Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. II ZB 20/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2216

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 20/13

vom

14. Oktober 2014

in der Handelsregistersache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 155 Abs. 2
Der Insolvenzverwalter ist befugt, den mit der Eröffnung des [X.] neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus zu ändern. Das kann gesche-hen durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht.

[X.], Beschluss vom 14. Oktober 2014 -
II ZB 20/13 -
OLG [X.] am Main

AG [X.] am Main

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2
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Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Oktober 2014
durch den Vorsitzen[X.]
Dr. Bergmann, [X.] Dr. Strohn, die
Richterin [X.] und [X.] und Sunder
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 1.
Oktober 2013 aufgehoben.
Der Beschluss des
Amtsgerichts [X.] am Main -
Registergericht
-
vom 18.
September 2012 wird [X.]. Das Registergericht wird angewiesen, die Handelsregis-teranmeldung des Beteiligten vom 11. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu be-scheiden.

Gründe:
[X.] Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Dezember 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.

GmbH. Im Handelsregister sind am 7. Dezember 2009 der [X.] und die Auflösung der [X.] eingetragen worden.
Im [X.]svertrag der Schuldnerin ist bestimmt, dass [X.] das Kalenderjahr sei. Gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 [X.] begann mit der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr. Der Antragsteller will 1
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jedoch zu der im [X.]svertrag vorgesehenen Regelung zurückkehren. Dadurch würde neben dem Rumpfgeschäftsjahr nach § 155 Abs. 2 Satz 1 [X.] bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1. Januar bis 1. Dezember 2009) ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Dezember bis zum 31. Dezember 2009 entstehen.
Dementsprechend hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.
Dezember 2009 beim Registergericht die Bestellung eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss zum 1. Dezember 2009 und den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 beantragt. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 hat er er-klärt:
Richtiger [X.]e stellen Sie fest, dass durch die Insolvenzeröffnung ein neues Wirtschaftsjahr beginnt. Für die Zukunft soll jedoch auf ein Wirt-schaftsjahr wieder umgestellt werden, das dem Kalenderjahr entspricht. Aus diesem Grund möchte ich ausdrücklich beantragen, dass die Umstel-

Zur Begründung für diese Umstellung möchte ich ausführen, dass ein Wirtschaftsjahr, das zukünftig immer am 30. November eines Jahres en-den würde, erhebliche [X.] mit sich

Das Registergericht hat mit zwei Beschlüssen jeweils vom 23. April 2010 einen Abschlussprüfer für das am 1. Dezember 2009 endende und das am 1.
Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr bestellt.
Nach weiterer Korrespondenz hat der Antragsteller am 11. September 2012 Folgendes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:
1.
Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des [X.] über das Vermögen der D.

GmbH am 1. Dezember 2009 und endend am 31. Dezember 2009 festge-setzt.
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2.
Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem 1. Januar 2010 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr, beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festgesetzt.

Das Registergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der [X.] mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 70 f. FamFG zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht (OLG [X.] am Main, [X.], 433) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar falle die Rückkehr von dem gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden neuen Geschäftsjahresrhythmus zu dem im [X.]svertrag festgelegten Geschäftsjahr in die Zuständigkeit des [X.]. Dazu bedürfe es keiner Satzungsänderung. Es sei aber eine Eintragung im Handelsregister erforderlich. Dieser Eintragung komme in ent-sprechender Anwendung des § 54
Abs. 3 GmbHG [X.] zu. Es würden insoweit die gleichen Grundsätze gelten wie bei einer Satzungsän-derung. Auch dort nehme die herrschende Meinung an, dass die Eintragung der Geschäftsjahresänderung [X.] entfalte. Auch
zwingende bilanzrechtliche Vorschriften sprächen für dieses Ergebnis. Es müsse nämlich klar sein, ab welchem Zeitpunkt die Fristen der §§ 264, 325 HGB, 155 Abs. 2 Satz 2 [X.] für die Aufstellung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse lie-fen.
2. Diese
Ausführungen sind nicht frei von [X.].
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a) Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein neues Geschäftsjahr, wenn nicht ausnahmsweise das [X.] genau zum Wechsel der Geschäftsjahre eröffnet wird. Das bisher laufende Geschäftsjahr wird dadurch zu einem Rumpfgeschäftsjahr. Da die Dauer eines Geschäftsjahrs nach § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB zwölf Monate nicht überschrei-ten darf, entsteht ein neuer, von der Satzung der Insolvenzschuldnerin [X.] (OLG [X.] am Main, [X.], 1617, 1618 f. mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 155 Rn. 149; ebenso für die Abwicklung MünchKommGmbHG/[X.], § 71 Rn. 43; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 20. Aufl., § 71 Rn. 23; [X.]/[X.], GmbHG, 11. Aufl., § 71 Rn. 18). Die Gegenmeinung, die eine automatische Anpassung an das satzungsmäßige Geschäftsjahr annimmt ([X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 22 Rn. 82; [X.] in Nerlich/
[X.], [X.], Loseblatt, Stand: 2013, § 155 Rn. 41), vermag schon ange-sichts des Wortlauts des § 155 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht zu überzeugen. Im Üb-rigen ist kein Grund ersichtlich, warum der Insolvenzverwalter gezwungen sein soll, möglicherweise kurz nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erneut einen Jahresabschluss für ein zweites Rumpfgeschäftsjahr aufzustellen.
b) Der Insolvenzverwalter ist aber befugt, das Geschäftsjahr wieder so festzulegen, wie es in der Satzung der Schuldnerin festgelegt ist. Das kann -
wie das Beschwerdegericht ausgeführt hat
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sinnvoll sein, um unnötige, mit der dauerhaften Umstellung des Geschäftsjahrs zusammenhängende Kosten zu vermeiden. Diese Entscheidungsbefugnis des Insolvenzverwalters ergibt sich aus seinem Verwaltungsrecht nach § 80 [X.] in Verbindung mit § 155 Abs.
1 [X.]. Danach hat er in Bezug auf die Insolvenzmasse die sich aus den handelsrechtlichen Buchführungs-
und Rechnungslegungsvorschriften erge-benden Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen. Zu den ihm mit der Über-10
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tragung dieser Pflichterfüllung eingeräumten Befugnissen gehört auch die Ent-scheidung über eine Umstellung des Geschäftsjahrs (zur Abgrenzung der ge-sellschaftsrechtlichen Befugnisse des Insolvenzverwalters s. [X.]/
[X.], [X.], 13. Aufl., § 80 Rn. 184). Diese ist nur möglich für einen Zeit-raum nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine nachträgliche Umstel-lung auf einen früheren Zeitpunkt würde gegen § 155 Abs. 2 Satz 1 [X.] ver-stoßen ([X.]ang, [X.] 1998, 1149). Denn danach beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr.
Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, wieder zu dem für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Geschäftsjahresrhythmus zurückzukehren, ist keine Satzungsänderung, auch wenn das Geschäftsjahr -
wie hier
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in der Satzung vorgegeben ist. Denn damit wird lediglich die [X.] in der Satzung, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch § 155 Abs. 2 Satz 1 [X.] außer [X.] gesetzt worden ist, wieder zur Anwendung gebracht (ähnlich [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 155 Rn. 16; [X.] 1.012, Z[X.] 2009, 179 Nr. 4.2; a.A. [X.]ang, [X.] 1998, 1149, 1151; Gelhau-sen, [X.] 2008, [X.], 13. Aufl., Rn. L 413 f.; [X.], GmbHR 2014, 596, 598; [X.], EWiR 2014, 395). Der Insolvenzverwalter muss dafür auch nicht einen [X.]erbeschluss mit einfacher Mehrheit herbeiführen (OLG [X.] am Main, [X.], 1617, 1619; Graf-Schlicker/Breitenbücher, [X.], 4. Aufl., § 155 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., § 155 Rn. 21; [X.] in [X.]/Prütting/Bork, [X.], Loseblatt, Band 3, Stand November 2013, § 155 Rn. 28; [X.]/Schildt, [X.], 127 [X.]. 2; a.A. Uhlen-bruck/[X.], [X.], 13. Aufl., § 155 Rn. 16; [X.] 1.012, Z[X.] 2009, 179 Nr. 4.2.; [X.]/[X.]ang
in Budde/[X.]/Winkeljohann, Sonderbilan-zen, 4. Aufl., Rn. [X.]). Denn die [X.]er werden von der Rückführung des Geschäftsjahresrhythmus nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Es wird [X.]
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diglich der Zustand wiederhergestellt, der vor der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens bestand.
c) Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr zu [X.], muss nach außen erkennbar werden, und zwar jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des [X.]. Das kann durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister ge-schehen, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht. Erst damit entsteht für den Insolvenzverwalter die Pflicht, die Jahresabschlüsse je-weils zum Ende des geänderten
Geschäftsjahrs aufzustellen.
Für den Fall einer Veränderung des Geschäftsjahrs durch Satzungsän-derung ist anerkannt, dass die dafür nach § 54 Abs. 3 GmbHG erforderliche Handelsregistereintragung konstitutiv ist, also nur ex nunc wirkt ([X.], GmbHR 1997,
670 f.; [X.], AG 2001, 149; OLG [X.] am Main, GmbHR 1999, 484; [X.]/Priester, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 187 mwN; a.A. für den Fall, dass die Änderung des Geschäftsjahrs rechtzeitig angemeldet, aber erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs eingetragen worden ist: LG [X.] am Main, GmbHR 1978, 112 f.; [X.], Rpfleger 1978, 143; [X.], GmbHR 2014, 596). Für die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen Ge-schäftsjahr zurückzukehren, gilt § 54 Abs. 3 GmbHG dagegen nicht unmittelbar, weil diese Entscheidung -
wie dargelegt
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keine Satzungsänderung ist. Auch eine analoge Anwendung des § 54 Abs. 3 GmbHG scheidet jedenfalls in Bezug auf das erste laufende Geschäftsjahr nach der Eröffnung des [X.] aus.
Zwar ist wegen des Grundsatzes der [X.] (dazu s. [X.], AG 2011, 676, 677; [X.], [X.], 622, 624) zu verlangen, 13
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dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch im Handelsregister eintragen lässt (a.A. [X.]/
Schildt, [X.], 127 [X.]. 2). Denn das Register, in dem -
nur
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ein [X.] eingetragen ist, gibt damit zunächst die falsche Auskunft, dass das Geschäftsjahr jeweils mit dem Datum und der Uhrzeit der Eröffnung des [X.] beginnt.
Für eine Analogie zu § 54 Abs. 3 GmbHG in dem Sinne, dass die Eintra-gung des [X.] jedenfalls auch in Bezug auf das erste lau-fende Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens konstitutiv wäre, fehlt es dagegen an einer planwidrigen Regelungslücke (im Ergebnis ebenso [X.]/Schildt, [X.], 127, 128, und für den Fall der Abwicklung Adler/Düring/Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, [X.], 6. Aufl., [X.] § 270 Rn. 26).
Eine solche Regelungslücke besteht nur dann, wenn sich die [X.] in einer bestimmten Fallgestaltung nur unvollständig verwirklicht ([X.], Urteil vom 13. November 2001 -
X [X.], [X.]Z 149, 165, 174; Urteil vom 14. März 2008 -
V [X.], [X.]Z 176, 35 Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall. Die gesetzliche Anordnung, dass eine Änderung des [X.] in Form einer Satzungsänderung nur mit der Eintragung ex nunc wirksam werden kann, soll der Gefahr vorbeugen, dass die Zeitpunkte, zu de-nen Jahresabschlüsse zu erstellen sind, durch manipulative Eintragungen be-liebig verändert werden können und so durch Ausschüttung von künstlich er-zeugten Gewinnen die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt werden ([X.], GmbHR 1997, 670 f.; [X.]/Priester, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 187). Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet, besteht diese Gefahr nicht mehr. Während des Insolvenzverfahrens werden keine Gewinne 16
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an die [X.]er ausgeschüttet, selbst wenn Gewinne entstanden sein soll-ten. Vielmehr werden vom Insolvenzverwalter vorrangig die Gläubiger befrie-digt. Die [X.]er haben keinen Zugriff auf das [X.]svermögen.
Selbst wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, bevor die Ände-rung des Geschäftsjahrs im Handelsregister eingetragen ist, und die Gesell-schafter die Fortsetzung der [X.] beschließen, besteht keine Miss-brauchsgefahr. Denn mit Beendigung des Insolvenzverfahrens muss der [X.] eine Schlussbilanz aufstellen ([X.] 1.011, Z[X.] 2009, 130 Nr. 6.2., 6.4.), durch die sich wiederum ein Rumpfgeschäftsjahr bildet (K.
Schmidt/[X.], [X.], 18.
Aufl., §
155 Rn.
37; [X.] in [X.]/
Prütting/
Bork, [X.], Loseblatt, Band 3, Stand November 2013, § 155 Rn. 49). Nach Auffassung des Hauptfachausschusses des [X.] entsteht nach [X.] automatisch ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr bis zu dem Beginn des in der Satzung vorgesehenen Geschäftsjahrs ([X.] 1.012, Z[X.] 2009, 179 Nr. 4.2.). Ob dem zu folgen ist,
kann offen bleiben. [X.] man abweichend davon ein Tätigwerden der [X.]er, um zu der satzungsmäßigen Regelung -
Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr
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zurückzukeh-ren, müssen die [X.]er einen entsprechenden Beschluss fassen und diesen Beschluss im Handelsregister eintragen lassen. Ob diese Eintragung eine Satzungsänderung ist und damit der direkten Anwendung des § 54 GmbHG unterliegt, kann ebenfalls offen bleiben. Denn jedenfalls entfaltet eine solche Eintragung in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 3 GmbHG eine Wirkung nur ex nunc. Allein dadurch kann der Gesetzeszweck des § 54 Abs. 3 GmbHG -
u.a. Manipulationen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse zu vermeiden
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erreicht werden. Nach beiden Rechtsauffassungen haben die Ge-sellschafter somit nicht die Möglichkeit, das Geschäftsjahr rückwirkend zu ver-ändern.
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d) Auch die vom Beschwerdegericht angesprochenen zwingenden bi-lanzrechtlichen Vorschriften der §§ 264, 325 HGB stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.
An der Pflicht, die Jahresabschlüsse für den Insolvenzschuldner inner-halb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und gegebenenfalls zu veröffentli-chen, ändert sich dadurch nichts. Soweit diese Pflicht nach § 155 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Insolvenzverwalter obliegt (anders [X.], NZG
2008, 1082, 1083 für insolvenzfreies Vermögen), hat er darauf zu achten, dass die Fristen, insbe-sondere für die Offenlegung des Jahresabschlusses, eingehalten werden. Auch insoweit wird er überwacht durch das Insolvenzgericht und gegebenenfalls den Gläubigerausschuss.
Im Übrigen wird der Gesetzeszweck der §§ 325 ff. HGB, die Funktions-fähigkeit des Marktes und die Individualinteressen seiner Teilnehmer zu [X.] ([X.] in [X.]/[X.], HGB, 36. Aufl., § 325 Rn. 1), im Insolvenzver-fahren vorrangig dadurch erreicht, dass die Insolvenzreife der [X.] of-fenkundig gemacht und die Gläubigerinteressen durch die Vorschriften der In-solvenzordnung geschützt werden. Deshalb hat die Offenlegung der [X.] während des Insolvenzverfahrens nur noch eine untergeordnete Be-deutung.
e) Damit ist dem Interesse des Insolvenzverwalters, aus Kostengründen sogleich wieder zu dem in der Satzung vorgesehenen Geschäftsjahr zurückzu-kehren, der Vorrang vor einer einschränkungslosen Durchsetzung des Prinzips der
[X.] einzuräumen. Da der Insolvenzverwalter seine Entschei-dung nicht schon vor dem Ende des durch die Eröffnung des [X.] entstehenden zweiten Rumpfgeschäftsjahrs treffen muss -
was ihn je nach 19
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dem Zeitpunkt der Eröffnung in Zeitnot bringen könnte
-, sondern damit bis zum Ende des durch § 155 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgelösten ersten laufenden [X.] warten kann, hat er ausreichend Zeit, die Entscheidung vorzuberei-ten.
f) Danach musste das Registergericht auf die Anmeldung des [X.]s vom 11. September 2012 das Rumpfgeschäftsjahr bis zum
31. Dezember 2009 und den geänderten Beginn der folgenden Geschäftsjahre jeweils ab dem 1. Januar eines jeden Jahres eintragen. Denn der Antragsteller hat bereits durch seinen Antrag vom 16. Dezember 2009 auf Bestellung der [X.] und erneut durch seinen -
wenn auch nach § 12 HGB formunwirksamen
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Antrag vom 4. Februar 2010, das Wirtschaftsjahr (handelsrechtlich: [X.]) auf das Kalenderjahr umzustellen, seine diesbezügliche Entscheidung dem Registergericht gegenüber zum Ausdruck gebracht. Dann schadet es
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nicht, dass er den -
formwirksamen
-
Eintragungsantrag erst später gestellt hat.

Bergmann

Strohn

[X.]

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 18.09.2012 -
HRB 40034 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 01.10.2013 -
20 [X.]/12 -

Meta

II ZB 20/13

14.10.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. II ZB 20/13 (REWIS RS 2014, 2216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2216

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II ZB 20/13

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