Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. XII ZB 148/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4774

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[X.]BESCHLUSS [X.] 148/03 vom 14. März 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1836 Abs. 3, § 1915 Abs. 1; [X.] § 67 a Abs. 4 Wird der Mitarbeiter eines Vereins in dieser Eigenschaft zum Pfleger bestellt, so steht dem Verein für die Tätigkeit seines Mitarbeiters ein Vergütungsanspruch in analoger Anwendung des § 67a Abs. 4 [X.] zu. [X.], Beschluss vom 14. März 2007- [X.] 148/03 - [X.]
LG Regensburg
AG Regensburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Be-schluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 9. Januar 2003 und der Beschluss des [X.] vom 9. Oktober 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Amtsgericht zu-rückverwiesen. Gründe: [X.] Mit einstweiliger Anordnung vom 14. März 2001 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - den Eltern des Kindes [X.] die Personensorge entzogen und - auf entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 1 - mit Beschluss vom 19. März 2001 als persönlichen Pfleger des Kindes [X.]von der [X.]olischen Jugendfürsorge bestimmt. Mit Beschluss vom 12. April 2001 hat das Amtsgericht sodann den Eltern des Betroffenen die Personensorge endgül-tig entzogen und diese auf "die [X.]olische Jugendfürsorge Regensburg, dort [X.]" übertragen. Diesen Beschluss hat das Amtsgericht mit Beschluss 1 - 3 - vom 13. März 2002 dahin abgeändert, "dass anstelle der [X.]. Jugendfürsorge, dort [X.]" "Herr R. K.

als Mitarbeiter der [X.]. Jugendfürsorge persönlich zum Pfleger" bestellt wird. 2 Die [X.]olische Jugendfürsorge der [X.] (Beteiligte zu 1) hat für von ihrem Mitarbeiter [X.]als Pfleger des Betroffenen im Jahre 2001 erbrachte Tätigkeiten die Festsetzung einer Vergütung von 647,62 • [X.]. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der [X.] weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Festsetzungsbe-gehren weiter. Das [X.] Oberste Landesgericht möchte die sofortige weitere Be-schwerde zurückweisen. Zwar ließen die für den hier in Frage stehenden [X.] maßgebenden Beschlüsse vom 12. April 2001 und vom 2. Mai 2001 nicht eindeutig erkennen, dass [X.] persönlich zum Pfleger be-stimmt worden sei. Mangels einer Auslegung durch die Vorinstanzen könne das [X.] Oberste Landesgericht diese Beschlüsse jedoch selbst auslegen. Es halte eine persönliche Bestellung des [X.]zum Pfleger für gegeben. Dafür sprächen die diesen Beschlüssen vorangegangenen Schreiben und die - für die Bestellung von Vereinspflegern nicht vorgesehene - Ausfertigung einer Bestallungsurkunde für [X.]. Sei somit [X.]

persönlich zum Pfleger bestellt, könne der Beteiligte zu 1 für dessen Tätigkeit keine Vergütung beanspruchen. Eine Regelung, wie sie § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.[X.]) für das Betreuungsrecht und - über die Verweisung in § 67 Abs. 3 Satz 2 [X.] (a.[X.]) - für den Verfahrenspfleger vorsehe, gebe es im Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht nicht. Die dem § 1908 e Abs. 1 BGB (a.[X.]) zugrunde liegende Rechtsfigur eines Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 BGB) finde im Vormund-schaftsrecht keine Entsprechung, so dass auch eine analoge Anwendung des 3 - 4 - § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.[X.]) ausscheide. Das [X.] Oberste Lan-desgericht sieht sich an einer Zurückweisung der weiteren Beschwerde aber durch eine Entscheidung des [X.] vom 15. Dezember 2000 (veröffentlicht in [X.], 1400) gehindert. In dieser Entscheidung hat das [X.] einem Betreuungs- und Vormundschaftsverein für die Tätigkeit eines Mitarbeiters, der persönlich zum Pfleger eines Minderjährigen bestellt worden war, in entsprechender Anwendung des § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.[X.]) eine Vergütung zuerkannt.
I[X.] Aufgrund der Vorlage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken beste-hen, hat der Senat anstelle des vorlegenden [X.]n Obersten Landesge-richts über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Das [X.] führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sa-che an das Amtsgericht. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Entscheidung des [X.]s ist zulässig. Sie ist auch begründet: 4 1. Die Frage, ob dem Beteiligten zu 1 der geltend gemachte Vergütungs-anspruch zusteht, beurteilt sich nach dem bis zum Inkrafttreten des [X.] zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites [X.] - 2. [X.]; vom 21. April 2005, [X.] I 1073) am 1. Juli 2005 geltenden Recht (Art. 229 § 14 EGBGB). 5 2. Richtig ist, worauf das vorlegende Gericht zutreffend hinweist, dass das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht eine - dem Vereinsbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB) entsprechende - Rechtsfigur eines Vereinsvormunds oder [X.] - 5 - einspflegers mit der Rechtsfolge des § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.[X.]; vgl. jetzt § 7 des Gesetzes über die Vergütung von [X.] und Betreuern [[X.] und [X.] - [X.]], Art. 8 2. [X.]), nicht kennt. Das erklärt sich aus der gesetzgeberischen Entscheidung, Vereinen für die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften keine Vergütung zu ge-währen. Deshalb schließt § 1836 Abs. 4 BGB (a.[X.], vgl. jetzt § 1836 Abs. 3 BGB) Vergütungsansprüche eines zum Vormund oder Pfleger bestellten Ver-eins schlechthin aus. Auch die Mitarbeiter eines solchen Vereins können, wenn sie in dieser Eigenschaft zum Vormund oder Pfleger bestellt werden, regelmä-ßig eine Vergütung nicht verlangen. Das ergibt sich zum einen aus § 1836 Abs. 4 BGB (a.[X.], vgl. jetzt § 1836 Abs. 3 BGB), der nicht umgangen werden darf; es folgt zum anderen aber mittelbar auch aus den [X.], die die Feststellung einer berufsmäßigen Ausübung der Vormundschaft oder Pflegschaft verlangen (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB), diese durch Regelvermu-tungen (§ 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB a.[X.]; vgl. jetzt § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]) erleichtern und auf Mitarbeiter von Vereinen nicht zugeschnitten sind. Demgegenüber hat der Gesetzgeber für Betreuungs-vereine eine grundsätzlich andere Wertung getroffen: Betreuungsvereine sollen zwar für die von ihnen wahrzunehmenden "[X.]" aus öffentli-chen Mitteln subventioniert werden; für die von ihnen wahrgenommenen Aufga-ben als Betreuer sollen sie sich jedoch aus Vergütungsansprüchen finanzieren, die ihnen über die Rechtsfigur des "Vereinsbetreuers" (§ 1897 Abs. 2 BGB) zu-gute kommen und in § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.[X.]; vgl. jetzt § 7 [X.]) eine Regelung erfahren haben, die auf die Feststellung einer Berufsmäßigkeit der von ihren Mitarbeitern ausgeübten Betreuungstätigkeit ausdrücklich verzich-tet (§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB a.[X.]; vgl. jetzt § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Allerdings hat sich mit der Entscheidung des [X.] - 6 - vom 11. November 1999 ([X.], 414) die Rechtslage für die Vergütung von Tätigkeiten im Rahmen von Vormundschaften oder Pflegschaften durch Vereine grundlegend gewandelt. Danach verstößt es gegen die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit, wenn einem Betreuungsverein jegliche angemessene Entschädigung für die Wahrnehmung einer Verfahrens-pflegschaft durch einen Mitarbeiter vorenthalten wird, der bei ihm beschäftigt wird, um Betreuungen und Pflegschaften aufgrund gerichtlicher Bestellung zu übernehmen. Bereits vor dieser Entscheidung hatte das [X.] vom 25. Juni 1998 ([X.] I 580) dem für die Wahrnehmung von [X.] durch Vereine Rechnung getragen und durch eine in § 67 Abs. 3 Satz 2 [X.] (a.[X.]) aufgenommene Verweisung auf § 1908 e BGB einen Vergütungsanspruch von Vereinen für die von ihren Mitarbeitern geführ-ten [X.] begründet (vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 [X.]). Für das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht fehlt indes eine entsprechende Rege-lung. Diese Lücke erklärt sich möglicherweise aus dem Umstand, dass sich der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes der verfassungsrechtlichen Problematik dieser Regelung noch nicht bewusst war. Das 2. [X.] hat dem § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar einen neuen Satz 2 angefügt; die Frage nach der Vergütung von Vereinen für die ihren [X.] übertragenen Pflegschaften hat es aber - offenbar wegen seiner an-dersartigen, vorrangig auf Kosteneinsparungen im Betreuungsrecht bedachten Zielsetzung - nicht beantwortet. Die aufgezeigte Lücke erscheint - jedenfalls vor dem Hintergrund der Entscheidung des [X.] - als plan-widrig. 3. Zwar ist es, worauf das vorlegende Gericht ausdrücklich hinweist, grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die dargestellte Lücke im Wege eines eigenen, dem § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.[X.]; vgl. jetzt § 7 Abs. 4 [X.]) nachgebildeten Vergütungsanspruchs der Vereine für die 8 - 7 - Tätigkeit ihrer Mitarbeiter füllt oder diesen Mitarbeitern einen eigenen Vergü-tungsanspruch gewährt, den sie im Innenverhältnis zum Verein als ihrem Ar-beitgeber zur Ausgleichung bringen können. Dies hindert indes die [X.] nicht, schon jetzt im Rahmen einer verfassungskonformen Gesetzesanwen-dung auf eine den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechende Vergü-tungsregelung hinzuwirken und eine durch die erst nachträglich erkannte [X.] entstandene Gesetzeslücke zu schließen. Insoweit bietet es sich an, die für [X.] geltende Regelung des § 67 Abs. 3 Satz 2 [X.] (a.[X.]; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 [X.]) im Wege der Analogie auf [X.] und Pflegschaften zu erstrecken. Dies liegt besonders nahe, wenn der Mitarbeiter - dem Vereinsbetreuer vergleichbar - persönlich, wenn auch in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des Vereins, zum Betreuer bestellt worden ist. Aber auch bei einer Bestellung des Vereins als solchem kann nichts anderes gelten. Denn der Staat hat nach der vorgenannten Entscheidung des [X.] sicherzustellen, dass private Institutionen, die er zur Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben in [X.] nimmt, dafür eine angemessene Entschädigung erhalten. Dies wird mit der Möglichkeit, für die Tätigkeit der angestellten Vereinsmitarbeiter eine Vergü-tung zu erhalten, erreicht; auf die gewählte vormundschaftsrechtliche oder pflegschaftsrechtliche Konstruktion, die der geleisteten Tätigkeit zugrunde liegt, kann es dabei nicht ankommen. Der vom [X.]n Obersten Landesgericht betonte Umstand, dass § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.[X.]; vgl. jetzt § 7 [X.]) auf der Rechtsfigur ei-nes "Vereinsbetreuers" (§ 1897 Abs. 2 BGB) aufbaut, das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht aber einen dem Vorbild des § 1897 Abs. 2 BGB entsprechen-den "Vereinspfleger oder -betreuer" nicht kennt, hindert die Analogie nicht. Auch dem Recht der Verfahrenspflegschaft ist eine solche Rechtsfigur nicht bekannt. Gleichwohl hat der Gesetzgeber Vereinen für die von seinen [X.] - 8 - tern als Verfahrenspflegern geleisteten Tätigkeiten über § 67 Abs. 3 Satz 2 [X.] i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.[X.]; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 [X.]) einen eigenen Vergütungsanspruch zuerkannt. Die Analogie zu § 67 Abs. 3 Satz 2 [X.] i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.[X.]; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 [X.]) lässt zugleich die Notwendigkeit entfallen, bei persönlicher Bestellung eines Vereinsmitarbeiters die Berufsmäßigkeit seines Tätigwerdens (vgl. § 1836 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB a.[X.]; vgl. jetzt § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 [X.]) zu prüfen (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 2 [X.] i.V.m. § 1908 e Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB, jeweils a.[X.]; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]); bei der Bestellung des Vereins als solchem wäre die Feststel-lung der "Berufsmäßigkeit" schon begrifflich kaum möglich. 3. Dem Beteiligten zu 1 steht somit analog § 67 Abs. 3 Satz 2 [X.] i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.[X.]; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 [X.]) ein Anspruch auf Vergütung für die Tätigkeiten zu, die sein Mitarbeiter, [X.] , im Rah-men der Bestellung zum Pfleger erbracht hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 1 als solcher - wie das [X.] Oberlandesgericht meint - oder [X.] persönlich zum Pfleger bestellt worden ist. Auch im zweiten Fall war die Bestellung jedenfalls nicht an [X.]

als Privatperson, sondern als Mitarbeiter des Beteiligten zu 1 gerichtet. In beiden Varianten greift deshalb die Analogie zu § 67 Abs. 3 Satz 2 [X.] i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.[X.]; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 [X.]) durch. 10 II[X.] Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da - aus der Sicht der Vorinstanzen folgerichtig - Feststellungen zur Höhe der zu beanspruchenden Vergütung fehlen. Die Sache war daher an das Amtsgericht 11 - 9 - zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholt. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.04/02.05.2001 - [X.] - [X.], Entscheidung vom 09.01.2003 - 7 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 07.07.2003 - [X.]

Meta

XII ZB 148/03

14.03.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. XII ZB 148/03 (REWIS RS 2007, 4774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4774

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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