Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2013, Az. 4 StR 441/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1009

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Gegenstand

Strafverfahren: Unterbliebene Berufung des Dolmetschers auf den allgemein geleisteten Eid


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die in dieser Sache in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus dem [X.] ersichtlichen geringfügigen Erfolg.

2

1. [X.] erlittenen Auslieferungshaft auf die hier erkannte Freiheitsstrafe war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog), nachdem das [X.] eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht getroffen hat. Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 350/12).

3

2. Der Erörterung bedarf im Übrigen lediglich die Rüge der Verletzung des § 189 GVG.

4

Zwar trifft es zu, dass die für die Hauptverhandlung beigezogenen Dolmetscherinnen [X.]     und D.     weder den Dolmetschereid geleistet (§ 189 Abs. 1 GVG) noch sich auf [X.] berufen (§ 189 Abs. 2 GVG) haben. Der [X.] kann - anders als in der Sache 4 [X.] ([X.]sbeschluss vom 8. Oktober 2013), in der die Staatsanwaltschaft dem [X.] in ihrer Gegenerklärung nicht entgegengetreten war, sondern den Revisionsvortrag als zutreffend bezeichnet hatte - jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

5

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beiden Dolmetscherinnen nicht treu und gewissenhaft übertragen haben. Wie sich aus der Auskunft der Firma [X.]      ergibt, sind beide Dolmetscherinnen allgemein durch das [X.] Halle für die [X.] beeidigt. Nach der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden waren beide in der Vergangenheit in zahlreichen Verfahren für die Übersetzung in die [X.] eingesetzt und haben stets zuverlässig und beanstandungsfrei übersetzt. Es ist unter die- sen Umständen fernliegend, dass die allgemein vereidigten Dolmetscherinnen sich ihrer Verpflichtung im vorliegenden Fall, in dem ihre Berufung auf [X.] offenbar versehentlich unterblieben ist, nicht bewusst waren und deshalb unrichtig übersetzt haben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. November 1997 - 2 [X.], [X.]R GVG § 189 Beeidigung 3; vom 27. Juli 2005 - 1 [X.], [X.], 705, 706 und vom 15. Dezember 2011 - 1 [X.], [X.], 1015). Im Übrigen waren die Dolmetscherinnen vorliegend schon deshalb zu treuer und gewissenhafter Übersetzung veranlasst, weil Kenntnisse der [X.] allgemein verbreitet sind und die Übersetzung durch Verfahrensbeteiligte leicht kontrollierbar war. Beanstandungen der Übersetzung wurden nicht erhoben.

Sost-Scheible                       Roggenbuck                          Cierniak

                        Franke                              [X.]

Meta

4 StR 441/13

20.11.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 8. April 2013, Az: 3 KLs 503 Js 30368/09 (47/12)

§ 189 Abs 2 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2013, Az. 4 StR 441/13 (REWIS RS 2013, 1009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1009

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