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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 300/15
vom
18. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2015 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 16.
Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2 -
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision des Angeklagten ist zulässig, aber unbegründet. Nach dem in zu-lässiger Weise berichtigten Protokoll der Hauptverhandlung ist dem Angeklagten das letzte Wort im Sinne von §
258 Abs.
2 StPO erteilt worden.
Becker
Pfister
Hubert
Mayer
Spaniol
Meta
18.08.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. 3 StR 300/15 (REWIS RS 2015, 6538)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6538
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