Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2003, Az. VIII ZR 268/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 781

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:12. November 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 276 F a a.[X.] Fragen einer Sachwalterhaftung im Rahmen des Abschlusses eines Franchise-vertrages.ZPO § 545Zur Überprüfung der auf die Entscheidung des Rechtsstreits anzuwendendenRechtsordnung durch das Revisionsgericht.[X.], Urteil vom 12. November 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] Duisburg- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats desOberlandesgerichts [X.] vom 6. September 2002 wird [X.].Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Die [X.] (nachfolgend: [X.]), die mehrere [X.] in [X.] betreibt, plante [X.] neunziger Jahre ein weiteres Objekt mit verschiedenen Kinos und drei Re-staurants auf der Rückseite des [X.] in [X.]. Die Einzelheitenwaren dem Zeugen [X.]bekannt, der damals als "Operations-Director" derU. GmbH die neu eröffneten [X.] zu betreuen hatte. [X.] mit mehreren hinter ihm stehenden Investoren wollte er zumindest einesder drei Restaurants in dem neuen [X.] betreiben und sich dabei einesbewährten Franchisekonzepts bedienen. Zu diesem Zweck wandte er sich im- 3 -März 1996 an die damals als [X.]. & Co. KGfirmierende Beklagte, die als Vertreterin der in [X.] ansässigen [X.] deren Franchisekonzept in [X.] vermarktet. Es kam zu längeren,zeitweise unterbrochenen Vertragsverhandlungen. Im Mai 1997 gründete derZeuge [X.] die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, und ihre Komplemen-tär-GmbH, deren Geschäftsführer er zunächst war. Im Oktober 1997 schloß [X.] einen Mietvertrag für das Ladenlokal, in dem das Restaurant [X.] sollte. Im Verlauf der weiteren Vertragsverhandlungen mit der [X.] erstellte diese im November 1997 eine Standortanalyse und Wirtschaftlich-keitsberechnung, in die auch Angaben des Zeugen [X.]über die von der [X.] erwarteten Zahlen der Kinobesucher einflossen. Über [X.] der Wirtschaftlichkeitsberechnung steht "[X.]"; in einer Fußnote zur Überschrift heißt [X.] vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung wurde auf [X.] vorgelegter Daten und unter Hinzunahme von Erfahrungs-werten aus vergleichbaren companyeigenen Restaurants erstellt.T. [= Beklagte] kann keine Garantie für die Richtigkeit der unszur Verfügung gestellten Daten übernehmen ..."Darüber hinaus erklärte die Beklagte dem Zeugen ausdrücklich, daß siedie zugrunde gelegten Zahlen von dritter Seite erhalten habe und für derenRichtigkeit nicht einstehen könne. Nach weiteren Verhandlungen kam es [X.] Dezember 1997/20. Januar 1998 zum Abschluß eines Franchisevertrageszwischen der Klägerin und der [X.], der die Anwendung des [X.] und [X.] Rechts vorsieht. Anfang 1998 eröffnete die Klägerin [X.]. Sie erzielte nicht die in der Standortanalyse und Wirtschaftlich-keitsberechnung erwarteten Umsätze und Gewinne, sondern machte nach ihrer- 4 -Behauptung statt dessen Verluste. Anfang Februar 1999 schloß die Klägerindas Restaurant wieder.In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte unter an-derem auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.148.073,33 DM sowieweiterer 327.825,71 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen (Anträge zu 1und 2) und die Feststellung begehrt, daß ihr die Beklagte zur Erstattung desweiteren Schadens verpflichtet sei, der ihr durch die Schließung des [X.] Anfang Februar 1999 entstanden sei und noch entstehen werde ([X.] 4). Sie hat geltend gemacht, obwohl die Beklagte nicht selbst Partei desFranchisevertrages geworden sei, sei sie ihr, der Klägerin, aus dem Gesichts-punkt der sogenannten Sachwalterhaftung und aus einem stillschweigend ge-schlossenen Beratungsvertrag zum Schadensersatz verpflichtet, weil die vonder [X.] erstellte Standortanalyse und Wirtschaftlichkeitsberechnung un-zutreffend gewesen sei. Dem ist die Beklagte entgegengetreten, die zudem [X.] geäußert hat, auch in ihrem Verhältnis zur Klägerin gelte gemäß derin dem Franchisevertrag getroffenen Rechtswahlvereinbarung das [X.]und [X.] Recht. Das [X.] hat die Klage in Anwendung des [X.] und [X.] Rechts abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist [X.] geblieben. Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht [X.] - Revision der Klägerin, mit der diese ihre oben bezeichneten Anträge zu 1,2 und 4 [X.] 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von [X.], ausgeführt:Auf das Rechtsverhältnis der Parteien finde entgegen der Ansicht des[X.]s [X.] Recht Anwendung. In Bezug auf die von der [X.] gemachte Sachwalterhaftung der [X.] sei das [X.] nicht durch eine akzessorische Anknüpfung an das [X.], sondern durch gesonderte Anknüpfung zu bestimmen,weil die Haftung des Sachwalters auf einem von dem [X.] beruhe. [X.] könne, ob das Vertragssta-tut dieses Schuldverhältnisses oder das [X.] maßgebend sei. [X.] führe hier analog Art. 28 Abs. 1 und 2 EG[X.] beziehungsweise [X.] seinerzeit vor dem Inkrafttreten des Art. 40 EG[X.] geltenden [X.] zur Anwendung [X.] Rechts. Auch auf den nach der Behauptung derKlägerin konkludent geschlossenen Beratungsvertrag der Parteien sei [X.]. 28 Abs. 1 und 2 EG[X.] [X.] Recht anzuwenden.Unter Zugrundelegung [X.] Rechts könne die Klägerin von der [X.] keinen Schadensersatz beanspruchen.Die Beklagte hafte nicht wegen Verschuldens bei [X.]. Da sie die Vertragsverhandlungen lediglich als Vertreterin der [X.] geführt habe, hafte sie nur unter den besonderen Voraussetzungen dersogenannten Sachwalterhaftung. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben [X.], namentlich die Beklagte besonderes persönliches Vertrauen in [X.] habe, könne trotz Bedenken offenbleiben. Denn eine Haftung der- 6 -[X.] scheide jedenfalls deswegen aus, weil sie keine vorvertraglichenPflichten verletzt habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Standort-analyse und Wirtschaftlichkeitsberechnung der [X.] nicht deshalb [X.], weil diese keine eigenen Erhebungen über die Zahl der zu erwartendenRestaurantbesucher durchgeführt habe. Hierzu sei die Beklagte nach den [X.] nicht verpflichtet gewesen. Der geschäftliche Kontakt zu der Klägerinsei von dem Zeugen [X.] ausgegangen, der auf seine einschlägigen Erfah-rungen mit "[X.] in zwei anderen [X.]n der [X.] verwiesen habe. Der von dem Zeugen selbst vorgeschlageneStandort für das von ihm geplante Restaurant in dem neuen [X.] [X.] in [X.]habe nicht zur Disposition gestanden. [X.] nicht zu erklären, daß die Klägerin den Mietvertrag für das Lokal geschlos-sen habe, als noch über den Franchisevertrag verhandelt worden sei. [X.] es bei der von der [X.] erstellten Standortanalyse und Wirtschaftlich-keitsberechnung allein darum gegangen, ob das "P. "-Franchisekonzeptzu dem feststehenden Standort passe. Unter diesen Umständen habe die [X.] auf die von dem einschlägig erfahrenen Zeugen [X.] eingebrachtenDaten über die zu erwartenden Kinobesucher vertrauen dürfen. Die von [X.] zur Verfügung gestellte Zahl der Bahnreisenden imHauptbahnhof [X.]sei ebenfalls eine einigermaßen sichere Informationgewesen, die eigene Erhebungen der [X.] entbehrlich gemacht habe. [X.] habe zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie die zugrundegelegten Zahlen von dritter Seite erhalten habe und dafür keine Gewähr über-nehmen könne. In diesem Hinweis sei zwar keine Haftungsfreizeichnung zusehen. Damit habe die Beklagte jedoch auf die eingeschränkte [X.] Verbindlichkeit der Daten aufmerksam gemacht und deutlich zu erkennengegeben, daß die Zahlen der Kinobesucher und Passanten nicht unerheblicheSchätzungenauigkeiten aufweisen könnten. Auch im übrigen sei die [X.] 7 -analyse und Wirtschaftlichkeitsberechnung der [X.] nach dem in ersterInstanz eingeholten Sachverständigengutachten weitgehend nicht zu [X.] und jedenfalls im Ergebnis haltbar. Sie weise lediglich in einem Detailbe-reich, nämlich bei der Schätzung der Zahl der Passanten aus der Zahl [X.] und der sonstigen [X.], Unsicherheiten und [X.] Schwächen auf, die jedoch keine wesentlichen Auswirkungen auf [X.] gehabt hätten. Der Mißerfolg des Restaurants sei nach dereigenen Darstellung der Klägerin vor allem darauf zurückzuführen, daß sich ihreeigenen Erwartungen bezüglich der Zahl der Kinobesucher nicht erfüllt hätten.Aus denselben Gründen hafte die Beklagte der Klägerin auch nicht we-gen positiver Vertragsverletzung. Ob stillschweigend ein Beratungsvertrag zwi-schen den Parteien geschlossen worden sei, erscheine insbesondere im [X.] darauf zweifelhaft, daß die Beklagte bei den Verhandlungen über [X.] immer nur als Vertreterin der [X.] aufgetreten [X.] kein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt habe. Das könne aber letzt-lich dahingestellt bleiben, weil sich ein Beratungsvertrag gegebenenfalls [X.] ausdrücklicher Abreden auf die Erstellung der Standortanalyse und Wirt-schaftlichkeitsberechnung beschränkt habe und die Beklagte dabei, wie [X.], keine Pflichten verletzt habe.[X.] Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin von der [X.] keinen Schadensersatz beanspruchen kann.- 8 -1. a) Keiner Entscheidung bedarf allerdings, ob in Bezug auf die von derKlägerin geltend gemachte Sachwalterhaftung der [X.] an das [X.] ([X.], Urteil vom 9. Oktober 1986 - [X.], NJW 1987, 1141 ohne Begründung; ferner z. [X.], [X.] 1986,355, 359 f.; [X.], [X.], 3. Aufl., Art. 32 EG[X.] Rdnr. 45),an das [X.] eines davon unabhängigen Schuldverhältnisses (z.[X.], [X.] 1987, 201, 202 f.; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., Art. 32 EG[X.]Rdnr. 8; differenzierend [X.]/v. [X.], [X.], 13. Bearb., Vorb. [X.]. 40 Rdnr. 14; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., Art. 38 EG[X.] Rdnr. 85)oder an das [X.] (z. B. [X.], [X.] 1986, 373, 378;Erman/[X.], [X.], 10. Aufl., Art. 32 EG[X.] Rdnr. [X.], [X.] 1988,16, 20) anzuknüpfen ist und ob demgemäß insoweit [X.] und [X.]soder, der Ansicht des Berufungsgerichts folgend, [X.] Recht [X.]. Allerdings hat das Revisionsgericht über die Frage, welche Rechtsord-nung für die Entscheidung des Rechtsstreits heranzuziehen ist, grundsätzlichauch dann zu befinden, wenn - wie im gegebenen Fall - die Revision die Beur-teilung durch das Berufungsgericht ausdrücklich unbeanstandet läßt und [X.] insoweit keine Gegenrüge erhebt. Führt die Anwendung deut-schen oder fremden Rechts nicht zu verschiedenen Ergebnissen, kann es aberin der Revisionsinstanz offenbleiben, welches sachliche Recht auf das [X.] anzuwenden ist ([X.], Urteil vom 25. Januar 1991 - [X.]/89, [X.], 837 unter 2 a; Urteil vom 21. September 1995 - [X.], [X.], 2113 unter [X.] (2), [X.]. m.w.Nachw.). So ist es hier. [X.] davon, ob [X.] oder [X.] und [X.]s Recht zur An-wendung kommt, ist für die von der Klägerin geltend gemachte Sachwalterhaf-tung der [X.] eine vorvertragliche Pflichtverletzung erforderlich, an der esauf Seiten der [X.] [X.] -aa) Nach [X.] Recht kann unter bestimmten [X.] auch ein Dritter, der selbst nicht Vertragspartei werden soll, anden Vertragsverhandlungen aber als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter [X.] beteiligt ist, wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa incontrahendo) haften (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 - [X.], WM1997, 1431 unter [X.] mit zahlreichen w.Nachw.). Ob die besonderen Voraus-setzungen dieser sogenannten Sachwalterhaftung auf seiten der [X.] [X.] der [X.] vorliegen, hat das Berufungsgericht trotz [X.] letztlich offengelassen; in der Revisionsinstanz kann es zugunsten der Klä-gerin unterstellt werden. Im vorliegenden Zusammenhang ist allein von Bedeu-tung, daß die Sachwalterhaftung als besonderer Anwendungsfall der Haftungwegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen die Verletzung einer vorver-traglichen Pflicht des Vertreters, Vermittlers oder Sachwalters voraussetzt.bb) Das [X.] und [X.] Recht darf der Senat selbst ermitteln.Gemäß § 560 ZPO in Verbindung mit § 545 Abs. 1 ZPO ist zwar die Entschei-dung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt des ausländi-schen Rechts für das Revisionsgericht maßgebend. Hat jedoch das Berufungs-gericht - wie hier - das nicht revisible ausländische Recht außer Betracht gelas-sen und infolgedessen nicht gewürdigt, ist das Revisionsgericht nicht gehindert,es selbst zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen, da es [X.] nicht um die unzulässige Nachprüfung einer Entscheidung des [X.] handelt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1996 - [X.], [X.], 2063 = NJW 1996, 3151 unter [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 293Rdnr. 28, [X.]. m.w.Nachw.; vgl. ferner [X.]Z 24, 159, 164; 36, 348, 350 ff.; 40,197, 200 f.).Im vorliegenden Fall kann der Senat nach eigener Prüfung an die Fest-stellungen anknüpfen, die das [X.] auf der Grundlage des Vortrags der- 10 -Parteien und der von ihnen benannten Rechtsquellen zur Eigenhaftung [X.] einer Vertragspartei nach dem [X.]n und [X.] Rechtgetroffen hat. Danach besteht zwar keine vertragliche Haftung des Vertreterseiner Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei für die hier in [X.] fahrlässig falsche Beratung ("negligent [X.]") bei [X.]; vielmehr trifft die vertragliche Haftung nach dem von derKlägerin angeführten [X.] allein den Vertretenen. Der [X.] selbst haftet insoweit jedoch deliktsrechtlich gemäß dem [X.] ("[X.]"; [X.], [X.] 1988, 16, 20 m.w.Nachw.; vgl. [X.]/[X.],[X.], [X.] f., [X.], [X.],[X.] f., [X.], Vorvertragliche und vertragliche Informati-onspflichten nach [X.]m und [X.] Recht, 1994, S. 49 f.,Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl., S. 615 f., sämtlichaufgrund der obiter zu der Frage Stellung nehmenden Entscheidung des [X.] in Sachen [X.] & Co. Ltd. v. Heller & Partners Ltd. [1964]A.C. S. 465). Demgegenüber hat die Klägerin in der Berufungsschrift [X.] auf ein von ihr vorgelegtes Rechtsgutachten (dort S. 16 f.) geltend ge-macht, der Vertreter hafte insbesondere bei der Inanspruchnahme besonderenVertrauens nach neuerer Tendenz auch vertraglich. Das kann indessen im vor-liegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil auch die von der Klägerinbehauptete vertragliche Haftung des Vertreters gegebenenfalls eine [X.] in Form einer falschen Beratung voraussetzt.b) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der [X.] als Vertreterin der [X.] bei den Vertragsverhandlungen mit derKlägerin verneint. Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatbestandli-chen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin lediglich beanstan-det, daß die Standortanalyse und Wirtschaftlichkeitsberechnung der [X.] deswegen mangelhaft sei, weil diese keine eigenen Erhebungen- 11 -über die Zahl der zu erwartenden Restaurantbesucher durchgeführt habe. [X.] Beanstandung ist nicht berechtigt.aa) Zu den von der Klägerin vermißten Erhebungen über die Zahl der zuerwartenden Restaurantbesucher war die Beklagte gemäß der zutreffendenAnsicht des Berufungsgerichts nach den Umständen nicht verpflichtet.Wie die Revision selbst einräumt, durfte sich die Beklagte auf die vondem Zeugen [X.] in die Verhandlungen eingebrachte Zahl der zu [X.] verlassen, da der Zeuge als "Operations-Director" der [X.] einschlägige Erfahrungen besaß, er den Standort für das vonihm geplante Restaurant in dem neuen [X.] hinter dem Hauptbahnhof in[X.]selbst vorgeschlagen hatte und dieser Standort für ihn nicht zur [X.] stand. Daraus ergab sich bereits ein für den Umsatz wesentlicher [X.] potentiellen Restaurantbesucher, ohne daß es hierzu weiterer [X.] [X.] bedurfte.Danach beschränkt sich die Beanstandung, die Beklagte habe keine ei-genen Erhebungen zu der Zahl der zu erwartenden Restaurantbesucher durch-geführt, auf die Laufkundschaft, die sich aus den Straßenpassanten rekrutiert.Die Zahl der Straßenpassanten hat die Beklagte anhand der - von der Revisionnicht angegriffenen - Zahl der Bahnreisenden und der sonstigen Passanten des[X.] [X.]geschätzt. Das ist nicht zu beanstanden. [X.] die Revisionserwiderung auf die erstinstanzliche Aussage des ZeugenDr. [X.], seinerzeit leitender Mitarbeiter der [X.], hin, daß die Ermitt-lung der Straßenpassanten wegen der laufenden Bauarbeiten an dem Kino-center schwierig und deswegen eine Schätzung erforderlich gewesen sei. [X.] hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt, [X.] bei einer Standortanalyse für Geschäftsobjekte in der- 12 -Größenordnung des hier in Rede stehenden Restaurants nicht allgemein üblichsind und letztlich auch keine absolute Gewähr für die Richtigkeit einer hieraufgegründeten Standortanalyse bieten. Dem hat die Revision nichts entgegen zusetzen.In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch zu Recht aus-geführt, daß die Beklagte die Klägerin nicht über die Herkunft der ihrer Stand-ortanalyse und Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Daten ge-täuscht hat. Sie hat vielmehr in der Wirtschaftlichkeitsberechnung darauf hin-gewiesen und darüber hinaus dem Zeugen [X.]ausdrücklich erklärt, daß siedie Zahlen von dritter Seite erhalten habe und keine Gewähr dafür übernehmenkönne. Daraus ergibt sich nach der von der Revision nicht angegriffenen tat-richterlichen Auslegung des Berufungsgerichts zwar keine Haftungsfreizeich-nung, jedoch ein deutlicher Hinweis darauf, daß die Daten nur eine einge-schränkte Aussagekraft und Verbindlichkeit haben und nicht unerheblicheSchätzungenauigkeiten aufweisen können. Angesichts dessen hätte die Kläge-rin auf eigenen Erhebungen der [X.] bestehen müssen, wenn sie daraufWert gelegt hätte. Der Umstand, daß sie dies nicht getan hat, spricht dafür, daßsie mit der Schätzung der Straßenpassanten durch die Beklagte einverstandenwar.bb) Auch im übrigen begegnet die Standortanalyse und Wirtschaftlich-keitsberechnung der [X.] gemäß der zutreffenden Ansicht des [X.] keinen durchgreifenden Bedenken.Die Revision erhebt keine Einwendungen dagegen, daß die Beklagte [X.] der [X.] über die Zahl der Bahnreisenden [X.] die Zahl der sonstigen [X.] selbst geschätzt hat. Die hieraufberuhende Schätzung der Straßenpassanten ist nach der auf das gerichtliche- 13 -Sachverständigengutachten gestützten tatrichterlichen Würdigung des [X.] zwar methodisch mangelhaft, im Ergebnis jedoch noch vertretbar.Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihr Vorwurf, das [X.] weise ähnliche Schwachpunkte auf wie die Stand-ortanalyse und Wirtschaftlichkeitsberechnung der [X.], ist nicht berech-tigt. Während die Beklagte die Zahl der Straßenpassanten ohne jede [X.] festgesetzt hat, hat der Sachverständige sie - mit einem nur unwesentlichniedrigeren Ergebnis - in mehreren Schritten aus der Zahl der Bahnreisendenund der sonstigen [X.] abgeleitet und dabei [X.]eils ganz erhebli-che Sicherheitsabschläge vorgenommen. Die Verfahrensrügen, die die [X.] in diesem Zusammenhang weiter erhebt, hat der Senat geprüft, jedoch [X.] durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO ab-gesehen.Vergeblich wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das [X.] die der Standortanalyse und Wirtschaftlichkeitsberechnung der[X.] zugrunde gelegten sogenannten Fangraten ("capture rates") gebilligthat. Die Beklagte hat diese Fangraten, die den Prozentsatz des aus Kinobesu-chern und Straßenpassanten bestehenden Kundenpotenzials darstellen, dererfahrungsgemäß das Restaurant für ein Umsatzgeschäft aufsucht, nach ihremdetaillierten Vortrag bei den Straßenpassanten am unteren Ende und bei [X.] sogar noch unterhalb der Bandbreite ihrer Erfahrungswerte an-gesetzt. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Klägerin diesen Vortrag [X.] bestritten hat. Daher ist weder zu beanstanden, daß das Berufungsgerichtüber die Richtigkeit der Fangraten keinen Beweis erhoben hat, noch, daß dergerichtliche Sachverständige die Fangraten in seinem Gutachten ungeprüftübernommen [X.] -2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den von der [X.] Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen positiverVertragsverletzung eines angeblich stillschweigend geschlossenen [X.] verneint. Auf einen solchen Vertrag findet gegebenenfalls [X.]. 28 Abs. 1 und 2 EG[X.] [X.] Recht Anwendung, da beide Parteienzum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Vertragsverhandlungen ihren Sitz in[X.] hatten. Ob ein Beratungsvertrag stillschweigend geschlossen [X.] ist, hat das Berufungsgericht trotz erheblicher Bedenken offengelassen; inder Revisionsinstanz kann es zugunsten der Klägerin unterstellt werden. [X.] fehlt es aus den oben (unter [X.] b) angeführten Gründen an der Verlet-zung einer Beratungspflicht der [X.].[X.] [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 268/02

12.11.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2003, Az. VIII ZR 268/02 (REWIS RS 2003, 781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 781

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