Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. VII ZR 271/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2142

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 271/13
vom
18. November 2015
in dem Rechtsstreit

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2
-

Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 18. November 2015 durch [X.]
Eick, [X.] und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen [X.] und Wimmer
beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 5. September 2013 zurückge-nommen hat, dieses Rechtsmittels
für verlustig erklärt
(entspre-chend §
565 Satz
1, §
516 Abs.
3 Satz
1 Halbsatz
1 ZPO).
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden gegeneinan-der aufgehoben (entsprechend §
98 Satz
1 Halbsatz
2 ZPO).

An einer abweichenden Verteilung der vorinstanzlichen Kosten entsprechend der Vereinbarung im außergerichtlichen Vergleich der Parteien sieht sich der Senat gehindert, da ihm im Verfahren

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3
-

der Nichtzulassungsbeschwerde und erst Recht nach deren Rücknahme eine Abänderung der Kostenentscheidungen des Land-
und Oberlandesgerichts verschlossen ist (vgl. [X.],
[X.] 2004, 844).

Eick
[X.]
Jurgeleit

[X.]
Wimmer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2012 -
7 O 13/10 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.09.2013 -
8 [X.] -

Meta

VII ZR 271/13

18.11.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. VII ZR 271/13 (REWIS RS 2015, 2142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2142

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