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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 48/14
vom
16. Dezember 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser
am 16. Dezember 2014
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. September 2014 zugestellte Urteil des I.
Senats des [X.] zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend §
92 Abs.
3 VwGO einzustellen.
Die nach §
112e Satz
2 BRAO, §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
155 Abs.
2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs.
2 BRAO.
1
2
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3
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Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
125 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
87a Abs.
1 VwGO der Vorsitzende.
Kayser
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.09.2014 -
AGH 21/2013 I -
3
Meta
16.12.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. AnwZ (Brfg) 48/14 (REWIS RS 2014, 349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 349
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