Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2021, Az. XII ZB 446/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 8812

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Gegenstand

Beschwerdeverfahren in Unterbringungssachen: Unbefugte Entscheidung durch den Einzelrichter


Leitsatz

Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache (hier: Unterbringungssache) unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 221/15, FamRZ 2016, 803).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 25. September 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Auf Antrag seines Betreuers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. September 2020 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 3. September 2021 genehmigt. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

3

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass der angefochtene Beschluss an einem Verfahrensmangel leidet, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist.

4

Hat das [X.] über eine Beschwerde in einer Unterbringungssache nach §§ 58 ff. FamFG zu entscheiden, ist hierzu gemäß § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG i.V.m. § 75 GVG die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer berufen. Eine originäre Einzelrichterzuständigkeit kommt hier nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - [X.] 221/15 - FamRZ 2016, 803 Rn. 5 mwN).

5

Eine Übertragung auf den Einzelrichter nach § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, so dass dieser zur Entscheidung nicht berufen war. Entscheidet der Einzelrichter unbefugt allein, liegt wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts ein absoluter Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund im Sinne der §§ 72 Abs. 3 FamFG, 547 Nr. 1 ZPO vor (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - [X.] 105/13 - FamRZ 2016, 451 Rn. 10 mwN). Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben; die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen.

6

2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose     

      

[X.]     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 446/20

10.02.2021

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Ulm, 25. September 2020, Az: 3 T 147/20

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 58 FamFG, §§ 58ff FamFG, § 68 Abs 4 FamFG, § 75 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2021, Az. XII ZB 446/20 (REWIS RS 2021, 8812)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 703-704 REWIS RS 2021, 8812


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 446/20

Bundesgerichtshof, XII ZB 446/20, 10.02.2021.


Az. 3 T 147/20

Landgericht Aachen, 3 T 147/20, 11.11.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

101 AR 64/21

Zitiert

XII ZB 221/15

XII ZB 105/13

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