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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gewerbsmäßige Hehlerei: Beschwer bei Einziehungsentscheidung; Einziehung bei Rückgabe der sichergestellten Tatobjekte
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 39.400 Euro reduziert wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Unrecht hat das [X.] in den vier Fällen des An- und Weiterverkaufs gestohlener Fahrzeuge nicht nur Taten der Erwerbshehlerei (§ 259 Abs. 1 [X.]. 1 StGB), sondern auch der Absatzhehlerei (§ 259 Abs. 1 [X.]. 3 StGB) gesehen, obwohl der Angeklagte nach den Feststellungen bei den [X.] nicht für Rechnung und im Lager der [X.] tätig wurde.
Während ihn dies weder im Schuld- noch im Strafausspruch beschwert, gilt anderes für die Einziehungsentscheidung.
Als einzuziehende Erträge aus den abgeurteilten Taten kamen lediglich die Werte der angekauften Fahrzeuge in Betracht, nicht dagegen die Werte der [X.]. Gleichwohl erweist sich die Einziehungsentscheidung im Ergebnis nicht als rechtsfehlerhaft, weil die erzielten [X.] als Schätzungsgrundlage herangezogen werden können (§ 73d Abs. 2 StGB).
Hingegen hatte die für die Fälle 8 und 9 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen zu entfallen. Denn ausweislich der Feststellungen ([X.]) sind die Autos unbeschädigt sichergestellt worden und mithin an die Eigentümer [X.], so dass die durch die Hehlereitaten entstandenen Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB insoweit ausgeschlossen waren (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2018 - 2 StR 316/18, [X.] 2019, 119).
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den [X.] mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener |
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Gericke |
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Köhler |
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Resch |
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von Häfen |
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Meta
10.11.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 13. März 2020, Az: 606 KLs 23/19
§ 73d Abs 2 StGB, § 73e Abs 1 StGB, § 259 Abs 1 Alt 1 StGB, § 259 Abs 1 Alt 3 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2020, Az. 5 StR 410/20 (REWIS RS 2020, 2163)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2163
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