Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. X ZR 14/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 328

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.] Verkün[X.]et am: 13. [X.]ezember 2005 [X.] als Urkun[X.]sbeamter [X.]er Geschäftsstelle in [X.]em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] [X.] § 9 a) Eine Patentverletzung liegt je[X.]enfalls vor, wenn [X.]ie Merkmale [X.]es Patent-anspruchs verwirklicht sin[X.] un[X.] [X.]ie angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, [X.]ie patentgemäßen Eigenschaften un[X.] Wirkungen zu errei-chen. Einer Patentverletzung steht nicht entgegen, [X.]ass eine Vorrichtung normalerweise an[X.]ers be[X.]ient wir[X.] un[X.] [X.]ie Abnehmer [X.]eshalb von [X.]er [X.] Lehre regelmäßig keinen Gebrauch machen. [X.]ie [X.] entfällt in einem solchen Fall selbst [X.]ann nicht, wenn [X.]er Herstel-ler aus[X.]rücklich eine an[X.]ere Verwen[X.]ung seiner Vorrichtung empfiehlt, [X.] [X.]ie Nutzung [X.]er patentgemäßen Lehre möglich bleibt. b) Für [X.]ie Prüfung einer Patentverletzung ist es unerheblich, [X.]ass ein zusätzli-cher Vorteil, [X.]en [X.]ie angegriffene Ausführungsform aufweist, behör[X.]lichen Vorgaben entspricht, [X.]ie nach Inkrafttreten [X.]es Streitpatents Gültigkeit er-langten. [X.], [X.]. v. 13. [X.]ezember 2005 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]-lung vom 13. [X.]ezember 2005 [X.]urch [X.] Melullis, [X.], [X.]ie Richterin Mühlens un[X.] [X.] un[X.] [X.] für Recht erkannt: Auf [X.]ie Revision [X.]er Klägerin wir[X.] [X.]as am 22. Januar 1998 verkün-[X.]ete [X.]eil [X.]es 2. [X.]ivilsenats [X.]es [X.] im Kostenpunkt un[X.] insoweit aufgehoben, als [X.]ie Parteien [X.]en Rechtsstreit nicht übereinstimmen[X.] für erle[X.]igt erklärt haben. Im Umfang [X.]er Aufhebung wir[X.] [X.]er Rechtsstreit zur an[X.]erweiten Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung an [X.]as Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestan[X.]: [X.]ie Klägerin war Inhaberin [X.]es [X.] (im [X.]: [X.]). Sie hat [X.]ie Beklagten auf Unterlassung, Rechnungsle-gung un[X.] Feststellung [X.]er Scha[X.]ensersatzpflicht in Anspruch genommen. 1 [X.]as [X.] betraf eine Antriebsvorrichtung für eine [X.]ruckluftbetrie-bene [X.]ugmaschine, insbeson[X.]ere für [X.]ie Verwen[X.]ung im untertägigen [X.] ([X.]). Patentanspruch 1 hatte folgen[X.]en Wortlaut: 2 "Antriebsvorrichtung für eine, insbeson[X.]ere im untertätigen Gru-benbetrieb, bei Rangier- un[X.]/o[X.]er Umschlagarbeiten, vorzugsweise hängen[X.], verfahrbare [X.]ruckluftbetriebene [X.]ugmaschine (Rangier-katze) mit einer pneumatischen Han[X.]steuerung für [X.]en [X.] un[X.] [X.]as [X.], [X.]a[X.]urch gekennzeichnet, [X.]ass bei mit [X.]ruckluft beauf-schlagtem [X.] (18) sowohl [X.]ie [X.]ufuhr von [X.] zum Antriebsmotor (16) als auch [X.]ie Abfuhr [X.]er verbrauchten Luft vom Antriebsmotor gleichzeitig für bei[X.]e [X.]rehrichtungen blockierbar ist." [X.]. 1 [X.]er Patentschrift zeigt in perspektivischer [X.]arstellung ein Ausfüh-rungsbeispiel. 3 - 4 - [X.]ie Gemeinschul[X.]nerin, [X.]eren Insolvenzverwalter [X.]er Beklagte zu 1 ist, stellte her un[X.] vertrieb sogenannte pneumatische Steigkatzen unter [X.]er Typen-bezeichnung [X.]. [X.]er Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer [X.]er Be- klagten zu 1. [X.]ie nachstehen[X.] wie[X.]ergegebene [X.]eichnung ([X.]. [X.] [X.]er [X.]) zeigt [X.]as Schaltbil[X.] [X.]er Steigkatze [X.]er Gemeinschul[X.]nerin: 4 - 5 - - 5 - - 6 - [X.]ie [X.]eichnung wur[X.]e von [X.]er Klägerin mit Bezugszahlen entsprechen[X.] [X.]er [X.]schrift un[X.] von [X.]en Beklagten mit [X.]em Bezugszeichen "[X.]" für eine [X.]berbrückungsleitung zwischen [X.]er [X.] un[X.] [X.]em [X.]ylin[X.]er "[X.]" sowie mit [X.]em Bezugszeichen "W" für ein Wechselventil versehen, [X.]as [X.]ie so-genannte [X.] mit [X.]en Steuerleitungen 43 un[X.] 51 verbin[X.]et. Nach Auffassung [X.]er Klägerin macht [X.]ie Steigkatze [X.]er Gemeinschul[X.]nerin von allen Merkmalen [X.]es Patentanspruchs 1 [X.]es [X.]s i[X.]entisch Gebrauch. 5 [X.]as [X.] hat [X.]er Klage stattgegeben. [X.]as Berufungsgericht hat sie [X.]agegen abgewiesen. [X.]agegen richtet sich [X.]ie Revision [X.]er Klägerin, mit [X.]er sie beantragt, im Umfang [X.]es Unterlassungsanspruchs [X.]ie Erle[X.]igung [X.]er Hauptsache festzustellen un[X.] [X.]ie Berufung [X.]er Beklagten im [X.]brigen [X.]. [X.]ie Beklagten treten [X.]er Revision entgegen. 6 Entschei[X.]ungsgrün[X.]e: [X.]ie Revision führt zur Aufhebung [X.]es angefochtenen [X.]eils un[X.] zur [X.]u-rückverweisung an [X.]as Berufungsgericht, soweit sich [X.]er Unterlassungsan-spruch [X.]er Klägerin nicht erle[X.]igt hat, weil [X.]as [X.] infolge Ablaufs [X.]er Schutz[X.]auer am 16. Mai 1998 erloschen ist. [X.]em Berufungsgericht ist auch [X.]ie Entschei[X.]ung über [X.]ie Kosten [X.]es Verfahrens einschließlich [X.]er Kostenent-schei[X.]ung hinsichtlich [X.]er teilweisen Erle[X.]igung gemäß § 91 a [X.]PO zu übertra-gen. [X.] 1. [X.]as [X.] betrifft eine Antriebsvorrichtung für eine vorzugs-weise hängen[X.]e, [X.]ruckluftbetriebene [X.]ugmaschine, [X.]ie insbeson[X.]ere als [X.] für [X.]en Einsatz unter Tage bestimmt ist. [X.]as [X.] schil[X.]ert bekannte, insbeson[X.]ere im untertägigen Grubenbereich eingesetzte [X.]ugma-schinen. Bei [X.]iesen wir[X.] [X.]ie Fahrgeschwin[X.]igkeit über ein pneumatisches Han[X.]steuergerät stufenlos reguliert, mit [X.]em auch [X.]er pneumatische Teil [X.]es [X.]s beaufschlagt wir[X.]. [X.]a[X.]urch wir[X.] [X.]ie mittels Fe[X.]erkraft hervor-gerufene Bremswirkung aufgehoben. Im entlüfteten [X.]ustan[X.] [X.]es Bremsaggre-gats o[X.]er bei fehlen[X.]er [X.]ruckluft, etwa bei Schlauchbruch, wir[X.] [X.]aher sofort [X.]ie Fe[X.]erkraft wirksam un[X.] bewirkt [X.]as Abbremsen [X.]er [X.] bis zum [X.]. [X.]ie Patentschrift beanstan[X.]et an [X.]iesen bekannten Vorrichtungen, [X.]ass bei Talfahrt [X.]er [X.]ugmaschine mit erhöhter [X.] eine Betriebssitua-tion eintrete, in [X.]er [X.]ie [X.]em Antriebsmotor zugeführte [X.] nicht zum Er-zeugen eines [X.]rehmoments umgesetzt wer[X.]e. [X.]a[X.]urch könnten [X.]er Antriebs-motor [X.]urch[X.]rehen un[X.] [X.]ie [X.]ugmaschine eine unzulässige un[X.] [X.] Geschwin[X.]igkeit erhalten, [X.]ie zu einer erheblichen Gefähr[X.]ung [X.]er Bergleute sowie Aggregate un[X.] Vorrichtungen in [X.]em von [X.]er [X.]ugmaschine befahrbaren [X.] führe ([X.]. 2 [X.]. 28-50). 9 [X.]as [X.]iel [X.]es [X.]s sei es [X.]aher, [X.]ie bekannte Antriebsvorrich-tung für eine [X.]ruckluftbetriebene [X.]ugmaschine so zu verbessern, [X.]ass auch eine, gleich [X.]urch welche Ursachen hervorgerufene, erhöhte [X.] kein Betriebsverhalten [X.]er [X.]ugmaschine bewirkt, welches [X.]ie ohnehin beste-hen[X.]en Gefahrenmomente im untertägigen [X.] noch zusätzlich verschärfe ([X.]. 2 [X.]. 51-58). 10 - 8 - 2. Hierzu soll [X.]er Antriebsmotor bei Talfahrt als Bremse verwen[X.]et wer-[X.]en ([X.]. 3 [X.]. 3-5, [X.]. 6 [X.]. 48-50). [X.]azu lehrt [X.]as [X.] eine Antriebsvor-richtung für eine [X.]ugmaschine ([X.]): 11 1. [X.]ie insbeson[X.]ere im untertägigen Grubenbetrieb bei Rangier- un[X.]/o[X.]er Umschlagarbeiten, vorzugsweise hängen[X.], verfahrbar ist un[X.] 2. [X.]ruckluftbetrieben ist. 3. [X.]ie Vorrichtung weist eine pneumatische Han[X.]steuerung für [X.]en [X.] un[X.] [X.]as [X.] auf. 4. a) Sowohl [X.]ie [X.]ufuhr von [X.] zum Antriebsmotor (16)
b) als auch [X.]ie Abfuhr [X.]er verbrauchten Luft vom Antriebsmo-tor c) sin[X.] gleichzeitig für bei[X.]e [X.]rehrichtungen blockierbar,
[X.]) währen[X.] [X.]as [X.] (18) mit [X.]ruckluft beauf-schlagt ist. [X.] [X.]ie angegriffene Ausführungsform erfüllt [X.]en Oberbegriff [X.]es [X.]. Es han[X.]elt sich um eine Antriebsvorrichtung für eine [X.]ugmaschine, [X.]ie insbeson[X.]ere im untertägigen Grubenbetrieb bei Rangier- un[X.]/o[X.]er [X.] hängen[X.] verfahrbar sowie [X.]ruckluftbetrieben ist un[X.] eine [X.] - 9 - sche Han[X.]steuerung für [X.]en [X.] un[X.] [X.]as [X.] aufweist. [X.]as ist zwischen [X.]en Parteien unstreitig. 1. a) [X.]as Berufungsgericht verneint eine Patentverletzung je[X.]och, weil Merkmal 4 [X.] nicht erfüllt sei. Es geht [X.]avon aus, [X.]ass [X.]er Fachmann alle appa-rativen Teile, [X.]ie über [X.]ie Han[X.]steuerung [X.]urch [X.]ruckluft beaufschlagt wer[X.]en können un[X.] bei Fehlen von [X.]ruckluft [X.]ie [X.] abbremsen, als Maschi-nenbremsaggregat im Sinne [X.]es Patentanspruchs 1 bezeichne. Alle [X.]iese Teile müssten gemäß Merkmal 4 [X.] auch [X.]ann noch mit [X.]ruckluft beaufschlagt wer-[X.]en können un[X.] [X.]emgemäß ohne Bremswirkung sein, wenn [X.]ie [X.]ufuhr von [X.] zum Antriebsmotor un[X.] [X.]ie Abfuhr [X.]er verbrauchten Luft vom [X.] gleichzeitig für bei[X.]e [X.]rehrichtungen blockiert seien. [X.] lehre keine konstruktiven Einzelheiten [X.]es [X.]s; [X.]ass es zwei Bremsbacken aufweise, [X.]ie [X.]urch eine Fe[X.]er an [X.]en Steg [X.]es Schienen-strangs ange[X.]rückt wer[X.]en, werte [X.]er Fachmann als bloße Beson[X.]erheit [X.]es Ausführungsbeispiels ([X.]. 5 [X.]. 17-20 sowie 60-62). [X.]ie angegriffene [X.] weise außer einer [X.] auch noch eine als Lamellenbremse ausgestaltete "[X.]" auf. [X.]iese sei nach [X.]em unwi[X.]erlegten [X.] [X.]er Beklagten nicht mehr von [X.]ruckluft beaufschlagt, wenn [X.]uluft un[X.] Abluft in Bezug auf [X.]en Antriebsmotor gleichzeitig für bei[X.]e [X.]rehrichtungen ge-sperrt wür[X.]en. [X.]as Entlüften [X.]er [X.] bewirke ein Abbremsen [X.]er [X.]. [X.]ieses Wirksamwer[X.]en [X.]er [X.] im Fall [X.]er Absper-rung [X.]es Antriebsmotors von [X.]u- un[X.] Abluft schließe eine Patentverletzung [X.]urch [X.]ie Vorrichtung [X.]er Beklagten aus. 13 b) [X.]iese Ausführungen [X.]es Berufungsgerichts halten [X.]er revisionsge-richtlichen Nachprüfung nicht stan[X.]. 14 - 10 - Aus [X.]em Wortlaut von Patentanspruch 1 in Verbin[X.]ung mit [X.]er [X.] un[X.] [X.]en [X.]eichnungen [X.]er Patentschrift ([X.]. 2 [X.]. 13-26, [X.]. 5 [X.]. 17-20 sowie 60-62; [X.]. 1) folgt, [X.]ass [X.]as [X.] als [X.] aus-gestaltet sein kann. [X.]u weiteren Bremsen verhält sich [X.]ie Patentschrift nicht. Sie wer[X.]en [X.]urch [X.]as Patent we[X.]er vorgeschrieben noch - als negatives Merkmal - ausgeschlossen. [X.]ie patentgemäße Antriebsvorrichtung ist [X.]a[X.]urch gekennzeichnet, [X.]ass bei gleichzeitiger Blocka[X.]e von [X.]uluft un[X.] Abluft für [X.]en Antriebsmotor ein [X.] weiter mit [X.]ruckluft beaufschlagt, also gelöst bleiben muss. [X.]a[X.]urch soll vermie[X.]en wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie [X.] [X.]urch Wirksamwer[X.]en [X.]er Fe[X.]erkraft sofort bis zum Stillstan[X.] abgebremst wir[X.]. [X.] soll eine kontrollierte Weiterfahrt talwärts ermöglicht wer[X.]en (vgl. [X.]. 2 [X.]. 8-12 un[X.] 51-58). 15 [X.]ie angegriffene Ausführungsform ist mit einer [X.] un[X.] ei-ner [X.] ausgestattet. [X.]ie [X.] [X.]ient als Feststellbrem-se bei Stillstan[X.] [X.]er [X.] un[X.] außer[X.]em als [X.]. [X.]agegen führt [X.]ie [X.] alle im Betrieb erfor[X.]erlichen Brems- un[X.] [X.] aus. 16 Bei Be[X.]ienung [X.]er Steuerventile 25 o[X.]er 26 wer[X.]en über [X.]ie Steuerlei-tung 43 o[X.]er 51 (auch) [X.]ie Ventile 47 un[X.] 44 o[X.]er 54 un[X.] 53 geschlossen. [X.]er Antriebsmotor 16 erhält [X.]ann keine [X.]uluft mehr un[X.] [X.]ie Abluft kann über [X.]as Ventil "[X.]" o[X.]er "[X.]' " nicht mehr entweichen. [X.]iese Wirkungsweise ergibt sich aus [X.]em oben wie[X.]ergegebenen Schaltbil[X.] für [X.]ie Vorrichtung [X.]er Beklagten ([X.]. [X.] [X.]er Beklagten). Bei [X.]ieser gleichzeitigen Unterbrechung von [X.]uluft un[X.] Abluft beim Antriebsmotor bleibt [X.]ie [X.] gelöst. [X.]amit ist [X.] 4 [X.] [X.]es [X.]s erfüllt. 17 - 11 - [X.]ie Annahme [X.]es Berufungsgerichts, [X.]er hier maßgebliche Fachmann bezeichne als [X.] im Sinne [X.]es Patentanspruchs 1 alle apparativen Teile, [X.]ie über [X.]ie Han[X.]steuerung [X.]urch [X.]ruckluft beaufschlagt wer[X.]en können un[X.] bei Fehlen von [X.]ruckluft [X.]ie [X.] abbremsen, ver-kennt bereits [X.]ie für [X.]ie Auslegung [X.]es Patents maßgebliche Fragestellung. [X.]ie angegriffene Vorrichtung erfüllt alle Merkmale [X.]es [X.]s. [X.]er Gegens-tan[X.] eines Patents bestimmt sich sowohl im [X.] als auch im Verletzungsprozess nach [X.]em objektiven Inhalt [X.]er Patentansprüche. [X.]as Ver-stän[X.]nis [X.]es Fachmanns bil[X.]et insoweit le[X.]iglich [X.]en Maßstab für [X.]ie Bestim-mung [X.]er im Patent unter Schutz gestellten Lehre, als [X.]ie Auslegung [X.]es [X.] auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er Kenntnisse un[X.] Fähigkeiten eines mit [X.]en typi-scherweise zu erwarten[X.]en un[X.] verlangen[X.]en Kenntnissen ausgestatteten An-gehörigen [X.]er maßgeblichen Fachkreise, [X.]es "[X.]urchschnittsfachmanns" im Sinne [X.]es Patentrechts, vorzunehmen ist. 18 [X.]em Inhalt [X.]er Patentansprüche un[X.] [X.]er sie erläutern[X.]en Beschreibung ist kein Hinweis [X.]afür zu entnehmen, [X.]ass sich [X.]er Begriff [X.] im Sinne [X.]es [X.]s auf eine Mehrzahl von Bremsen beziehen soll. [X.] un[X.] Beschreibung bieten ebenso wie [X.]ie ergänzen[X.]en Abbil[X.]ungen insbe-son[X.]ere aufgrun[X.] [X.]er erkennbaren [X.]ielsetzung [X.]es [X.]s keinen [X.]ass [X.]afür, eine zusätzlich zu [X.]er [X.] vorhan[X.]ene [X.] notwen[X.]ig als [X.] im Sinne [X.]es Patentanspruchs 1 einzuor[X.]nen. Eine zusätzliche [X.] berührt [X.]ie Wirkung [X.]es mit [X.]en [X.] unter Schutz gestellten Aggregats nicht. Sie steht insbeson[X.]ere nicht [X.]er von [X.]er patentgemäßen Lehre angestrebten kontrollierten Talfahrt [X.]. [X.]iese [X.] bringt [X.]ie [X.] nicht etwa sofort zum [X.], son[X.]ern verstärkt [X.]ie gewünschte Wirkung [X.]er patentgemäßen [X.], in[X.]em sie gleichwirken[X.] mit jener eine gut kontrollierte Abfahrt [X.] - 12 - licht. [X.]as Vorhan[X.]ensein o[X.]er Fehlen einer solchen weiteren Bremse ist [X.]aher für [X.]ie Verwirklichung [X.]er patentgemäßen Lehre ohne Be[X.]eutung. Ihre [X.]uor[X.]-nung zum weiterhin mit [X.]ruck zu beaufschlagen[X.]en patentgemäßen Bremsag-gregat ist mit Inhalt un[X.] Funktion [X.]er im Patent unter Schutz gestellten Lehre nicht zu vereinbaren. c) [X.]as Berufungsgericht konnte [X.]ie Verletzungsklage [X.]aher nicht schon [X.]eshalb abweisen, weil [X.]ie angegriffene Ausführungsform zusätzlich zur [X.] eine [X.] aufweist, [X.]ie bei Talfahrt entlüftet wir[X.]. [X.]em [X.] ist je[X.]och eine abschließen[X.]e Entschei[X.]ung in [X.]er Sache verwehrt. [X.]as Berufungsgericht hat nämlich keine ausreichen[X.]en Feststellungen für [X.]ie Be-antwortung [X.]er Frage getroffen, ob [X.]ie angegriffene Ausführungsform von [X.]er Lehre [X.]es [X.]s Gebrauch macht. [X.]azu wäre es notwen[X.]ig, aber auch ausreichen[X.], [X.]ass beim Abbremsen auf Talfahrt eine Bremswirkung nicht aus-schließlich [X.]urch [X.]ie [X.] (Lamellenbremse), son[X.]ern je[X.]enfalls auch in spürbarem Maße [X.]urch [X.]ie gleichzeitige Unterbrechung von [X.]u- un[X.] Abluft beim Antriebsmotor hervorgerufen wer[X.]en könnte. Wie [X.]argelegt, ist zwar [X.]avon auszugehen, [X.]ass es zu einer gleichzeitigen Unterbrechung von [X.]uluft un[X.] Abluft auch bei [X.]er angegriffenen Ausführungsform kommt, wenn bei Talfahrt gebremst wir[X.]. [X.]ur Wirkung [X.]ieser Unterbrechung auf [X.]en Bremsvor-gang fehlen je[X.]och Feststellungen. 20 [X.]ie Beklagten tragen vor, bei ihrer Vorrichtung komme es nicht auf [X.]ie vom [X.] gelehrte, son[X.]ern auf eine an[X.]ere Form [X.]er Problemlösung an, nämlich eine [X.]ynamische Selbststeuerung statt [X.]er patentgemäßen Han[X.]-steuerung. [X.]as Berufungsgericht wir[X.] aber zu beachten haben, [X.]ass ein Patent schon [X.]ann verletzt wir[X.], wenn [X.]ie Merkmale [X.]er angegriffenen Ausführungs-form objektiv geeignet sin[X.], [X.]ie patentgemäßen Eigenschaften un[X.] Wirkungen 21 - 13 - zu erreichen. Unerheblich ist, ob [X.]ie patentgemäßen Eigenschaften un[X.] [X.] regelmäßig, nur in Ausnahmefällen o[X.]er nur zufällig erreicht wer[X.]en un[X.] ob es [X.]er Verletzer [X.]arauf absieht, [X.]iese Wirkungen zu erzielen. [X.]eshalb liegt eine Patentverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so be-[X.]ient wir[X.], [X.]ass [X.]ie patentgemäßen Eigenschaften un[X.] Wirkungen nicht erzielt wer[X.]en. [X.]ie Patentverletzung entfällt in [X.]iesem Fall selbst [X.]ann nicht, wenn [X.]er Hersteller o[X.]er Lieferant seinen Abnehmern aus[X.]rücklich eine an[X.]ere Verwen-[X.]ung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange [X.]ie Nutzung [X.]er patentgemäßen Lehre möglich bleibt ([X.], 1030, 1031 f.; [X.] in Benkar[X.], [X.], 9. Aufl., § 14 R[X.]n. 115). Es ist [X.]eshalb unerheblich, wenn [X.]en [X.] [X.]er angegriffenen Steigkatze etwa in [X.]er Be[X.]ienungsanleitung nur eine [X.]ynamische Selbststeuerung [X.]es [X.]s empfohlen wir[X.]. [X.]enn [X.]ie vom Be[X.]iener ausgelöste, gleichzeitige Blockierung [X.]er [X.]u- un[X.] Abluft ist auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es [X.]em Revisionsgericht zur Beurteilung stehen[X.]en [X.] je[X.]enfalls möglich. [X.]as Berufungsgericht wir[X.] bei seiner erneuten Prüfung auch zu [X.] haben, [X.]ass es einer Patentverletzung nicht entgegensteht, wenn [X.]ie ange-griffene Ausführungsform mit [X.]er [X.] gegenüber [X.]er patentgemä-ßen Lösung einen zusätzlichen Vorteil aufweist. Nach stän[X.]iger Rechtspre-chung fällt eine Ausführungsform, [X.]ie von allen Merkmalen [X.]es Patents Gebrauch macht, auch [X.]ann in [X.]essen Schutzbereich, wenn sie einen zusätzli-chen Vorteil aufweist (vgl. [X.].[X.]. v. 19.11.1996 - X [X.]R 111/94, Um[X.]ruck S. 21; zur früheren Rechtslage auch [X.], [X.]. v. 23.02.1962 - I [X.]R 114/60, [X.], 354, 356 - Furniergitter; [X.]. v. 12.07.1955 - I [X.]R 141/53, [X.], 573, 574 - Kabelschelle). Soweit solche weiteren Vorteile ihrerseits auf einem erfin[X.]erischen Schritt beruhen, han[X.]elt es sich regelmäßig um eine 22 - 14 - gleichwohl von [X.]er Lehre [X.]es Ausgangspatents Gebrauch machen[X.]e abhängi-ge Erfin[X.]ung (vgl. [X.] 142, 6, 16 f. - Räumschil[X.]). [X.]ie Auffassung [X.]er [X.], [X.]ie angegriffene Steigkatze be-nutze neben [X.]er Motorbremse ein zusätzliches Hilfsmittel, welches nach [X.]er Lehre [X.]es Patents nicht verwen[X.]et wer[X.]en soll, fin[X.]et in [X.]en Ansprüchen [X.]es [X.]s un[X.] [X.]er sie erläutern[X.]en Beschreibung keine Stütze. Wie [X.]arge-legt, ist [X.]er [X.]schrift nichts [X.]afür zu entnehmen, [X.]ass eine [X.] Vorrichtung keine [X.] aufweisen [X.]ürfe, [X.]ie [X.]ie Wirkung [X.]er Motorbremse verstärkt. [X.]ie von [X.]en Beklagten in [X.]iesem [X.]usammenhang zitier-ten Entschei[X.]ungen [X.]es [X.]s sin[X.] nicht einschlägig. [X.]ie Verletzungsform verzichtet nicht auf [X.]en entschei[X.]en[X.]en Vorteil [X.]es [X.]s, also [X.]ie Nut-zung [X.]er Bremswirkung [X.]es [X.], in[X.]em sie ein im [X.] über-einstimmen[X.]es Mittel benützt, [X.]essen Einsatz zu vermei[X.]en Hauptzweck [X.]er Erfin[X.]ung ist. [X.]a sich [X.]as [X.] überhaupt nicht mit einer zusätzlichen [X.] befasst, kann [X.]eren Vermei[X.]ung auch nicht sein Hauptzweck sein (vgl. [X.] 113, 10 f. - Autowaschvorrichtung; [X.].[X.]. v. 17.10.1985 - X [X.]R 31/82, [X.], 238 - Melkstan[X.]). 23 - 15 - Ob [X.]ie Hinzufügung [X.]er [X.] nach Inkrafttreten [X.]es Patents infolge behör[X.]licher Vorgaben notwen[X.]ig wur[X.]e, ist ohne Einfluss auf [X.]ie Frage, ob [X.]ie angegriffene Ausführungsform [X.]as Streitpatent verletzt. [X.]enn entschei-[X.]en[X.] ist allein, ob [X.]iese Ausführungsform je[X.]enfalls auch von [X.]er patentgemä-ßen Lehre Gebrauch macht. [X.]ie Grün[X.]e für [X.]ie Hinzufügung einer Betriebs-bremse sin[X.] [X.]afür unerheblich. 24 Melullis [X.] Mühlens

[X.] Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.]ung vom [X.] - 4 O 152/94 - [X.], Entschei[X.]ung vom 22.01.1998 - 2 U 51/95 -

Meta

X ZR 14/02

13.12.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. X ZR 14/02 (REWIS RS 2005, 328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 328

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 O 152/94

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.