Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. IX ZR 10/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4571

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. März 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 17 Nr. 4 Buchstabe b); [X.] VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt) Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsa-cheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst. [X.], [X.]eil vom 12. März 2009 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2009 durch [X.] [X.], Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil der Zivilkammer 51 des [X.] vom 29. November 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger beauftragte den Beklagten im April 2005 mit seiner anwaltli-chen Vertretung in einer markenrechtlichen Angelegenheit gegen einen Wett-bewerber. Der Beklagte mahnte den Wettbewerber ab und handelte einen Ver-gleich aus. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Wettbewerber in der dabei angegebenen Rechtsform einer GmbH nicht existierte. Der Beklagte erwirkte daraufhin im Auftrag des [X.] eine einstweilige Verfügung gegen den Wett-bewerber persönlich. Danach beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens. Zunächst sollte der Beklagte vom Wettbewerber die Abgabe einer Abschlusserklärung verlangen. Noch vor [X.] der vom Beklagten entworfenen Abschlusserklärung kündigte der Klä-ger das Mandat. 1 - 3 - Der Beklagte rechnete seine Tätigkeit gegenüber dem Kläger in vier Rechnungen ab. Für den Entwurf des [X.]s beanspruchte er eine gesonderte Vergütung neben dem Honorar für seine gerichtliche und au-ßergerichtliche Tätigkeit bezüglich der einstweiligen Verfügung. Er berechnete insoweit eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV [X.] (jetzt Nr. 2300 VV [X.]) aus einem Gegenstandswert von 167.000 • zuzüglich einer [X.] • und 16 % Umsatzsteuer, zusammen 2.529,50 •. Nach-dem der Beklagte bereits Vorschüsse und Leistungen des Gegners sowie der Rechtsschutzversicherung vereinnahmt hatte, welche das ihm unstreitig zuste-hende Honorar überstiegen, hat ihn der Kläger auf Rückzahlung von 1.559,55 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Rechnung für das Abschlussschrei-ben hat er erstinstanzlich entgegengehalten, dass nur eine 0,8-fache Ge-schäftsgebühr aus einem Wert von 150.000 • gerechtfertigt sei. 2 Das Amtsgericht hat dem Beklagten für die Fertigung des [X.] eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus 155.000 • zugebilligt und der Klage nur in Höhe von 10,10 • stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Kläger unter Erweiterung der Klage die Rückzahlung des gesamten vom Amtsgericht für das [X.] zugebilligten Betrags von 2.413,38 • begehrt. [X.] als in erster Instanz hat er nun die Honorarforderung für das Abschluss-schreiben für insgesamt unberechtigt gehalten. 3 [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] zu der Frage erforderten, ob nach Abmahnung und Durchführung eines Verfahrens nach §§ 935 ff ZPO das Bestreiten des nachfolgenden, gegebenenfalls eine Klageerhebung vorbereitenden Geschäfts, insbesondere das Fertigen eines 4 - 4 - [X.]s, eine gesonderte Angelegenheit i.S.v. § 17 [X.] darstell-ten. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Entscheidung über den Grund der Honorarforderung des Beklagten für die Fer-tigung des [X.]s beschränkt. Die Beschränkung erfolgte zwar nicht im Tenor der Entscheidung. Sie ergibt sich aber eindeutig aus den [X.]. Die Formulierung der für die Zulassung maßgeblichen Rechtsfrage am Ende der Entscheidung lässt klar erkennen, dass das [X.] damit nicht nur eine Begründung für die Zulassung nennen, son-dern auch die Zulassung der Revision auf den eindeutig abgrenzbaren, selb-ständigen Teil des Streitgegenstands beschränken wollte, der durch die ge-nannte Rechtsfrage betroffen ist ([X.] 153, 358, 361; [X.], [X.]. v. 29. Ja-nuar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1365, 1366; [X.]. v. 3. März 2005 - [X.] ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). Die Zulassung der Revision kann auch auf einen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, über den durch Teil- oder Grund-urteil hätte entschieden werden können. Eine Beschränkung ist daher auf den [X.] zulässig, wenn - wie hier - die Entscheidung über den Grund des Anspruchs keine Auswirkung auf die Höhe des Anspruchs haben kann 6 - 5 - ([X.], [X.]. v. 30. Juni 1982 - [X.], NJW 1982, 2380 f; v. 13. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 3176, 3177). I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Revisi-onszulassung stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen gesonderten Honoraranspruch des Beklagten für die Anfertigung des [X.]s bejaht. 7 1. Der [X.] hat nach Erlass des Berufungsurteils entschie-den, dass die Anfertigung eines [X.]s hinsichtlich der [X.] nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren gehört, sondern zur angedrohten [X.], und sich deshalb als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit im Sinne des § 17 [X.] darstellt. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf eine Un-terlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, auf einen Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, will er auf diese Weise die [X.] und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsache-prozess erreicht werden kann. Daher gehört die von ihm entfaltete weitere Tä-tigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchstabe b [X.] vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweili-gen Verfügung verschiedenen Angelegenheit. Sie wird durch die in jenem Ver-fahren verdiente Geschäftsgebühr nicht nach § 15 Abs. 1 [X.] abgegolten, sondern begründet einen neuen Gebührentatbestand ([X.], [X.]. v. 4. März 8 - 6 - 2008 - [X.], [X.], 1744, Rn. 7 f, im [X.] an [X.], [X.]. v. 2. März 1973 - [X.], NJW 1973, 901). 9 2. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Sie lag schon dem [X.] vom 8. Dezember 2005 ([X.] ZR 188/04, [X.], 1216) zugrunde. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung. a) Entgegen der Ansicht der Revision, die sich auf eine Entscheidung des Kammergerichts stützt ([X.] 2006, 850, 853), handelte es sich bei der außergerichtlichen Tätigkeit des Beklagten nicht deshalb um eine insge-samt einheitliche Angelegenheit, weil sowohl die außergerichtliche Tätigkeit vor der Erwirkung der einstweiligen Verfügung als auch die Fertigung des Ab-schlussschreibens der Durchsetzung desselben Unterlassungsbegehrens dien-ten. Der Kläger hatte den Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsge-richts zunächst mit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung beauftragt. Erst nach deren Erlass erteilte er dem Beklagten den Auftrag zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens, wobei zunächst eine Abschlusserklärung gefertigt wer-den sollte. Im Rahmen dieser beiden unterschiedlichen Aufträge wurde der [X.] jeweils auch außergerichtlich tätig. Die außergerichtlichen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts können in einem solchen Fall nicht anders beurteilt wer-den als seine gerichtlichen Tätigkeiten. Die Regelung in § 17 Nr. 4 Buchstabe b [X.], nach der das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedene Angelegenheiten sind, gilt deshalb hier für die Geschäftsgebühren in gleicher Weise wie für die Verfahrensgebühren (vgl. [X.], [X.]. v. 4. März 2008, aaO Rn. 6). 10 b) Die Zuordnung des [X.]s zum Hauptsacheverfahren setzt auch nicht, wie die Revision meint, voraus, dass bereits ein Auftrag zur 11 - 7 - [X.] erteilt wurde. Es genügt, dass der Mandant dem [X.] einen über die Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren hinausge-henden Auftrag erteilt hat ([X.] aaO Rn. 10). Beschränkt sich der Auftrag hin-gegen auf das einstweilige Verfügungsverfahren, betrifft die Tätigkeit des [X.] insgesamt nur eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Kläger beauftragte den Beklagten nach Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Durchführung der Hauptsache. II[X.] Der hilfsweise geführte Angriff der Revision gegen die Entscheidung zur Höhe des Honoraranspruchs des Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil das [X.] 8 - fungsgericht die Zulassung der Revision - wie dargelegt - wirksam auf den Grund des Anspruchs beschränkt hat. [X.] Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 11.09.2006 - 8 C 97/06 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2007 - 51 [X.]/06 -

Meta

IX ZR 10/08

12.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. IX ZR 10/08 (REWIS RS 2009, 4571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4571

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