Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 1 StR 371/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1715

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom10. September 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. September 2003 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Zur Fassung des angefochtenen Urteils bemerkt der Senat er-gänzend:Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. [X.] für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und indenjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die ge-troffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. [X.] 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16). Angesichts der hier- 3 -- zutreffenden - knappen Bewertung der Vorstrafen des Ange-klagten ([X.]) war nicht angezeigt, sämtliche Einzelheitendes Sachverhalts der früheren - insbesondere der nicht einschlä-gigen - Entscheidungen mitzuteilen.Wahl Schluckebier [X.]Hebenstreit Elf

Meta

1 StR 371/03

10.09.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 1 StR 371/03 (REWIS RS 2003, 1715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1715

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.