26. Senat | REWIS RS 2012, 1794
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Markenbeschwerdeverfahren - Kostenauferlegung -
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke …
hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 31. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und des [X.] am Landgericht Hermann
beschlossen:
Der Antrag des Markeninhabers, dem Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Entgegen der Ansicht des Markeninhabers war vorliegend kein Raum, von dem Grundsatz des § 71 [X.], wonach jede [X.] ihre Kosten selbst trägt, abzu-weichen.
Für eine Kostenauferlegung bedarf es stets besonderer Umstände, die insbeson-dere dann gegeben sind, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist ([X.], 600, 601 – [X.]; [X.] 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung). Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten [X.] aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (st. Rspr.; vgl. z. B. BPatG [X.]. 1977, 73, 74; vgl. auch [X.] in Ströbele/Hacker [X.], 10. Aufl. § 71 Rn. 11 ff., 14 m. w. N.). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Allein die Rücknahme der Beschwerde rechtfertigt nicht die Auferlegung von Kosten. Vielmehr war die Beschwerde nicht in einer Weise aussichtslos, dass eine Kostenauferlegung gerechtfertigt wäre. Es war zumindest diskussionswürdig, ob die sich gegenüberstehenden Zeichen durch den identischen Wortbestandteil „elephant“ eine Prägung erfahren, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr begründen könnte.
Meta
31.10.2012
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.10.2012, Az. 26 W (pat) 59/12 (REWIS RS 2012, 1794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1794
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