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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:140116BIZB9.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/15
vom
14. Januar 2016
in der Schiedsgerichtssache
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2
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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Januar 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Januar 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert:
21.036,34
Gründe:
[X.] Die [X.]en sind Radiologen. Der Antragsgegner hat keine Kassenzu-lassung und ist ausschließlich als Privatarzt tätig. Die Antragsteller behandeln sowohl Privat-
als auch Kassenpatienten. Aufgrund eines Gemeinschaftspraxis-vertrags vom 16.
August 2006 schloss sich der Antragsgegner zunächst mit den Antragstellern zu
1 und 2 zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Der Antragsteller zu
3 trat der Gemeinschaftspraxis durch Vertrag vom 25.
Mai 2007 bei. Dem Gemeinschaftspraxisvertrag
ist als Anlage ein Schiedsvertrag beige-fügt.
Nachdem der Antragsgegner am 18.
Oktober 2010 den [X.] fristlos gekündigt hatte, erhob er [X.], die auf
eine
Ver-pflichtung der Antragsteller
gerichtet war,
an der Erstellung von Jahresab-schlüssen für die Jahre 2006 bis 2010
mitzuwirken.
Der
Antragsgegner behaup-1
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tet,
die bisher
vorgelegten
Abschlüsse
seien
nicht entsprechend den gesell-schaftsvertraglichen Bestimmungen erstellt worden, so dass ihm im Ergebnis höhere Beträge zustünden.
Durch Schiedsspruch vom 10.
Mai 2014 hat das Schiedsgericht die [X.] abgewiesen und dem Antragsgegner die Kosten des Schiedsver-fahrens auferlegt. Die
den Antragstellern vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten
hat das Schiedsgericht
durch Berichtigungsbeschluss vom 28.
Mai 2014 auf 28.124,57
i-digung festgesetzt.
Diese Kosten sind Gegenstand in dem ebenfalls beim Senat anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren I
ZB
8/15. Mit [X.] vom 11.
September 2014 hat das Schiedsgericht die den Antragstellern vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten der Rechtsverteidigung auf 21.036,34
Die Antragsteller begehren im vorliegenden Verfahren die [X.] vom 11.
September 2014. Das [X.] hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 in Verbindung mit §
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall
2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§
574 Abs.
2 ZPO).
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1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Rechtsstreit werfe die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, ob §
33 ÄrzteV
und §
73 Abs.
7 SGB
V eine Gewinnverteilungsregelung in einem Gesellschaftsver-trag zum Betrieb einer Gemeinschaftspraxis verbieten, die nicht zwischen pri-vat-
und vertragsärztlichen Umsätzen unterscheidet.
Auf diese Frage käme es im vorliegenden Rechtsstreit nur an, wenn ein solches Verbot Teil des inländi-schen ordre
public wäre, so dass die
Nichtbeachtung des Verbots
durch das Schiedsgericht der
Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs gemäß §
1060 Abs.
1
und
2 ZPO in Verbindung mit §
1059 Abs.
2 Nr. 2 Buchst.
b ZPO entgegenstünde. Das hat das [X.] mit zutreffenden Erwägungen verneint.
a) Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs widerspricht nur
der öffentlichen Ordnung (ordre public), wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Das
ist der Fall, wenn der zu vollstreckende Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt,
oder wenn er zu [X.] Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren [X.] steht.
Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen.
Dabei stellt nicht jeder Widerspruch der Ent-scheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des [X.] Rechts einen Verstoß gegen den ordre public
dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl.
[X.], Beschluss vom 30.
Oktober 2008
III
ZB
17/08, [X.] 2008, 768 Rn.
5 = [X.] 2009, 66).
b) Nach diesem Maßstab liegt im Streitfall ein Verstoß des Kosten-schiedsspruchs gegen den inländischen ordre public
nicht vor.
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Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ist eine Rechtsverordnung und damit eine unter dem einfachen Gesetz stehende Rechtsquelle. Das spricht dagegen, dass hier
die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Le-bens geregelt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein unterstellter [X.] gegen eine
Vorschrift, die allein die Zulassungsbedingungen für Vertrags-ärzte
bestimmt
und sich dementsprechend ausschließlich an diese Berufsgrup-pe richtet, in untragbarem Widerspruch zu
den [X.] [X.] stehen kann. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass nach
den
[X.] Gerechtigkeitsvorstellungen Gesellschafter, die sich zu gemeinsamer Berufsausübung zusammenschließen, grundsätzlich Fragen der Gewinnverteilung einvernehmlich
unter sich
regeln können. Dass dies aufgrund von Gesetz-
oder
Verordnungsrecht aus bestimmten Erwägungen
des Allge-meinwohls
in gewissen regulierten Bereichen anders
sein mag, bedeutet
nicht, dass
derartige Sonderregelungen
zu einem wesentlichen Grundsatz des deut-schen Rechts werden.
Die Vorschrift des § 73 Abs. 7 SGB V, die für Vertragsärzte ein Verbot der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt enthält, und die Verweisung auf diese Vorschrift in § 33 Abs. 2 und 3 Ärzte-ZV sind erst am 1. Januar 2012 in [X.] getreten.
Die Beachtung dieses gesetzlich erst ab dem [X.] [X.] Verbots konnte jedenfalls für die Gewinnverteilung in einer Ende 2010 auf-gelösten Gemeinschaftspraxis noch nicht Teil des inländischen ordre
public sein. Im Übrigen gehört eine berufsrechtliche Vorschrift, die ein Verbot der Zu-weisung von Versicherten gegen Entgelt enthält, nicht zu den wesentlichen Grundlagen des [X.] Rechts.
2. Das [X.] hat das rechtliche Gehör des Antragsgegners nicht im Zusammenhang mit dessen Vortrag zu §
33 Ärzte-ZV verletzt. Es hat 9
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dieses Vorbringen vielmehr
in dem Umfang
berücksichtigt, wie
es von seinem zutreffenden Rechtsstandpunkt aus darauf ankam.
3.
Entgegen der
Ansicht der
Rechtsbeschwerde ist dem Oberlandesge-richt auch kein zulassungsrelevanter Rechtsfehler unterlaufen, indem es
in der Streitwertbemessung durch das Schiedsgericht keinen der Vollstreckbarerklä-rung des Kostenschiedsspruchs entgegenstehenden [X.] erkannt hat. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend die Rechtsprechung des [X.] wiedergegeben und auf den Streitfall richtig angewendet.
Danach stellt es kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, wenn das Schiedsgericht im Rahmen seiner nach §
1057 ZPO zu treffenden Kosten-entscheidung den Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens festsetzt, auch wenn die Vergütung der Schiedsrichter [X.] ist. Eine solche Streitwertfestsetzung kann damit Grundlage der Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden [X.] gegen die unterlegene [X.] sein
([X.], Beschluss vom 28.
März 2012
III
ZB
63/10, [X.]Z 193, 38 Rn.
10), um die es bei der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vorliegend
geht. Im Verhältnis der [X.]en zueinander ist eine solche Streitwertfestsetzung durch das Schiedsge-richt verbindlich. Im Hinblick auf das Verbot des [X.] in eigener Sache kann sie allerdings keine Wirkungen für die [X.] zwischen dem Schiedsgericht und den [X.]en oder zwischen den [X.]en und ihren Pro-zessbevollmächtigten entfalten ([X.]Z 193, 38 Rn.
10).
Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
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II[X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] auf Kosten des Antragsgegners (§
97 Abs.
1 ZPO) als unzuläs-sig zu verwerfen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2015 -
19 Sch 18/14 -
14
Meta
14.01.2016
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. I ZB 9/15 (REWIS RS 2016, 17725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17725
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