Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 5 StR 609/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5735

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Februar 2008 beschlossen: Es wird festgestellt, dass sich der Zeuge [X.], ,

, als Ne-benkläger wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen hat. Ihm wird Rechtsanwalt

[X.],

, , als Beistand bestellt. G r ü n d e
1 Die Berechtigung zum [X.] als Nebenkläger folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Nebenkläger hat durch Schriftsatz vom 8. [X.], bei dem Revisionsgericht am 24. Januar 2008 eingegangen, den [X.] an die öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO war dem Nebenkläger ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich. [X.]Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 609/07

06.02.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 5 StR 609/07 (REWIS RS 2008, 5735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5735

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