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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 2/14
vom
25. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
hinsichtlich der Verwerfung auf
dessen Antrag -
am 25. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. September 2013 wird mit der Maßgabe den erweiterten Verfall, sondern auf Verfall von Wertersatz er-kannt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu [X.] und elf Monaten verurteilt, seine Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ein Mobiltelefon eingezo-gen sowie den erweiterten Verfall hinsicbestimmt.
Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Strafausspruch sowie hinsichtlich der Unterbringungs-
und Einziehungsentscheidung keinen Rechts-1
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fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen begegnet der
Aus-spruch über den erweiterten Verfall durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte den bei ihm sicher-der Vergangenheit getätigten [X.]" erlangt. Damit sind die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §
73d Abs. 1 StGB) nicht hinreichend belegt; denn es wird nicht deutlich, dass die Geldsumme aus anderen, nicht hinreichend konkretisierbaren Taten des Ange-klagten stammte als den abgeurteilten oder das [X.] nicht festzustellen vermochte, ob das Geld aus den abgeurteilten oder anderen, nicht ausreichend konkretisierbaren Taten des Angeklagten herrührte, aber die Überzeugung ge-wonnen hatte, dass entweder das eine oder das andere der Fall war (vgl. dazu [X.], Urteil vom 7. Juli 2011 -
3 [X.], [X.]R StGB § 73d Anwendungs-bereich 3).
die Voraussetzungen des §
73a Satz 1 StGB vor, so dass der Senat in entspre-chender Anwendung von §
354 Abs. 1 StPO selbst in der Lage ist, auf diese Rechtsfolge zu erkennen (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juli 2012 -
3 [X.], [X.], 313, 314). Die Urteilsfeststellungen zu II. belegen, dass der Angeklagte aus den abgeurteilten drei [X.] in den
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erlangt hat. Soweit das [X.] gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB davon abgesehen hschon im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot sein Bewenden haben.
[X.] Hubert Schäfer
Mayer Spaniol
Meta
25.03.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. 3 StR 2/14 (REWIS RS 2014, 6826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6826
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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