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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 500/13
vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. Januar 2014
gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Selbst wenn aus Sicht des Angeklagten eine Nothilfesituation [X.] hätte, wäre der -
zumal mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgenommene -
vorwarnungslose Messereinsatz jedenfalls nicht geboten gewesen.
Fischer [X.]
Schmitt
Eschelbach Zeng
Meta
21.01.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 2 StR 500/13 (REWIS RS 2014, 8572)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8572
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