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Behördliches Disziplinarverfahren; Kosten des Beamten; Rechtsanwaltskosten
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Beklagten für das behördliche Disziplinarverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kosten, die einem Beamten durch ein gegen ihn geführtes behördliches Disziplinarverfahren entstehen, sind grundsätzlich erstattungsfähig. Dies gilt auch für die Kosten eines Rechtsanwalts, den der Beamte mit der Wahrnehmung seiner Interessen im behördlichen Disziplinarverfahren beauftragt hat (vgl. § 37 Abs. 4 [X.]).
Der Beamte kann die Erstattung dieser Kosten verlangen, wenn und soweit sie der Dienstherr zu tragen hat. Folgt dem behördlichen Disziplinarverfahren ein gerichtliches Disziplinarverfahren nach, so erfasst die Kostenentscheidung des [X.] gleichermaßen die Kosten des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (§ 77 Satz 2 [X.], § 162 Abs. 1 VwGO). Die dem Beamten im behördlichen Disziplinarverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten sind in gesetzlicher Höhe erstattungsfähig, wenn das Verwaltungsgericht die Hinzuziehung des Rechtsanwalts für notwendig erklärt (§ 77 Satz 2 [X.], § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Nach der Kostenentscheidung des Senats in dem Urteil vom 27. Januar 2011 - [X.] - tragen die Klägerin und die Beklagte die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Danach steht fest, dass der Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung der Hälfte der ihr entstandenen Kosten des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zusteht. Zu diesen Kosten gehören auch die Rechtsanwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Die Rechtsanwaltskosten des behördlichen Disziplinarverfahrens dienten der Rechtsverfolgung der Beklagten, weil die Beklagte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bereits im behördlichen Disziplinarverfahren als notwendig ansehen durfte. [X.] Beistand bereits in diesem Verfahren war zum einen wegen der Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte, zum anderen wegen der Schwierigkeiten geboten, die sich aus der Verfahrensweise der Klägerin für die Beklagte ergaben. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.[X.] unter Rn. 41 verwiesen.
Meta
28.04.2011
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: A
§ 77 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO, § 37 Abs 4 BDG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.04.2011, Az. 2 A 5/09 (REWIS RS 2011, 7217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7217
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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