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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII
ZR 1/13
vom
31. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 31. Juli 2013 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.]
Achilles und Dr. Schneider
beschlossen:
Das Urteil vom 3. Juli 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§
319 ZPO) im Tenor dahin berichtigt, dass es statt:
"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 11.
Oktober 2012
..."
richtig heißt:
"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 20. Dezember 2012
..."
Ball
[X.]
[X.]
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2012 -
10 C 79/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 20.12.2012 -
2 [X.]/12 -
Meta
31.07.2013
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. VIII ZR 1/13 (REWIS RS 2013, 3724)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3724
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