Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. 3 StR 504/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15946

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
504/14
vom
5. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 5.
Februar 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
Becker,

die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revisionen des Angeklagten und der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Juni 2014 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der [X.] und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit Besitz von [X.] in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verur-teilt. Dagegen wenden sich die jeweils auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen des [X.]n und der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
[X.] Nach den Feststellungen des [X.]s übernahm der Angeklagte am 26. Juni 2013 unter ungeklärten Umständen
im Rhein-Main-Gebiet gut elfeinhalb Kilogramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 1
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ca. 1.300 Gramm [X.], die in zwölf durchsichtige Plastikbeutel verpackt war und verstaute sie in einer ihm gehörenden Tasche, die sich wie-derum im
Kofferraum des von ihm gesteuerten, von einer dritten Person [X.] befand. Über eine Fahrerlaubnis verfügt der [X.] nicht. Als er wegen zu schnellen Fahrens auf dem Gelände eines [X.] von der Polizei kontrolliert wurde, fiel den Beamten auf, dass das [X.] und das Geburtsdatum auf dem vom Angeklagten vorgezeigten Führer-schein nicht auf ihn zutrafen. Um eine anschließende Durchsuchung des [X.] zu verhindern, warf der Angeklagte den Fahrzeugschlüssel ca. 30 Meter weit weg, mit dem er zuvor über Funk das Auto verschlossen hatte. Nachdem die Polizeibeamten den Schlüssel wiedergefunden hatten, öffneten und durch-suchten sie den Pkw und fanden die Betäubungsmittel im Kofferraum.
Das [X.] ist in der rechtlichen Würdigung des Urteils davon aus-gegangen, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel lediglich transportierte. Seiner Einlassung, er habe im Auftrag eines M.

gehandelt, der ihm im [X.] nicht geglaubt, sich aber auch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte selbst täterschaftlich mit den Betäubungsmitteln Handel trieb. Es hat die Tätigkeiten des
Angeklagten folglich als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln -
jeweils in nicht geringer Menge -
gewertet.
I[X.] Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Soweit er eine Verletzung von § 261 StPO geltend macht, weil die [X.] bei der Wertung seiner Einlassung als Schutzbehauptung eine rein subjektive Gewissheit an die Stelle der notwendigen, auf Tatsachen ge-stützten Überzeugungsbildung gesetzt habe, greift er der Sache nach die Be-3
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weiswürdigung an und kann insoweit mit einer Verfahrensbeanstandung nicht durchdringen.
Gleiches gilt im Ergebnis für die Rüge einer Verletzung der [X.] gemäß § 244 Abs. 2 StPO: Auch insoweit beanstandet die Revision in erster Linie von ihr
behauptete Fehler in der Beweiswürdigung, insbesondere eine unzureichende Begründung der von der [X.] gezogenen [X.]. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das [X.] habe es unterlassen, durch Nachfragen weitergehende Aufklärung dazu zu betreiben, dass er in seiner Exploration Details angegeben habe, "die die Annahme einer langjährigen Drogenabhängigkeit rechtfertigten", ist eine Aufklä-rungsrüge damit nicht zulässig erhoben: Es fehlt schon an der Mitteilung eines bestimmten Beweisergebnisses, das sich durch die unterlassene Beweiserhe-bung ergeben hätte (st. Rspr.;
vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 30.
September 2014 -
3 [X.], juris).
2. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Ausführung bedarf nur Folgendes:
a) Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Heranziehung und Wertung der Beweismittel ist Sache des Tatgerichts, das sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine persönliche Überzeugung von den entscheidungserheblichen Tatsachen zu verschaffen hat; seine Annahmen und Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein, es reicht aus, dass sie möglich und nachvollziehbar sind. Die revisionsgerichtliche Überprüfung be-schränkt sich allein darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung wi-dersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder gegen Denkgesetze oder Erfah-6
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rungssätze verstößt (st. Rspr.;
vgl. etwa [X.], Urteil vom 20. September 2012
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3 [X.], [X.], 75, 77 mwN).
Gemessen an diesen Maßstäben ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zunächst nicht zu beanstanden, dass das [X.] sei-ner Einlassung zum vermeintlichen Auftraggeber der [X.] nicht gefolgt ist. Die Annahme, dass in aller Regel bei einer Betäubungsmittellieferung des verfahrensgegenständlichen Umfangs zwischen Auftraggeber und Kurier Er-reichbarkeiten ausgetauscht werden, ist nicht nur möglich, sondern äußerst naheliegend. Folglich konnte die [X.] die dies
verneinende Einlassung des Angeklagten mit guten Gründen als Schutzbehauptung werten. Die dage-gen vorgebrachten Angriffe des Beschwerdeführers beschränken sich auf eine eigene Würdigung seiner Einlassung, mit der er im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben kann.
Die Beweiswürdigung ist auch nicht widersprüchlich, weil die [X.] einerseits der -
zur Entlastung vorgebrachten -
Einlassung des [X.]n zu seinem Auftraggeber nicht gefolgt ist, andererseits aber gleichwohl da-von ausgegangen ist, dass er als Kurier der Betäubungsmittel fungierte. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass das [X.] die Einlassung nicht zuletzt unter Beachtung des [X.] jedenfalls insoweit den Feststellungen zugrunde gelegt hat, dass der [X.] die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten übernahm. Angesichts der in seiner Tasche verstauten großen Menge von Betäubungsmitteln lag es wiede-rum nahe, dass diese Betäubungsmittel sich nicht zufällig in dem von ihm [X.] Fahrzeug befanden und dass sie zum gewinnbringenden [X.] bestimmt waren. Davon ausgehend war die Annahme, dass der Angeklag-9
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te lediglich ein fremdes
Geschäft unterstützte, diejenige, die ihn am wenigsten belastete.
Auch die Schlussfolgerungen, die die [X.] zur Übernahme der Betäubungsmittel gezogen hat, erweisen sich -
wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat -
als möglich und somit nicht als rechtsfehlerhaft. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass auf einem Rechtsfeh-ler insoweit das Urteil auch nicht beruhen würde: Wer die Betäubungsmittel im Kofferraum des Fahrzeugs verstaute, ist für den Schuldspruch ersichtlich ohne Bedeutung; der Senat schließt angesichts der großen Menge der [X.] und der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten auch aus, dass es sich bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte, wenn das [X.]
ihm geglaubt hätte, ein unbekannter Dritter habe die zwölf durchsichtigen Plastikbeutel mit Amphetamin auf offener Straße in seine im Kofferraum liegende Tasche gepackt.
b) Die [X.] der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt nach § 64 StGB erweist sich ebenfalls als frei von [X.]. Der [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass die [X.] jedenfalls das Vorliegen eines Hangs, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, mit tragfähiger Begründung verneint hat.
II[X.] Das vom [X.] nicht vertretene Rechtmittel der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erstrebt, ist ebenfalls unbegründet.
Die Verfahrensrügen dringen aus den zutreffenden Gründen der An-tragsschrift des [X.]s nicht durch.
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Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts zeigt keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Der Umstand, dass die [X.] dem Ange-klagten seine Einlassung zu seinem Auftraggeber nicht geglaubt hat, zwang es nicht dazu, deshalb von einem täterschaftlichen Handeltreiben des Angeklagten
auszugehen. Dass sich das [X.] diese Überzeugung nicht zu verschaf-fen vermocht hat, ist
nach den oben dargelegten Grundsätzen vom Senat als Revisionsgericht hinzunehmen.
Soweit die Staatsanwaltschaft die Unvollständigkeit des Sachverhalts rügt, weil sich in der Tasche mit den Betäubungsmitteln auch ein Kurzmesser befunden habe, ist dieser
Vortrag urteilsfremd und kann der Revision im Rah-men der Sachrüge -
eine zulässige Verfahrensrüge hat die Staatsanwaltschaft insoweit nicht erhoben -
nicht zum Erfolg verhelfen.
Schließlich erweisen sich auch die Strafzumessungserwägungen des [X.]s aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] als rechtsfehlerfrei.
[X.] [X.]

[X.]

Spaniol
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Meta

3 StR 504/14

05.02.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. 3 StR 504/14 (REWIS RS 2015, 15946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15946

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