Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2023, Az. 6 StR 97/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5684

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO entspricht. Dazu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, die bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 [X.], NJW 2022, 3588 f.; [X.], Beschlüsse vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22 Rn. 3; vom 24. Mai 2022 – 2 [X.] Rn. 3; vom 20. April 2022 – 3 [X.], [X.], 388).

Weder die am 23. November 2022 per Telefax übermittelte Revisionseinlegung (…) noch das am 24. November 2022 zur Sachakte gelangte Original (…) genügen diesen Anforderungen. Anhaltspunkte dafür, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war (§ 32d Satz 3 StPO), sind nicht dargetan. [X.] gilt gleichfalls für die Revisionsbegründung (…).“

2

Dem schließt sich der Senat an.

Sander     

  

Tiemann     

  

Wenske

  

Fritsche     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 97/23

21.03.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Magdeburg, 22. November 2022, Az: 21 Ks 4/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2023, Az. 6 StR 97/23 (REWIS RS 2023, 5684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5684

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