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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR
251/14
vom
17. März
2015
in dem Rechtsstreit
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. März
2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie [X.]
[X.],
[X.] und Kosziol
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger durch [X.] Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Das [X.] hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, wie sich eine
mangelhafte Ausführung nicht geschuldeter
Schönheitsreparaturen durch den Mieter auf seinen Anspruch nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands durch den Vermieter auswirke. Diese Frage ist we-der von grundsätzlicher Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Es ist nicht ersichtlich, dass zu dieser Frage ein Meinungsstreit unter den Instanzgerichten besteht oder sie auch nur in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird; auch das Berufungsgericht zieht eine andere als die von ihm vertretene rechtliche Beurteilung nicht in Betracht.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die -
wohl auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242
BGB, Verbot widersprüchlichen Verhaltens) gestützte
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tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wo-nach
es den Klägern, die
in ihrer Wohnung Schönheitsreparaturen in der An-nahme
einer eigenen Verpflichtung vorgenommen haben, verwehrt ist, die Er-1
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forderlichkeit erneuter Schönheitsreparaturen darauf zu stützen, dass die von ihnen selbst ausgeführten Arbeiten kleinere
handwerkliche Mängel (erkennbare Nahtstellen der Tapeten, teilweise vorhandene "Tropfnasen"
beim Anstrich von Heizkörpern und Türen etc.) aufweisen, ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. Das Gleiche gilt für die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, das sich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Schönheitsreparaturen wegen altersbe-dingter Abnutzung der Dekoration erforderlich waren, der Einschätzung ange-schlossen hat, die das Amtsgericht in einer umfangreichen und detailliert proto-kollierten Einnahme des Augenscheins gewonnen hatte. Entgegen der [X.] der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, ein Sachverständi-gengutachten dazu einzuholen, ob die Schönheitsreparaturen wegen [X.] erforderlich waren. Diese -
aufgrund der allgemeinen Le-benserfahrung zu beurteilende -
Frage konnte durch die Einnahme des Augen-scheins, wie vom Amtsgericht vorgenommen, geklärt werden. Die insoweit vom Amtsgericht gewonnenen Erkenntnisse waren ferner -
entgegen der Auffassung der Revision -
nicht deshalb unverwertbar, weil bei Einnahme des Augen-scheins (ausweislich des [X.] am 24. Januar 2014 um 13.30 Uhr) entsprechend der Jahreszeit trübe Lichtverhältnisse herrschten und die Anstri-che an Decken und Wänden deshalb offenbar in gelblichem Licht künstlicher Beleuchtung inspiziert werden mussten.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
[X.]
Dr. [X.]
[X.]
Kosziol
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.02.2014 -
12 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 20.08.2014 -
6 S 38/14 -
3
Meta
17.03.2015
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2015, Az. VIII ZR 251/14 (REWIS RS 2015, 13944)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13944
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