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PDF anzeigen[X.]/03vom10. September 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. September 2003 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Zur Fassung des angefochtenen Urteils bemerkt der Senat er-gänzend:Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. [X.] für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und indenjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die ge-troffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. [X.] 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16). Angesichts der hier- 3 -- zutreffenden - knappen Bewertung der Vorstrafen des Ange-klagten ([X.]) war nicht angezeigt, sämtliche Einzelheitendes Sachverhalts der früheren - insbesondere der nicht einschlä-gigen - Entscheidungen mitzuteilen.Wahl Schluckebier [X.]Hebenstreit Elf
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10.09.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 1 StR 371/03 (REWIS RS 2003, 1715)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1715
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4 StR 255/21 (Bundesgerichtshof)
Strafurteil: Umfang der Mitteilung von Vorstrafen im Rahmen der Beweiswürdigung
5 StR 282/07 (Bundesgerichtshof)
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