Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.11.2012, Az. 4 BN 23/12

4. Senat | REWIS RS 2012, 1500

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Gegenstand

Anforderungen an Antragsbefugnis wegen Eigentumsverletzung


Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 Vw[X.]O zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

3

Die Frage, ob der Eigentümer eines [X.]rundstücks im [X.]eltungsbereich eines Bebauungsplans, dessen Festsetzung auf einer Teilfläche geändert wird, aufgrund seiner Rechtsstellung als Eigentümer eines [X.]rundstücks im Bereich des [X.] antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Vw[X.]O ist, lässt sich verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen [X.]rundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein [X.]rundstück betrifft (Beschluss vom 22. August 2000 - BVerw[X.] 4 [X.] 38.00 - [X.]; Urteil vom 10. März 1998 - BVerw[X.] 4 CN 6.97 - [X.]; Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerw[X.] 4 [X.] 11.97 - [X.]). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines [X.]rundeigentums bestimmt; die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das [X.]rundstück erfasst, so geändert, dass das [X.]rundstück von den neuen Festsetzungen unberührt bleibt, ist eine Verletzung des [X.]rundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das [X.]rundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des [X.]rundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden.

4

Ein [X.]rundeigentümer, der sich gegen die Änderung von Festsetzungen für andere [X.]rundstücke im Plangebiet zur Wehr setzt, kann seine Antragsbefugnis auch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Die so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil das Abwägungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats drittschützenden Charakter hat (vgl. Urteil vom 24. September 1998 - BVerw[X.] 4 CN 2.98 - BVerw[X.]E 107, 215 <220 f.>). In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die durch die Planänderung berührt werden. Die Frage, ob auch die Belange der Ursprungsplanung in den Blick zu nehmen und erneut gegen- und untereinander abzuwägen sind, ist zu verneinen.

5

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 Vw[X.]O wegen eines [X.]ehörsverstoßes zuzulassen.

6

Nach Ansicht des [X.] berührt der Umstand, dass durch den Wegfall der [X.] die ursprünglich geplante Erleichterung für [X.] entfalle, die südlich des [X.]rundstücks des Antragstellers in Höhe des [X.]rundstücks Im [X.]... 34 umdrehen wollten, keine privaten Interessen des Antragstellers. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei vielmehr als öffentliches Interesse in die Abwägung einzustellen. Ungeachtet dessen sei eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch den Wegfall der [X.] nicht zu erkennen. Dass [X.] irrtümlich in den Zweig der Straße Im [X.]... einbiegen, der zum [X.]rundstück des Antragstellers führe, könne durch Hinweisschilder auf die dort ansässigen Unternehmen verhindert werden. [X.], die die dort ansässigen Unternehmen anfahren, könnten - wie in [X.]ewerbegebieten üblich - auf den jeweiligen [X.] wenden. [X.], die bis zur Kreuzung Im [X.].../I... Feld fahren, könnten dort entweder wenden oder auf der [X.] Feld weiterfahren.

7

Der Antragsteller macht geltend, von der Annahme des [X.], die [X.] Feld könne von Lastkraftwagen befahren werden, überrascht worden zu sein. In einer früheren Entscheidung habe das [X.]ericht angenommen, dass die Straße für den LKW-Verkehr ungeeignet sei. Ob dem Oberverwaltungsgericht der gerügte [X.]ehörsverstoß unterlaufen ist, kann offen bleiben, weil das angefochtene Urteil auf ihm - sein Vorliegen unterstellt - nicht beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat den Wegfall der [X.] mit zwei rechtlich selbständig tragenden Erwägungen für unbeachtlich gehalten. Zum einen würden keine privaten Interessen des Antragstellers berührt, weil die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur als öffentliches Interesse in die Abwägung einzustellen seien. Zum anderen ("Ungeachtet dessen") sei eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit tatsächlich nicht zu besorgen. Mit dem behaupteten [X.]ehörsverstoß greift der Antragsteller lediglich das zweite Begründungselement an. Dieses kann aber hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

8

Das erste Begründungselement beanstandet der Antragsteller nicht. Er moniert namentlich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Einstufung der Sicherheit und Leichtigkeit nur als öffentlichen Belang einen Vortrag des Inhalts, dass er durch wendende Lastkraftwagen an der ungehinderten Zufahrt zu seinem [X.]rundstück mit seinem eigenen LKW gehindert würde, nicht berücksichtigt und in Erwägung gezogen habe.

Meta

4 BN 23/12

13.11.2012

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. Dezember 2011, Az: 10 D 102/09.NE, Urteil

§ 47 Abs 2 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.11.2012, Az. 4 BN 23/12 (REWIS RS 2012, 1500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1500

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