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Erfolgloser Eilantrag zur Ausnahme Corona-Genesener aus dem Anwendungsbereich der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (juris: CoronaVV HA) - Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag wird dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Verfahren nicht gerecht (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]). Danach sind Betroffene auch bei einem Vorgehen gegen [X.] wirkende [X.] zunächst gehalten, zumutbare Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu nutzen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 11 ff.). Der Antragsteller trägt nicht vor, dass er seine fachgerichtlichen Möglichkeiten einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten ausgeschöpft hätte. Da er sich unmittelbar nicht gegen ein förmliches Gesetz, sondern gegen untergesetzliche Rechtsakte richtet, kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit von einer fachgerichtlichen Befassung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erhoffen sind (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 16).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
02.07.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, CoronaVV HA
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02.07.2020, Az. 1 BvQ 73/20 (REWIS RS 2020, 2888)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2888
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