur ge-wesen sein könnten als die Überzeugung von der Berechtigung des mit [X.] geltend gemachten Anspruchs (vgl. KG NJW-RR 2000,518 f; [X.] NJW-RR 1999, 943; [X.] 1993, 917).Nach der herrschenden Meinung hindert der Umstand, daß der [X.] durch den [X.] gegenstandslos geworden ist,die Festsetzung der bis dahin entstandenen [X.] nicht. [X.] könnten diese nur in der Höhe festgesetzt werden, in der sie entstandenwären, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung von vorneherein auf [X.] dem Vergleich endgültig zu bezahlenden Betrag beschränkt hätte (vgl.[X.] NJW-RR 1999, 798; [X.] JurBüro 1999, 552;OLG [X.] Rpfleger 1994, 118; [X.] JurBüro 1991, 1132; [X.] in [X.], ZPO 22. Aufl. § 788 Rn. 48; [X.]/Stöber, ZPO 23. Aufl.§ 788 Rn. 14).b) Zutreffend geht das [X.] davon aus, daß die Parteien in [X.] keine Regelung für die aufgrund der Vollstreckung aus [X.] angefallenen Kosten getroffen haben. Von der Ko-stenaufhebung gemäß Nr. 4. des Vergleichs werden sie nicht umfaßt, da sie- 6 -keine Kosten des Rechtsstreits sind (vgl. [X.] NJW-RR 1999, 943;OLG [X.] [X.], 733; [X.]/Stöber, aaO § 788 Rn. 14). Der in Nr. 3.des Vergleichs enthaltene Verzicht des [X.] auf die Rechte aus dem [X.] regelt lediglich, daß für die Zukunft nur der Prozeßver-gleich Vollstreckungstitel ist. Insbesondere nimmt er dem [X.] die Wirkung für die in der Vergangenheit bereits durchgeführten Voll-streckungsmaßnahmen in dem durch den [X.] bestätigten Umfangnicht (vgl. [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 717 Rn. 64). Das gilt insbe-sondere deshalb, weil nach dem Inhalt des Vergleichs alles dafür spricht, daßdem [X.] und dem [X.] derselbe Anspruchzugrunde liegt.c) Mit Recht hat sich das Beschwerdegericht der herrschenden [X.] Rechtsprechung und Literatur angeschlossen. Ist ein [X.], auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, durcheinen [X.] ersetzt worden, kann der Gläubiger [X.] in der Höhe festsetzen lassen, die entstanden wären, wenn er von [X.] die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte.Daß der [X.] durch den [X.] gegen-standslos geworden ist, steht der Festsetzung der [X.] gemäߧ 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Dasselbe gilt für [X.], daß durch den Vergleich die Rechtslage zwischen den Parteien [X.] wurde und deshalb ein Rückgriff auf die frühere (ungewisse oderstreitige) Rechtslage unzulässig ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 794Rn. 30; [X.], [X.] 108, 289, 297). Diese Vorschrift stellt nämlich auf [X.] des zugrunde liegenden Anspruchs und nicht auf die [X.] 7 -nuität des [X.] ab (vgl. [X.] JurBüro 1999, 552,553; OLG [X.] Rpfleger 1994, 118; [X.] in [X.], aaO § 788Rn. 48). Entscheidend ist, daß der Gläubiger im Hinblick auf die [X.] im Ergebnis zu Recht vollstreckt hat. Der dem [X.]zugrunde liegende Anspruch wurde insoweit durch die verbindliche Regelungder Parteien in dem [X.] zwar nicht formal, aber der Sache nachbestätigt (vgl. [X.] JurBüro 1991, 1132).Gemäß § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO können die Kosten der [X.] dem [X.] in Höhe des [X.] vom Voll-streckungsgericht festgesetzt werden, obwohl der [X.]durch den [X.] aufgehoben wurde (vgl. OLG [X.] Rpfleger1994, 118).[X.] [X.] von [X.] [X.] Roggenbuck

Meta

IXa ZB 204/03

10.10.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2003, Az. IXa ZB 204/03 (REWIS RS 2003, 1264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1264

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