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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 184/13
vom
5. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
5.
Juni 2013 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 4.
Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2 -
Ergänzende Bemerkung:
Der Senat schließt aus, dass die unterbliebene Erörterung des §
213
Alt.
2 StGB (unter Einbeziehung des vertypten [X.] nach §
21
StGB) sich auf die vom Landgericht
verhängte
Strafe ausgewirkt hat.
Mutzbauer
Franke
Bender
Quentin
Reiter
Meta
05.06.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. 4 StR 184/13 (REWIS RS 2013, 5325)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5325
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