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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Fall des Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Einwilligung des Minderjährigen unwirksam ist und deshalb keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann; denn die Regelung enthält – wie auch § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB – ein absolutes Abstinenzgebot (vgl. MüKo-StGB/[X.], 4. Aufl., § 174 Rn. 2, 39 mwN).
Cirener |
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Gericke |
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Köhler |
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Resch |
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Werner |
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Meta
12.04.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Görlitz, 27. Oktober 2022, Az: 2 KLs 200 Js 32748/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2023, Az. 5 StR 26/23 (REWIS RS 2023, 2031)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2031
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 228/17 (Bundesgerichtshof)
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Voraussetzungen eines Obhutsverhältnisses; Bewusstsein des Geschädigten von dem Unterordnungsverhältnis
2 StR 131/21 (Bundesgerichtshof)
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Geschützter Personenkreis
2 StR 454/19 (Bundesgerichtshof)
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Bestehen eines Obhutsverhältnisses
1 StR 625/17 (Bundesgerichtshof)
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Vorliegen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
3 StR 74/21 (Bundesgerichtshof)
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Anforderungen an die Individualisierung einzelner Taten einer Tatserie; rechtliche Abkömmlinge eines …
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