Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 5 StR 574/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 435

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5 StR 574/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2012
beschlossen:

Auf die Revision
des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 31. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO

a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung in 23 Fällen und der ver-suchten räuberischen Erpressung schuldig ist,

b)
in den
Aussprüchen über die im Fall 5 der Urteilsgründe (Tat vom 11. September 2011 in [X.]) ver-hängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgeho-ben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung
in 22 Fällen, wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und we-gen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf Verfahrensrügen sowie die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des [X.]
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geklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den zu Fall 5
der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen tra-fen der Angeklagte und ein Mittäter sowie der Geschädigte am [X.] 2011 auf dem Gelände eines Industrieunternehmens in [X.] -2); es e-
fürchtete um sein Leben und übergab dem Angeklagten das Geld.

2. Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen beson-ders schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Nach der insoweit auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB übertragbaren Recht-sprechung des [X.] zum Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind gefährliche Werkzeuge nur solche Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körper in Be-wegung gesetzt werden können (vgl. [X.], Urteile vom 6. September 1968

4 StR 320/68, [X.]St 22, 235, 236, und vom 8. März 1988

1 StR 18/88,
[X.]R StGB § 223a Abs. 1 aF Werkzeug 2, Beschluss vom 7. Dezem-ber
1993

5 StR 644/93; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., § 224 Rn. 7 mwN). Hier wie dort sind demgemäß nur beweg-liche Gegenstände erfasst. Für § 250 StGB wird dies zusätzlich daraus [X.] können müssen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB; vgl. zu dem sinngleichen Merkmal in § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch [X.], Urteil vom 15. Novem-ber
2007

4 [X.], [X.]St 52, 89, 92 ff.). Daran fehlt es

trotz eher vager Beschreibung im angefochtenen Urteil

ersichtlich bei dem hier in Frage stehenden Gerät, das nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe groß genug war, um einen Menschen aufnehmen zu können, und das seine 2
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Gefährlichkeit nicht aus einer Bewegung gegen den Menschen oder eines Menschen gegen das Gerät (vgl. hierzu [X.], 372, 373), sondern aus einem Verarbeitungsvorgang gewinnt (vgl. auch [X.] aaO S. 375). Davon bleibt unberührt, dass die durch den Angeklagten ausgesprochene beson-ders markante Drohung im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann.

Der Angeklagte ist nach alledem auch bei Tat 5 lediglich der nicht [X.] qualifizierten räuberischen Erpressung nach §§ 255, 249 StGB schuldig. Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Angeklagte hätte sich hiergegen nicht anders als geschehen verteidigen können.

3. Die Schuldspruchänderung entzieht der [X.] von fünf [X.] und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie dem [X.] die Grundlage. Weil es sich nur um einen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

[X.] Schaal Dölp

König Bellay

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5

Meta

5 StR 574/12

12.12.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 5 StR 574/12 (REWIS RS 2012, 435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 435

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5 StR 574/12

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