Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2020, Az. 4 BN 54/20

4. Senat | REWIS RS 2020, 4210

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Gegenstand

Die Möglichkeit des Eintritts städtebaulich erheblicher Folgewirkungen steht dem Erlass einer Erhaltungssatzung nicht entgegen


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 24. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde, zu deren [X.]egründung die Antragstellerinnen allein auf den [X.] nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verweisen, hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des angefochtenen [X.]eschlusses von dem Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - ([X.]E 151, 27) zuzulassen. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten, gleichermaßen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

3

Sie entnimmt dem genannten Urteil des [X.] den Rechtssatz, dass der Schutz der "optischen Wirkung" einer baulichen Anlage das bestimmende und vorrangige Ziel einer Erhaltungssatzung bzw. -verordnung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] sein müsse. Demgegenüber lasse das Oberverwaltungsgericht den Erlass der Erhaltungsverordnung "unter anderem auch wegen optischer Wirkung" zu; generell könne auch der Schutz vor einer "profitableren Verwertung" des [X.] eine taugliche Motivation für den Erlass der Satzung bzw. Verordnung sein. Während die Rechtsprechung des beschließenden Senats in der Sache zutreffend, wenn auch verkürzt, wiedergegeben wird, geht der dem Oberverwaltungsgericht zugeschriebene Rechtssatz an dem angegriffenen [X.]eschluss vorbei.

4

Das [X.] hat ausgeführt, dass der [X.] einer Erhaltungssatzung - gleiches gilt für eine entsprechende Verordnung (§ 246 Abs. 2 Satz 1 [X.]auG[X.]) - nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] auf optisch wahrnehmbare, für die städtebauliche Gestalt eines Gebiets bedeutsame bauliche Gegebenheiten gerichtet sein muss; denn die städtebauliche Eigenart eines Gebiets ergibt sich aus der durch die vorhandene [X.]ebauung geprägten Gestalt, die nur in optisch wahrnehmbaren Umständen ihren Ausdruck finden kann ([X.], Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - [X.]E 151, 27 Rn. 9 f.). Dies gilt für alle in § 172 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] konkretisierten Gründe des städtebaulichen Erhaltungsschutzes. Dieser Zweck muss ausweislich des Inhalts der Erhaltungssatzung vom Normgeber im Sinne eines tragenden [X.] verfolgt werden. Fehlt es daran, weil es dem Normgeber beim [X.] auf die optisch wahrnehmbare Gestalt der baulichen Gegebenheiten nicht ankommt, ist die Erhaltungssatzung mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam ([X.], Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - a.a.[X.] Rn. 24 f.).

5

Das Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung des [X.] ausdrücklich angeschlossen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, dass es dessen ungeachtet seiner Entscheidung gleichwohl abweichende abstrakte Rechtssätze zugrunde gelegt hätte (vgl. hierzu [X.], [X.]eschluss vom 15. September 2005 - 1 [X.] 12.05 - [X.]uchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 316 Rn. 7, 11); [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 132 Rn. 37 a.E.). Es ist nicht nur bei der Prüfung der objektiven Voraussetzungen für den Erlass der Erhaltungsverordnung davon ausgegangen, dass im [X.] bauliche Anlagen vorhanden sind, die das Ortsbild und die [X.] durch ihre visuellen Aspekte und optische Wirkung bzw. durch ihre optisch wahrnehmbare besondere [X.]austruktur prägen. Es hat des Weiteren festgestellt, dass der Antragsgegner sich bei der Festsetzung des [X.]s - subjektiv - davon hat leiten lassen, schutzwürdige Erhaltungsziele im Sinne von § 172 Abs. 1 [X.]auG[X.] zu verfolgen und dass das Gebiet gerade aus den Gründen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] unter Schutz gestellt werden sollte. Damit hat es im [X.] an die Vorgaben des [X.] das maßgebliche tragende Satzungsmotiv ermittelt. Das Oberverwaltungsgericht setzt sich nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.], wenn es feststellt, dass mit dem Erlass der Verordnung Wirkungen einhergehen (können), die der Normgeber bei seiner Entscheidung, ob er von den ihm durch § 172 Abs. 1 [X.]auG[X.] eröffneten Handlungsoptionen Gebrauch machen will, nicht ignorieren muss. Hierzu hat sich das [X.] nicht verhalten.

6

2. Die [X.]eschwerde kann auch dann keinen Erfolg haben, wenn der [X.] des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den [X.]lick genommen wird. Zwar ist wegen der inhaltlichen Nähe von Grundsatz- und Divergenzrevision nicht ausgeschlossen, dass eine [X.]eschwerde mit der - unzutreffenden - [X.]ehauptung einer Abweichung der Sache nach eine Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufwirft (stRspr, siehe [X.]eschlüsse vom 11. Mai 1966 - 8 [X.] 109.64 - [X.]E 24, 91, vom 4. Dezember 1979 - 4 [X.] 231.79 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 31 = juris Rn. 3 und vom 5. März 2018 - 6 [X.] 71.17 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 5). Das ist aber nicht der Fall. Die von der [X.]eschwerde problematisierte [X.]edeutung von Folgewirkungen einer Erhaltungsverordnung für die [X.]eurteilung von deren Rechtmäßigkeit führt nicht auf eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts.

7

Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] will der Antragsgegner mit dem Erlass der Erhaltungsverordnung die gesetzlich vorgegebenen Erhaltungsziele im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] erreichen. Es bedarf keines Revisionsverfahrens um klarzustellen, dass in einer solchen Situation weitere Wirkungen der Erhaltungsverordnung, die über die Sicherung des Ortsbildes und der [X.] als solche hinausgehen und dem Antragsgegner willkommen sind, die Rechtmäßigkeit der Verordnung nicht infrage zu stellen geeignet sind. Zutreffend weist bereits das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass die Erhaltungssatzung bzw. -verordnung gerade darauf abzielt, bauliche Strukturen zu bewahren und Veränderungen des gegebenen [X.] nur noch eingeschränkt zuzulassen, sodass insbesondere sonst etwa aufgrund der wirtschaftlichen Dynamik zu erwartende Entwicklungen jedenfalls gebremst werden. Auch der [X.] darf nicht vernachlässigt werden. Der von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] bezweckte sogenannte städtebauliche Denkmal- und Ensembleschutz (siehe [X.]VerfG, [X.] vom 26. Januar 1987 - 1 [X.]vR 969/83 - NVwZ 1987, 879; Stock, in: [X.]/[X.]/[X.]ielenberg/[X.], [X.]auG[X.], Stand Mai 2020, § 172 Rn. 27, 30) ist Teil des [X.]odenrechts und nimmt insoweit die zu erhaltenden baulichen Anlagen und Ortsbilder gerade in ihrer [X.]eziehung zur aktuellen Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und zukünftige Zusammenleben der Menschen in den [X.]lick. Das [X.]odenrecht bezieht vorhandene Anlagen in ihrer [X.]edeutung für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte [X.]odenordnung und eine menschenwürdige Umwelt in seine Regelungen ein (vgl. [X.], Urteile vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - [X.]E 78, 23 <26 f.> und vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 - [X.]E 114, 247 <250 f.>). Die Möglichkeit des Eintritts städtebaulich erheblicher Folgewirkungen steht dem Erlass einer Erhaltungssatzung bzw. -verordnung vor diesem Hintergrund nicht entgegen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 54/20

26.10.2020

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 24. Juli 2020, Az: OVG 2 A 6.18, Beschluss

§ 172 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 246 Abs 2 S 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2020, Az. 4 BN 54/20 (REWIS RS 2020, 4210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4210

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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