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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 94/13
vom
28. Januar
2014
in dem
Verfahren der Beschwerde gegen den Gerichtskostenansatz
betreffend den
Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die [X.] Möhring
am 28. Januar 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 27. November 2013 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist
als Rechtsbeschwerde auszulegen. Zwar ist
gegen die Entscheidung des [X.] über die Beschwerde gegen die
amtsge-richtliche
Entscheidung über die Erinnerung des [X.] wegen §
66 Abs.
4 Satz 3 GKG die weitere Beschwerde zum [X.] das statt-hafte Rechtsmittel. Es besteht jedoch kein Anhalt, dass der Kläger mit seiner an den [X.] gerichteten Rechtsmittelschrift dieses Rechtsmittel ein-legen wollte, nachdem er gegen die
Beschwerdeentscheidung des [X.] vom 27. November 2013 zuvor auch
Beschwerde
zum [X.] ein-gelegt hatte.
Die Rechtsbeschwerde ist allerdings schon
nicht statthaft. Wegen
§
66 Abs.
3 Satz 3 GKG findet
gegen die Entscheidung über die
Erinnerung gegen den Kostenansatz
eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes 1
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3
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nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den [X.] ausgeschlossen ([X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 -
IX ZB 271/02, [X.], 70; vom 11. September 2008 -
I
ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 5 [X.] mwN).
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2013 -
23 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 27.11.2013 -
2 [X.]/13 -
Meta
28.01.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. IX ZB 94/13 (REWIS RS 2014, 8347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8347
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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