Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. VIII ZR 245/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6859

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 245/12
vom

9. April 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. April 2013
durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
[X.] und Dr.
Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen [X.] gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 ZPO). Die Frage, unter welchen Umständen ein einheitlicher und deshalb nur insgesamt kündbarer Mietvertrag über eine Wohnung und eine Ga-rage vorliegt, ist durch das -
vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene
-
Senatsurteil vom 12.
Oktober 2011 (VIII
ZR 251/10, NJW 2012,
224) hinrei-chend geklärt.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Räumung der Garage zu Recht stattgegeben, weil die von der Klägerin am 20.
April 2011 ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis über die Garage beendet hat. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem
am 15.
Februar 1965 abgeschlossenem Mietvertrag über die Wohnung des Beklagten und dem weiteren Vertrag vom 3.
Januar 1966 über die Anmietung der Garage um zwei separate und somit auch getrennt kündbare Verträge handelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 12.
Oktober 2011 -
VIII
ZR 251/10, aaO) spricht bei einem schriftlichen
Wohnungsmietver-1
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-
3
-
trag und
einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinba-rungen. Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Um-stände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Ein-heit bilden sollen. Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Im Gegenteil
sprechen zusätzliche Umstände dafür, dass die Parteien zwei rechtlich getrennte [X.] abschließen wollten.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Mietver-trag über die Garage für beide Vertragspartner -
abweichend von den für Wohn-raum geltenden Regelungen
-
eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vorsieht. Dies lässt auf den Willen der Parteien schließen, dass es sich bei dem Mietvertrag über die Garage um ein separates Mietverhältnis handeln sollte, das für beide Parteien mit einer verhältnismäßig kurzen Frist und unabhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. §
573 BGB) kündbar sein sollte. Dies wird entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dadurch entkräftet, dass die Klägerin nach den Angaben des Beklagten bei früheren Mieterhöhun-gen die Garagenmiete und die Wohnraummiete im selben Verhältnis angeho-ben hat.
Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass sich Garage und Woh-nung auf derselben [X.] befänden. Zum einen steht dies im Widerspruch zu den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die beiden Mietobjekte auf verschiedenen Grundstücken liegen; einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Beklagte nicht gestellt. Zum anderen käme es hierauf auch nicht an. Denn
der Umstand, dass bezüglich der Garage 4
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4
-
Kündigungsfristen vorgesehen sind, die von den für den Wohnraummietvertrag geltenden Kündigungsfristen abweichen, lässt unabhängig von der Lage der Mietobjekte auf den Willen der Vertragsparteien schließen, dass die Verträge gerade keine Einheit bilden sollen.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt
worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.11.2011 -
33 [X.] (29) -

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.06.2012 -
2-17 S 111/11 -

6

Meta

VIII ZR 245/12

09.04.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. VIII ZR 245/12 (REWIS RS 2013, 6859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6859

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