Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2011, Az. I ZR 13/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2923

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Gegenstand

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine juristische Person im Falle eines Verfahrens gegen "Haus & Grund"


Tenor

1. Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Dem Beklagten zu 2 wird als Beschwerdegegner für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt; ihm werden die Rechtsanwälte beim [X.] [X.] und [X.] beigeordnet.

Gründe

1

Die Beklagte zu 1 als juristische Person erhält Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur, wenn das Unterbleiben der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens angesprochen und die Entscheidung [X.] Wirkungen nach sich ziehen kann oder ein allgemeines Interesse an einer richtigen Entscheidung besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 5. November 1985 - [X.], NJW 1986, 2058, 2059). Das ist vorliegend nicht der Fall. Grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen aus dem Zeichen "Haus & Grund" sind durch die Senatsurteile vom 31. Juli 2008 ([X.], [X.], 1102 = [X.], 1530  [X.]; [X.], [X.], 1104 = [X.], 1532 - [X.]I; [X.], [X.], 1108 = [X.], 1537 - [X.]II) und vom 10. Juni 2009 ([X.], [X.], 205 - [X.]V) entschieden. Im Streitfall stellen sich keine weitergehenden Rechtsfragen von allgemeinem Interesse. Das Verfahren hat auch keine wirtschaftliche oder [X.] Bedeutung, die ein allgemeines Interesse an der Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1 begründen könnte.

2

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Beklagten zu 2 beruht auf § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Bornkamm                                           Büscher                                  Schaffert

                             Kirchhoff                                       [X.]

Meta

I ZR 13/11

28.09.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 9. Dezember 2010, Az: 29 U 3314/10

§ 116 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2011, Az. I ZR 13/11 (REWIS RS 2011, 2923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2923

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