Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2023, Az. 5 StR 26/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2031

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Fall des Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Einwilligung des Minderjährigen unwirksam ist und deshalb keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann; denn die Regelung enthält – wie auch § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB – ein absolutes Abstinenzgebot (vgl. MüKo-StGB/[X.], 4. Aufl., § 174 Rn. 2, 39 mwN).

Cirener     

  

Gericke     

  

Köhler

  

Resch     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 26/23

12.04.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Görlitz, 27. Oktober 2022, Az: 2 KLs 200 Js 32748/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2023, Az. 5 StR 26/23 (REWIS RS 2023, 2031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2031

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