Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. I ZR 98/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17751

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[X.]:[X.]:BGH:2016:140116BIZR98.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 98/15
vom
14. Januar 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Januar 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] am Main
vom 9.
April
2015
wird auf Kosten der Klägerin [X.].
Der Streitwert wird auf 55.000

Gründe:
[X.] Die Klägerin, die Rechtsanwaltskammer B.

, hat die beklagte
Rechtsschutzversicherungsgesellschaft auf Unterlassung in Anspruch genom-men, Versicherungen unter der Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung"
an-zubieten oder abzuschließen, soweit für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers
in einzelnen Leistungsarten nur die Kosten eines von der [X.] ausgewählten [X.] übernommen werden, und/oder für die gerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungs-nehmers die bei diesem anfallenden Kosten nur übernommen werden, soweit der Versicherungsnehmer sich vergeblich um eine Konfliktlösung durch einen von der [X.] ausgewählten Mediator bemüht hat (Klageantrag
zu
I
2).
Die Klägerin
hat weiter ein Verbot der Verwendung der Bezeichnungen "Mediator", 1
-
3
-
"Mediation" und/oder
"Mediationsverfahren"
im Zusammenhang mit dem Ange-bot des Abschlusses von Versicherungen
beantragt, soweit die eine solche Me-diation durchführende Person nicht von den
Parteien des Verfahrens ausge-wählt wird, sondern sich die [X.] vorbehält, diese Auswahl vorzunehmen, und/oder der Versicherungsnehmer vertraglich von der [X.] dazu ver-pflichtet wird, ein Mediationsverfahren durchzuführen (Klageantrag
zu
I
3). [X.] hat die Klägerin die [X.]
auf weitergehenden Kostenersatz, auf weiter-gehende Veröffentlichung der Urteilsformel im [X.] gemäß §
7 [X.] sowie auf Gewährung einer Veröffentlichungsbefugnis gemäß §
12 Abs.
3 UWG in Anspruch genommen hat.
[X.] hat die Klage insoweit abgewiesen ([X.], [X.], 919 = [X.], 755). Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Mit der angestrebten Revision möchte sie ihre in der Vorinstanz er-folglosen Klageanträge
weiterverfolgen.
I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren aus Art.
3 Abs.
1 GG und auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG gestützten
Rügen
nicht durchgreifen
und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. [X.] kommt entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätz-liche Bedeutung zu, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem von der Klägerin im Blick auf den Tarif der [X.] "[X.]" gestellten Klageantrag zu
I
2 abgewiesen
hat.
a) Die
Klägerin
macht hierzu geltend, der Rechtsstreit werfe die grund-sätzlich bedeutsamen Fragen auf,
2
3
4
-
4
-
-
ob die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, für die außer-gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen anstelle der Beauftragung eines Anwalts seiner Wahl einen vom Versicherer ausgewählten Mediator in Anspruch zu nehmen, und die Durchführung eines erfolglosen Mediationsverfahrens als Vor-aussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz für die ge-richtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen §
127 [X.] verstoße
und
-
ob die vorgeschaltete Mediationspflicht mit §
125 [X.] bzw. Art.
2 Satz
2 der Richtlinie 87/344/[X.] zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversi-cherung vereinbar sei
und damit
die Verwendung der Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung" ge-setzeswidrig sei.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung" verstoße unter den gegebenen Umständen nicht gegen §
127 [X.], sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen [X.] unvereinbar und werde im Schrifttum mit guten Gründen in Frage gestellt. Die Bestimmung des §
125 [X.], mit der
sich das Berufungsgericht nicht ausei-nandergesetzt habe,
verpflichte den Rechtsschutzversicherer dazu, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers [X.] Leistungen zu erbringen. Der Grundsatz der freien [X.] gelte gemäß §
127 Abs.
1 Satz
2 [X.] auch für die Wahrnehmung rechtlicher Inte-ressen im außergerichtlichen Bereich. Wer sich als Rechtsschutzversicherer bezeichne,
verletze das Recht auf freie [X.], wenn sein
Versicherungs-nehmer nicht mehr wie bislang einen Anwalt seines Vertrauens aufsuchen [X.], der eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung stelle, sondern einen vom Versicherer ausgewählten Mediator in Anspruch nehmen und für die gerichtliche Geltendmachung zunächst ein Meditationsverfahren durchlaufen müsse.
-
5
-
[X.] habe selbst festgestellt, dass eine sachgerechte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
die die-sem
regelmäßig fehlende Kenntnis der Rechtslage einschließlich der sich [X.] ergebenden Konsequenzen und Risiken für die Realisierung möglicher [X.] voraussetze.
Ein Mediator könne und solle eine solche an den Interes-sen des Rechtsuchenden ausgerichtete Rechtsberatung nicht leisten. Eine vom Versicherer initiierte und gesteuerte Mediation wahre die Interessen der [X.] nicht und verstoße gegen den Zweck einer Rechtsschutzver-sicherung, die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers [X.]. Da die Rechtsschutzversicherung eine Schadensversicherung und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen originär Sache eines Rechtsanwalts sei, müsse ein Rechtsschutzversicherer es dem Versicherungsnehmer nach
dem im Lichte der Richtlinie
87/344/[X.] auszulegenden
§
125 [X.] ermöglichen, sich gerichtlich oder außergerichtlich auf Kosten des Versicherers von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dass der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt erst einschalten könne, wenn eine Mediation und damit gerade keine Rechtsberatung stattgefunden habe, widerspreche dem einer Rechts-schutzversicherung immanenten Vertragszweck. Dem
aus der Richtlinie 87/344/[X.] und
aus §
125 [X.] ableitbaren
gesetzlichen
Leitbild einer Rechtsschutzversicherung liege
der Gedanke
zugrunde, dass der Versiche-rungsnehmer zur Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen ohne Kostenrisi-ko und ohne Zwangsmediation einen Rechtsanwalt aufsuchen und bei entspre-chendem anwaltlichem Rat unverzüglich Klage erheben könne.
b) Soweit die Klägerin sich bei
diesem Vorbringen auf §
125 [X.] stützt, lässt sie unberücksichtigt, dass diese Bestimmung lediglich eine -
an sich über-flüssige
-
(wirtschaftliche) Leistungsbeschreibung der Rechtsschutzversiche-rung enthält (vgl. Bauer in [X.], Rechtsschutzversicherung, 8.
Aufl., §
125 [X.] Rn.
1) und
dass die Leistungspflicht des [X.] nach dieser Vorschrift (nur) "im vereinbarten Umfang" besteht. Die damit angespro-5
6
-
6
-
chene Vertragsfreiheit wird lediglich durch die Bestimmungen der §§
126 bis 128 [X.] beschränkt, von denen nach
§
129 [X.] nicht zum Nachteil des [X.] abgewichen werden kann. Wie sich aus der [X.] der in §
127 Abs.
1 Satz
1 und Satz
2 [X.] enthaltenen Regelungen ergibt, kann der Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer Rechts-schutz allein (erst) für dessen Vertretung in Gerichts-
und Verwaltungsverfahren anbieten und gewähren. Er
kann die Gewährung von Rechtsschutz für die Ver-tretung in solchen Verfahren im Rahmen der nach §
125 [X.] bestehenden Vertragsfreiheit von der vorgängigen erfolglosen Durchführung eines Mediati-onsverfahrens abhängig machen, ohne dass dem eine der in den §§
126 bis 128 [X.] geregelten Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden Vertrags-freiheit entgegensteht.
Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsschutzversicherer sich die Auswahl des [X.] vorbehält, und zwar unabhängig davon, ob der Mediator Rechts-anwalt ist. Der Mediator wird auch in einem solchen Fall nicht als Parteivertreter tätig, sondern
vermittelt als neutraler Dritter zwischen den Parteien (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
125 [X.] Rn.
24; Wendt in
van Bühren/Plote, [X.], 3.
Aufl., [X.]. zu [X.] 2010, §
5a Rn.
6; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2014, §
1 Rn.
30). Bei erfolglos gebliebenem Mediationsverfahren besteht nach dem von der Klägerin bean-standeten Angebot der [X.] im nachfolgenden Gerichts-
oder Verwal-tungsverfahren das Recht des Versicherungsnehmers auf freie [X.] gemäß §
127 Abs.
1 Satz
1 [X.].
Ein Rechtsschutzversicherer ist nach dem in
§
125 [X.] niedergelegten
Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht gehindert, sein Angebot, die Kosten eines Gerichts-
oder Verwaltungsverfahrens zu tragen, dadurch zu erweitern, dass er zusätzlich anbietet, zwar nicht alle Kosten der sonstigen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, aber immerhin diejenigen dieser Kosten zu tragen, die durch ein Mediationsverfahren entstehen (vgl. zu 7
-
7
-
den insoweit in Betracht kommenden Kosten [X.] in [X.], [X.], 2015, Kap.
10 [S.
369-401]).
2.
Die Klägerin macht weiterhin ohne Erfolg geltend, das Berufungsge-richt habe sich mit der von ihr geltend gemachten Anspruchsgrundlage des §
4 Nr.
11 UWG
(aF
=
§
3a UWG)
in Verbindung mit §
125 [X.] nicht auseinander-gesetzt und damit gegen §
547 Nr.
6 ZPO verstoßen und zugleich den An-spruch
der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG
verletzt.
Die Bestimmung des §
125 [X.] stellt als bloße (an sich überflüssige) [X.] (vgl. oben unter
II 1
b) keine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG
aF, §
3a UWG
dar.
3.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das
Berufungsgericht auch nicht dadurch
die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf ein objektiv willkür-freies Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt, dass es
bei der Behandlung des Klageantrags zu
I
2 den
Begriff "Rechtsschutzversicherung" in Verbindung mit dem Tarif "M" als nicht irreführend
angesehen hat.
a) Die Klägerin macht insoweit -
neben reinen Revisionsrügen, die der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können
-
geltend, die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts beruhe angesichts seiner Annahme, das Angebot der [X.] sei nur ein Teil ihres gesamten Rechtsschutzversi-cherungsangebots und
trotz der unangemessenen Benachteiligung der [X.] durch einzelne Klauseln in den [X.] der [X.] eine Rechtsschutzversicherung im Sinne von §
125 [X.], auf sachfremden Erwägungen. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulas-sung der Revision.
Die Klägerin trägt hierzu vor, ihr
Klagebegehren richte sich
nicht gegen das gesamte [X.] der [X.], sondern ge-gen
deren Tarif "Mtiv" und sei darauf bezogen, dass bei diesem unter der 8
9
10
11
-
8
-
Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung" für die außergerichtliche Wahrneh-mung der Interessen des Versicherungsnehmers allein die Kosten eines von der [X.] ausgewählten [X.] und für die gerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers die Kosten nur übernommen [X.], soweit der Versicherungsnehmer sich vergeblich um eine Konfliktlösung durch einen von der [X.] ausgewählten Mediator bemüht habe.
In
diesem Zusammenhang
macht sie zwar das Vorliegen eines Zulassungsgrundes gel-tend. Mit ihrem hierzu gehaltenen Vortrag ergänzt und vertieft sie aber
lediglich ihren vorangegangenen Vortrag, mit dem sie aus den bereits oben unter
II 1
b dargestellten Gründen keinen Erfolg haben kann.
b)
Entgegen der Ansicht der Klägerin drängt auch nicht die Annahme des Berufungsgerichts den
Schluss auf sachfremde Erwägungen auf, die Verwen-dung des Begriffs "Rechtsschutzversicherung" müsse nicht irreführend sein, wenn zugleich klar und unmissverständlich auf das entgegen der mit dem Be-griff "Rechtsschutzversicherung" verbundenen Erwartung bestehende Erforder-nis eines [X.]s vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung hingewiesen werde und die damit verbundenen Gefahren und Risiken verdeut-licht
würden.
Die Klägerin macht dazu geltend, das Berufungsgericht habe
in
diesem Zusammenhang
verkannt, dass die [X.] im streitgegenständlichen Tarif außergerichtliche Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung generell nicht erstatte, der Klageantrag zu
I
2 auf das Angebot und den Abschluss einer Ver-sicherung unter der Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung" gerichtet sei und die von der [X.] in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwende-ten Klauseln gerade keine einer Irreführung entgegenstehenden Hinweise ent-hielten.
Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass es wegen
der abstrakten [X.] des Klageantrags zu
I
2 -
anders als bei dem
Klageantrag zu
I
1, dessen
12
13
-
9
-
Stattgabe die [X.] im dritten Rechtszug nicht mehr angegriffen hat
-
nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Klauseln ankommt.
c) [X.] hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dadurch deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass
es die Klage mit dem Klageantrag zu
I
2
ohne vorangegangenen Hinweis an die Klägerin gemäß §
139 ZPO mit der Begründung
abgewiesen hat, das damit begehrte Verbot könne auch erlaubte Verhaltensweisen erfassen.
Die anwaltlich vertretene Klä-gerin bedurfte insoweit keines Hinweises. Außerdem war das Angebot der [X.] auch ohne weitergehende Erläuterung nicht irreführend
beschrieben. Der Durchschnittsverbraucher weiß von vornherein, dass ihm nicht ohne [X.] eine umfassende Rechtsschutzversicherung angeboten wird und er sich deshalb bei Rechtsschutzversicherungen selbst über deren Umfang informieren muss.
4. [X.] hat entgegen der Ansicht der Klägerin deren Verfahrensgrundrechte auf ein objektiv willkürfreies Verfahren und auf [X.] Gehör auch nicht insoweit verletzt, als es die Klage mit dem vor dem [X.] noch erfolgreichen Klageantrag zu
I
3 abgewiesen hat.
a) Das
Berufungsgericht hat
einen Verstoß gegen das für die Mediation wesentliche Freiwilligkeitsprinzip mit der Begründung verneint, der Versiche-rungsnehmer stimme dem [X.] bereits mit dem Abschluss des [X.] zu.
Nach Ansicht der Klägerin hat es damit in nicht nachvollziehbarer und deshalb als willkürlich erscheinender
Weise verkannt, dass es im Streitfall nicht um die Frage geht, ob ein Recht abbedungen werden kann, sondern darum, ob die Versicherungsbedingungen der [X.] in
dieser Hinsicht
den gesetzli-chen Grundgedanken des [X.] widerstreiten. Nach der gesetzli-chen Grundidee der Mediation nähmen die Parteien nicht aufgrund einer ihnen 14
15
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17
-
10
-
vertraglich aufgezwungenen Vorgabe, sondern freiwillig durch einen von ihnen selbst ausgewählten Mediator an dem Verfahren teil, das sie auch jederzeit [X.] könnten. Diese Vorgabe sei nicht erfüllt, wenn sich der Versicherungs-nehmer im Vorhinein gegenüber seinem Versicherer abstrakt, ohne Kenntnis des
konkreten Streitfalls, ohne Entscheidungsmöglichkeit im Einzelfall und un-abhängig davon
zur Durchführung einer Mediation verpflichte, ob beispielswei-se
eine familienrechtliche Angelegenheit oder aber ein Schadensfall betroffen sei.
Die Klägerin
lässt bei diesen Ausführungen unberücksichtigt, dass es im Rahmen des ebenfalls abstrakt gehaltenen Klageantrags zu
I
3 auf die mit dem Klageantrag zu
I
1 beanstandete und von beiden Vorinstanzen auch verbotene Klausel in den Versicherungsbedingungen der [X.] nicht ankommt. Au-ßerdem widerspricht eine privatautonom eingegangene Selbstbindung zuguns-ten der Mediation nicht dem in §
1 Abs.
1 [X.] niedergelegten Prinzip der Freiwilligkeit (vgl. Wagner/[X.] in [X.] aaO Kap.
1 Rn.
19 mit Hinweis auf die Begründung des [X.] und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, BT-Drucks.
17/5335, S.
14). Dem Versicherungsnehmer steht es überdies auch nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der [X.] frei, den von dieser bestimmten Mediator abzulehnen sowie vom Mediationsverfahren insgesamt Abstand zu nehmen.
b) Zu Unrecht hält die Klägerin auch die Ansicht des Berufungsgerichts
für objektiv willkürlich, der Mediator werde von der [X.] lediglich vorge-schlagen.
Soweit sie dazu
auf die Versicherungsbedingungen der [X.]
verweist, nach denen diese den Mediator nicht nur vorschlägt, sondern aus-wählt,
übersieht sie wiederum, dass dieser Umstand nicht geeignet ist, dem abstrakt gefassten Klageantrag zu
I
3 zum Erfolg zu verhelfen. Außerdem ist die Unabhängigkeit des [X.] zwar ein wichtiges Postulat des Mediations-18
19
-
11
-
rechts, aber nicht zwingend, sondern der näheren Ausgestaltung nach dem Wil-len der Parteien zugänglich (Wagner/[X.] in
[X.] aaO Kap.
1 Rn.
14).
c) Bei diesen Gegebenheiten macht die Klägerin auch ohne Erfolg gel-tend, das Berufungsgericht habe sich unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG nicht mit ihren Ausführungen auseinandergesetzt, nach
denen ein von der [X.] ausgewählter Mediator nicht die nach
§
1 Abs.
2 und §
3 [X.] erforderliche Neutralität besitze und daher die Gefahr einer einseitigen Interes-senvertretung bestehe.
d) Nach den vorstehenden Ausführungen geben auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen einer Irreführung im Sinne von §
5 UWG entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anlass, die Revision zuzulassen. [X.] hat keine den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung getroffen, soweit es in diesem Zu-sammenhang wiederum darauf hingewiesen hat, möglichen Fehlvorstellungen des Verkehrs
könne
jedenfalls durch geeignete Klarstellungen entgegengewirkt werden.
5. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
20
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22
-
12
-
II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97
Abs.
1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2014 -
2-6 O 271/13 -

[X.] am Main, Entscheidung vom 09.04.2015 -
6 [X.] -

23

Meta

I ZR 98/15

14.01.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. I ZR 98/15 (REWIS RS 2016, 17751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17751

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 98/15

6 U 110/14

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