Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.10.2012, Az. III B 40/12

3. Senat | REWIS RS 2012, 2121

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Gegenstand

Willkürentscheidung; Überraschungsentscheidung; Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten; Darlegungsanforderungen bei der NZB


Leitsatz

1. NV: Wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen des Vorliegens einer greifbar gesetzwidrigen oder willkürlichen Entscheidung begehrt, genügt der Antragsteller den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, wenn er lediglich geltend macht, das Finanzgericht habe seiner Ansicht nach unzutreffende Würdigungen und Wertungen vorgenommen .

2. NV: Wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO die Zulassung der Revision wegen des Vorliegens einer die Verletzung des rechtlichen Gehörs beinhaltenden Überraschungsentscheidung begehrt, genügt der Antragsteller den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, wenn er nur geltend macht, er sei über den Ausgang des Verfahrens überrascht gewesen, ohne dabei vorzutragen, zu welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten er sich im Verlauf des Prozesses trotz der Vertretung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten nicht habe äußern können .

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Journalistin. Bis in das Streitjahr übte die Klägerin ihre Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer aus. An eigenem technischem Gerät verwendete sie ein Notebook, eine Videokamera und ein [X.]. Im Übrigen nutzte sie zur Herstellung ihrer Beiträge für einen Rundfunk- und Fernsehsender die von diesem zur Verfügung gestellte technische Ausrüstung. Am 16. September 2008 teilte die Klägerin mit, dass sie ihre freiberufliche journalistische Tätigkeit zum 30. September 2007 eingestellt habe.

2

Im Streitjahr erklärte die Klägerin einen Verlust in Höhe von … €, bei dessen Ermittlung sie eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von … € berücksichtigt hatte. Diese wurde aufgrund der voraussichtlichen Anschaffungskosten in Höhe von … € für einen Transporter, einen [X.] und diverse einzeln aufgelistete [X.] und TV- bzw. [X.] ermittelt.

3

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte die Anerkennung der Ansparabschreibung ab, da er aufgrund der geplanten Anschaffungen von einer wesentlichen Betriebserweiterung ausging und die Klägerin keine verbindliche Bestellung der Gegenstände vorgenommen hatte.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

5

Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Entscheidungsgründe

6

II. [X.] ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 [X.]O).

7

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) zuzulassen, da die Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O vorgeschriebenen Art und Weise dargelegt haben.

8

a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (z.B. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, [X.], 1440).

9

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger geben zwar in ihrer Beschwerdebegründung abstrakte Anforderungen an den [X.] wieder. Es findet jedoch keine konkrete Auseinandersetzung mit einzelnen Rechtsfragen statt, über die das [X.] in dem angegriffenen Urteil entschieden hat. Soweit die Kläger geltend machen, dass der Gesetzgeber im Laufe des Jahres 2007 in verfassungswidriger Weise mit Wirkung auf den Beginn des Kalenderjahres 2007 § 7g EStG unter Durchbrechung der Rechtsprechung des [X.] geändert habe, ist überdies nicht ersichtlich, inwieweit diese Frage im Hinblick auf den das Streitjahr 2005 betreffenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnte.

2. Aus den gleichen Gründen scheitert auch eine Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O), da diese als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung ebenfalls die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage voraussetzt (z.B. Senatsbeschluss vom 16. August 2011 III B 155/10, [X.]/NV 2012, 48). Soweit die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung von der Rechtsprechung und der Literatur aufgestellte allgemeine Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage darlegen, wird nicht deutlich, welche bislang ungeklärte Rechtsfrage sich daraus ergeben soll.

3. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) zuzulassen.

a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das [X.] in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des [X.] zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2012 III B 240/11, [X.]/NV 2012, 1601, m.w.[X.]). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen [X.]-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, [X.]/NV 2011, 981). Ein Abweichen in der Würdigung von Tatsachen oder eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls oder bloße Subsumtionsfehler des [X.] geltend zu machen, genügt nicht (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004 III B 131/03, [X.]/NV 2005, 339).

b) [X.]) Soweit die Kläger eine Abweichung von dem [X.]-Urteil vom 19. Oktober 2011 [X.] ([X.]/NV 2012, 718) rügen, wird aus ihren Ausführungen nicht deutlich, welchen von dieser Entscheidung abweichenden Rechtssatz das [X.] in der angegriffenen Entscheidung formuliert haben soll.

bb) Soweit die Kläger darlegen, das [X.] sei von dem [X.]-Urteil vom 17. November 2004 [X.] ([X.]/NV 2005, 846) abgewichen, stellen sie keine einander widersprechenden Rechtssätze aus der angegriffenen Entscheidung und der Divergenzentscheidung gegenüber, sondern wenden sich nur gegen die vom [X.] vorgenommene (vorgeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles.

cc) Das im Zusammenhang mit einer vorgeblichen Abweichung vom [X.]-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00 ([X.]E 197, 448, [X.], 385) geltend gemachte Fehlen einer wesentlichen Betriebserweiterung stellt ebenfalls nur die Rüge einer fehlerhaften Subsumtion dar. Soweit die Kläger auf die besondere Drucksituation hinweisen, aus der heraus sich die Klägerin zur Planung entsprechender Investitionen veranlasst sah, wird nicht deutlich, inwieweit das [X.] diesbezüglich von der Entscheidung eines anderen Gerichts und insbesondere von dem [X.]-Urteil in [X.]E 197, 448, [X.], 385 abgewichen sein soll.

dd) Hinsichtlich der geltend gemachten Abweichung der angegriffenen Entscheidung vom Urteil des [X.] Köln vom 15. November 2006  13 K 82/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2007, 674) machen die Kläger nicht hinreichend klar, dass die Gerichte über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden hatten. Tatsächlich hatte das [X.] Köln über die Frage zu entscheiden, ob die einem Existenzgründer im Gründungszeitraum gewährten erhöhten [X.] auch noch bei einer Betriebserweiterung durch einen Existenzgründer zu gewähren sind, während das [X.] in der angegriffenen Entscheidung darüber zu entscheiden hatte, welche Anforderungen an die Konkretisierung des Investitionsvorhabens bei Geltendmachung der nicht erhöhten Ansparabschreibung zu stellen sind.

ee) Eine Abweichung legen die Kläger auch nicht hinsichtlich des [X.]-Urteils vom 15. September 2010 [X.] ([X.]/NV 2011, 238) dar. Insbesondere hat der [X.] in dieser Entscheidung das von den Klägern angegriffene Abstellen auf quantitative Merkmale nicht verworfen, sondern bestätigt (unter [X.] bb der Entscheidungsgründe).

ff) Dem aus der vorgeblichen Divergenzentscheidung des [X.] (Urteil vom 8. Juni 2011 I R 90/10, [X.]E 234, 130) herausgestellten Rechtssatz haben die Kläger keinen dem widersprechenden Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung gegenübergestellt und auch nichts zur Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte ausgeführt.

gg) Entsprechendes gilt für die vorgebliche Divergenzentscheidung des [X.] München vom 16. September 2011  8 K 2632/08 (E[X.] 2012, 315). Es wird aus den Darlegungen der Kläger nicht deutlich, inwieweit das [X.] in der angegriffenen Entscheidung auf die vom [X.] München behandelte Frage, ob die geplante Investition in der vorgesehenen [X.] überhaupt zu finanzieren gewesen wäre, abgestellt haben soll.

hh) Hinsichtlich der gerügten Abweichung vom [X.]-Urteil vom 15. September 2010 [X.] ([X.]/NV 2011, 33) legen die Kläger nicht dar, dass die beiden Entscheidungen zu gleichen oder jedenfalls vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. Zudem erläutern die Kläger auch nicht, aus welchen Formulierungen in der genannten [X.]-Entscheidung sich der Rechtssatz ergeben soll, dass bei bereits eröffneten Betrieben, deren wesentlichen Betriebsgrundlagen schon vorhanden sind, eine verbindliche Bestellung auch bei der [X.] [X.] angenommenen-- wesentlichen Betriebserweiterung keine Voraussetzung für die Bildung einer Ansparabschreibung sein kann.

ii) Schließlich haben die Kläger auch dem aus der vorgeblichen Divergenzentscheidung des [X.] (Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, [X.]E 199, 170, [X.], 182) entnommenen Rechtssatz keinen hiervon abweichenden Rechtssatz des [X.] aus der angegriffenen Entscheidung gegenübergestellt und nichts zur Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte ausgeführt.

c) [X.]) Zwar kann die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O auch dann zugelassen werden, wenn die angefochtene Entscheidung an einem qualifizierten Rechtsfehler leidet, der im allgemeinen Interesse einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedarf. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Entscheidung des [X.] in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte. Diese Voraussetzung kann etwa dann vorliegen, wenn das [X.] eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende erhebliche Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (vgl. [X.]-Beschluss vom 12. Mai 2011 IX B 121/10, [X.]/NV 2011, 1391, m.w.[X.]). Als unzutreffend behauptete Würdigungen und Wertungen des [X.] beinhalten keine greifbare Gesetzwidrigkeit oder Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese besonderen Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift darzulegen (z.B. [X.]-Beschluss vom 12. Januar 2006 II B 65/05, [X.]/NV 2006, 813, m.w.[X.]).

bb) An einer solchen Darlegung fehlt es in der Beschwerdebegründung. Hierin wird zwar behauptet, dass die Entscheidung des [X.] objektiv willkürlich sei. Für diese Behauptung liefert der Vortrag, das [X.] habe sich nicht festgelegt, ob es sich bei der Klägerin um eine "Jung-" oder "Altunternehmerin" handelt, jedoch keine hinreichende Begründung. Dies gilt umso mehr, als sich aus den vom [X.] angewandten Vorschriften des § 7g Abs. 1 bis Abs. 6 EStG eindeutig ergibt, dass das [X.] nicht von einem Existenzgründerfall ausgegangen ist.

4. Eine Revisionszulassung kommt auch nicht wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) in Betracht.

a) Die Kläger haben auf S. 17 der Beschwerdebegründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar allgemein behauptet, jedoch nicht im Einzelnen dargelegt, woraus sich diese ergeben soll.

Soweit die Kläger auf S. 19 der Beschwerdebegründung das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung rügen, genügen ihre Ausführungen den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O nicht.

Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen [X.] nicht hätte rechnen können (vgl. [X.]-Beschluss vom 6. August 2004 II B 69/03, [X.]/NV 2004, 1666). Insofern reicht es nicht, dass die Kläger darlegen, sie seien über den Ausgang des Verfahrens überrascht gewesen. Vielmehr wäre im Einzelnen anzuführen gewesen, zu welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten sie sich im Verlauf des Prozesses trotz der Vertretung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten nicht haben äußern können. Aus der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es daran gefehlt haben könnte.

b) Auch mit ihrer Rüge, das [X.] habe seine Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 [X.]O) verletzt, wird ein Verfahrensfehler nicht dargelegt. Für die schlüssige Rüge der Verletzung der Hinweispflicht durch das Gericht ist nicht nur anzugeben, worauf das Gericht hätte hinweisen sollen, sondern auch, was die Beteiligten im Falle des Hinweises konkret vorgetragen hätten und inwiefern das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des [X.] auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 III B 135/03, [X.]/NV 2004, 339, m.w.[X.]). Dazu enthält die Beschwerdebegründung keine hinreichenden Ausführungen.

c) Soweit die Kläger schließlich eine fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung, eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung, eine mangelnde Beweiswürdigung und das Vorliegen aktenwidriger Feststellungen rügen, machen sie im [X.] keine Verfahrensfehler geltend. Vielmehr rügen sie die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts, da ihrer Ansicht nach das Erfordernis einer verbindlichen Bestellung nur bei der Geltendmachung von [X.] durch Existenzgründer im [X.]raum vor der Betriebseröffnung, nicht dagegen für bereits bestehende Betriebe von "[X.]" aufgestellt werden dürfe. Durch eine solche Rüge lässt sich jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen (z.B. Senatsbeschluss vom 2. November 2011 III B 48/11, [X.]/NV 2012, 265).

Meta

III B 40/12

19.10.2012

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 8. September 2011, Az: 3 K 623/09, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 76 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.10.2012, Az. III B 40/12 (REWIS RS 2012, 2121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2121

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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