Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. XII ZB 221/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16730

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[X.]:[X.]:BGH:2016:030216BXII[X.]221.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 221/15

vom

3. Februar 2016

in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FamFG § 68 Abs. 4
Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiese-nen Sache (hier: [X.]) unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im [X.] an Senatsbeschluss vom 25.
November
2015

XII
[X.]
105/13

juris).
BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 -
XII [X.] 221/15 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. Februar 2016 durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss
der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 30.
April 2015 auf-gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
Wert: 1.056

Gründe:
I.
Der Beteiligte
zu
1 (im Folgenden: Betreuer) hat im vorliegenden Verfah-ren die Festsetzung der Betreuervergütung für die [X.] vom 11.
Februar 2014 bis zum 10.
Februar 2015 gegen die Staatskasse beantragt.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Betroffene mit einem Hausgrundstück über einsetzbares Vermögen verfüge und somit
nicht mittellos sei. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Be-troffenen durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde
der Betroffenen.
1
2
-
3
-
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
Der angefochtene Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel, denn er ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG) ergangen.
Hat das [X.] über eine Beschwerde in einer [X.] nach §§
58
ff. FamFG zu entscheiden, ist hierzu gemäß §
68 Abs.
4 Halbsatz
1 FamFG i.V.m. §
75 GVG die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer berufen (Senatsbeschluss vom 25.
November 2015

XII
[X.]
105/13

juris
Rn.
8; vgl. [X.]/Sternal FamFG 18.
Aufl. §
68 Rn.
95). Eine originäre Einzelrichterzu-ständigkeit (etwa nach §
81 Abs.
6 Satz
1 GNotKG oder §
4 Abs.
7 Satz
1 JVEG) kommt hier nicht in Betracht.
Eine Übertragung
auf den Einzelrichter nach §
68 Abs.
4 Halbsatz
1 FamFG
ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, so dass dieser
zur Entscheidung nicht berufen war. Der sich hieraus ergebende Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Zwar ist ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters grundsätzlich nur auf eine entsprechende Beset-zungsrüge zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des [X.] gilt aber eine Ausnahme im Fall der willkürlichen Zuständigkeitsüberschrei-tung des originären Einzelrichters, welche einen von Amts wegen zu [X.] Verfahrensmangel darstellt (BGHZ 154, 200 =
FamRZ 2003, 669, 671; Senatsbeschlüsse vom 25.
November 2015

XII
[X.]
105/13

juris
Rn.
9
und vom 11.
September 2003

XII
[X.]
188/02

FamRZ 2003, 1922).

3
4
5
6
-
4
-
Nichts anderes gilt, wenn der Einzelrichter in einer dem Kollegium zuge-wiesenen Sache ohne einen vorausgegangenen Übertragungsbeschluss der Kammer entscheidet. Denn auch in diesem Fall liegt eine willkürliche Zustän-digkeitsüberschreitung vor. Da es an jeder Grundlage für eine Einzelrichterent-scheidung fehlt, ist der Fall auch nicht mit einer etwa unzulässigen, aber bin-denden Übertragung auf den Einzelrichter vergleichbar (dazu vgl. [X.], 180 =
FamRZ 2007, 554).

Dose

[X.]

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2015 -
20 XVII 837/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.04.2015 -
3 T 74/15 -

7

Meta

XII ZB 221/15

03.02.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. XII ZB 221/15 (REWIS RS 2016, 16730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16730

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XII ZB 221/15

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