Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. XII ZB 535/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12747

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[X.]:[X.]:BGH:2018:070318BXII[X.]535.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 535/17
vom
7.
März
2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 84
Hat ein Rechtsmittel zur teilweisen Aufhebung der Betreuung geführt, so ist es nicht erfolglos im Sinne des §
84 FamFG.
BGH, Beschluss vom 7. März 2018 -
XII [X.] 535/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
7.
März
2018
durch den [X.] Dose
und
die Richter Schilling, Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen
wird der Beschluss
der 2.
Zivilkammer des [X.] [X.]
vom 18.
September 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
im Kostenpunkt aufgehoben.
Die Verfahren in den beiden [X.] sind gerichts-kostenfrei. Die Staatskasse hat der Betroffenen die ihr in den [X.] entstandenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außerge-richtlicher Kosten nicht statt.
Wert: 5.000

Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung des [X.] in der Hauptsache wendet. Dass dieses die Beschwerde hinsichtlich der Betreuerbestellung für den Aufgabenkreis Ge-sundheitssorge und
Aufenthaltsbestimmung zurückgewiesen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Der [X.] hat die insoweit gerügten Verfahrensmängel geprüft, die [X.] aber nicht für durchgreifend erachtet (§
74 Abs.
3 Satz
4 FamFG iVm §
564 ZPO).

1
-
3
-

2. Mit Erfolg greift die Rechtsbeschwerde hingegen
die vom [X.] getroffene Kostenentscheidung
an, mit der die Kosten des [X.] einschließlich des (ersten) Rechtsbeschwerdeverfahrens der Betroffenen auferlegt worden sind.
a) [X.] richtet sich nach §
81 Abs.
1 FamFG. Diese Vorschrift räumt dem Gericht, falls es eine Kostenentscheidung trifft, einen wei-ten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens
auferlegt werden. Sie erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen (§
81 Abs.
1 Satz
2 FamFG). Ist die Kostenentschei-dung solchermaßen in das Ermessen des Tatrichters gestellt, kann die Ent-scheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Er-messen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. [X.]sbeschluss vom 28.
September 2016

XII
[X.]
251/16

FamRZ 2017, 50
Rn.
8
f. mwN).
b) Das ist hier jedoch
der Fall.
Entgegen der Annahme des [X.] ist §
84 FamFG nicht ein-schlägig. Denn
die Rechtsmittel der Betroffenen haben zur Aufhebung der [X.] der Vermögenssorge
und des darauf bezogenen Ein-willigungsvorbehalts geführt und waren daher nicht erfolglos im Sinne des §
84 FamFG
(vgl. [X.], 662, 664; BeckOK
FamFG/[X.] [Stand: 1.
Januar 2018] §
84 Rn.
3; [X.] in [X.] Praxiskommen-tar Betreuungs-
und Unterbringungsverfahren §
84 FamFG Rn.
2; [X.]/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
84 Rn.
14
ff.; MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. §
84 Rn.
18; Prütting/Helms/[X.] FamFG 4.
Aufl. §
84 Rn.
2; [X.]/Weinreich/Keske FamFG 5.
Aufl. §
84 Rn.
1).

2
3
4
5
-
4
-

Zudem hat das [X.] die Regelung des §
307 FamFG unberück-sichtigt gelassen. Nach dieser kann das Gericht in [X.] die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffe-nen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungs-maßnahme abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, (wie hier)
einge-schränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird.
Schließlich sind die vom [X.] zur Kostenentscheidung angestell-ten Erwägungen auch im Übrigen rechtlich nicht tragfähig. Die Überlegung, die Betroffene habe das Rechtsbeschwerdeverfahren "provoziert", weil sie sich [X.] geweigert habe, Gespräche mit der Betreuungsbehörde und dem Amtsgericht zu führen, geht fehl. Vielmehr hat der [X.] der Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen die erste Beschwerdeentscheidung stattgegeben, weil das [X.] die Betroffene verfahrensordnungswidrig weder angehört noch ihr einen Verfahrenspfleger bestellt hatte ([X.]sbeschluss vom 17.
Mai 2017

XII
[X.]
18/17

FamRZ 2017, 1323). Unabhängig davon kann die

häufig oh-nedies von Krankheit oder Behinderung beeinflusste

Weigerung eines Be-troffenen zu Gesprächen mit Behörden und Gerichten im Betreuungsverfahren schon deshalb nicht dazu führen, dem Betroffenen die Rechtsmittelkosten auf-zuerlegen, weil das Gericht einem solchen Verhalten mit den in §
278 Abs.
5 bis
7 FamFG genannten Maßnahmen begegnen kann.
c) Unter Verkennung der rechtlichen Vorgaben ist das [X.] daher zu einer nicht mehr vertretbaren Kostenentscheidung gelangt. Der [X.] befin-det auf der Grundlage einer eigenen Ermessensausübung abschließend über die Kosten (vgl.
[X.]/[X.] FamFG 19.
Aufl. §
74 Rn.
69 mwN; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 1.
März 2017

XII
[X.]
2/16
FamRZ 2017, 816 Rn.
27), weil auch insoweit keine weiteren Feststellungen zu treffen sind.
6
7
8
-
5
-

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2016 -
11 A XVII
442/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.09.2017 -
2 T 887/16 -

9

Meta

XII ZB 535/17

07.03.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. XII ZB 535/17 (REWIS RS 2018, 12747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12747

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