Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.] Verkün[X.]et am: 13. [X.]ezember 2005 [X.] als Urkun[X.]sbeamter [X.]er Geschäftsstelle in [X.]em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
[X.] [X.] § 9 a) Eine Patentverletzung liegt je[X.]enfalls vor, wenn [X.]ie Merkmale [X.]es Patent-anspruchs verwirklicht sin[X.] un[X.] [X.]ie angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, [X.]ie patentgemäßen Eigenschaften un[X.] Wirkungen zu errei-chen. Einer Patentverletzung steht nicht entgegen, [X.]ass eine Vorrichtung normalerweise an[X.]ers be[X.]ient wir[X.] un[X.] [X.]ie Abnehmer [X.]eshalb von [X.]er [X.] Lehre regelmäßig keinen Gebrauch machen. [X.]ie [X.] entfällt in einem solchen Fall selbst [X.]ann nicht, wenn [X.]er Herstel-ler aus[X.]rücklich eine an[X.]ere Verwen[X.]ung seiner Vorrichtung empfiehlt, [X.] [X.]ie Nutzung [X.]er patentgemäßen Lehre möglich bleibt. b) Für [X.]ie Prüfung einer Patentverletzung ist es unerheblich, [X.]ass ein zusätzli-cher Vorteil, [X.]en [X.]ie angegriffene Ausführungsform aufweist, behör[X.]lichen Vorgaben entspricht, [X.]ie nach Inkrafttreten [X.]es Streitpatents Gültigkeit er-langten. [X.], [X.]. v. 13. [X.]ezember 2005 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]-lung vom 13. [X.]ezember 2005 [X.]urch [X.] Melullis, [X.], [X.]ie Richterin Mühlens un[X.] [X.] un[X.] [X.] für Recht erkannt: Auf [X.]ie Revision [X.]er Klägerin wir[X.] [X.]as am 22. Januar 1998 verkün-[X.]ete [X.]eil [X.]es 2. [X.]ivilsenats [X.]es [X.] im Kostenpunkt un[X.] insoweit aufgehoben, als [X.]ie Parteien [X.]en Rechtsstreit nicht übereinstimmen[X.] für erle[X.]igt erklärt haben. Im Umfang [X.]er Aufhebung wir[X.] [X.]er Rechtsstreit zur an[X.]erweiten Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung an [X.]as Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestan[X.]: [X.]ie Klägerin war Inhaberin [X.]es [X.] (im [X.]: [X.]). Sie hat [X.]ie Beklagten auf Unterlassung, Rechnungsle-gung un[X.] Feststellung [X.]er Scha[X.]ensersatzpflicht in Anspruch genommen. 1 [X.]as [X.] betraf eine Antriebsvorrichtung für eine [X.]ruckluftbetrie-bene [X.]ugmaschine, insbeson[X.]ere für [X.]ie Verwen[X.]ung im untertägigen [X.] ([X.]). Patentanspruch 1 hatte folgen[X.]en Wortlaut: 2 "Antriebsvorrichtung für eine, insbeson[X.]ere im untertätigen Gru-benbetrieb, bei Rangier- un[X.]/o[X.]er Umschlagarbeiten, vorzugsweise hängen[X.], verfahrbare [X.]ruckluftbetriebene [X.]ugmaschine (Rangier-katze) mit einer pneumatischen Han[X.]steuerung für [X.]en [X.] un[X.] [X.]as [X.], [X.]a[X.]urch gekennzeichnet, [X.]ass bei mit [X.]ruckluft beauf-schlagtem [X.] (18) sowohl [X.]ie [X.]ufuhr von [X.] zum Antriebsmotor (16) als auch [X.]ie Abfuhr [X.]er verbrauchten Luft vom Antriebsmotor gleichzeitig für bei[X.]e [X.]rehrichtungen blockierbar ist." [X.]. 1 [X.]er Patentschrift zeigt in perspektivischer [X.]arstellung ein Ausfüh-rungsbeispiel. 3 - 4 - [X.]ie Gemeinschul[X.]nerin, [X.]eren Insolvenzverwalter [X.]er Beklagte zu 1 ist, stellte her un[X.] vertrieb sogenannte pneumatische Steigkatzen unter [X.]er Typen-bezeichnung [X.]. [X.]er Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer [X.]er Be- klagten zu 1. [X.]ie nachstehen[X.] wie[X.]ergegebene [X.]eichnung ([X.]. [X.] [X.]er [X.]) zeigt [X.]as Schaltbil[X.] [X.]er Steigkatze [X.]er Gemeinschul[X.]nerin: 4 - 5 - - 5 - - 6 - [X.]ie [X.]eichnung wur[X.]e von [X.]er Klägerin mit Bezugszahlen entsprechen[X.] [X.]er [X.]schrift un[X.] von [X.]en Beklagten mit [X.]em Bezugszeichen "[X.]" für eine [X.]berbrückungsleitung zwischen [X.]er [X.] un[X.] [X.]em [X.]ylin[X.]er "[X.]" sowie mit [X.]em Bezugszeichen "W" für ein Wechselventil versehen, [X.]as [X.]ie so-genannte [X.] mit [X.]en Steuerleitungen 43 un[X.] 51 verbin[X.]et. Nach Auffassung [X.]er Klägerin macht [X.]ie Steigkatze [X.]er Gemeinschul[X.]nerin von allen Merkmalen [X.]es Patentanspruchs 1 [X.]es [X.]s i[X.]entisch Gebrauch. 5 [X.]as [X.] hat [X.]er Klage stattgegeben. [X.]as Berufungsgericht hat sie [X.]agegen abgewiesen. [X.]agegen richtet sich [X.]ie Revision [X.]er Klägerin, mit [X.]er sie beantragt, im Umfang [X.]es Unterlassungsanspruchs [X.]ie Erle[X.]igung [X.]er Hauptsache festzustellen un[X.] [X.]ie Berufung [X.]er Beklagten im [X.]brigen [X.]. [X.]ie Beklagten treten [X.]er Revision entgegen. 6 Entschei[X.]ungsgrün[X.]e: [X.]ie Revision führt zur Aufhebung [X.]es angefochtenen [X.]eils un[X.] zur [X.]u-rückverweisung an [X.]as Berufungsgericht, soweit sich [X.]er Unterlassungsan-spruch [X.]er Klägerin nicht erle[X.]igt hat, weil [X.]as [X.] infolge Ablaufs [X.]er Schutz[X.]auer am 16. Mai 1998 erloschen ist. [X.]em Berufungsgericht ist auch [X.]ie Entschei[X.]ung über [X.]ie Kosten [X.]es Verfahrens einschließlich [X.]er Kostenent-schei[X.]ung hinsichtlich [X.]er teilweisen Erle[X.]igung gemäß § 91 a [X.]PO zu übertra-gen. [X.] 1. [X.]as [X.] betrifft eine Antriebsvorrichtung für eine vorzugs-weise hängen[X.]e, [X.]ruckluftbetriebene [X.]ugmaschine, [X.]ie insbeson[X.]ere als [X.] für [X.]en Einsatz unter Tage bestimmt ist. [X.]as [X.] schil[X.]ert bekannte, insbeson[X.]ere im untertägigen Grubenbereich eingesetzte [X.]ugma-schinen. Bei [X.]iesen wir[X.] [X.]ie Fahrgeschwin[X.]igkeit über ein pneumatisches Han[X.]steuergerät stufenlos reguliert, mit [X.]em auch [X.]er pneumatische Teil [X.]es [X.]s beaufschlagt wir[X.]. [X.]a[X.]urch wir[X.] [X.]ie mittels Fe[X.]erkraft hervor-gerufene Bremswirkung aufgehoben. Im entlüfteten [X.]ustan[X.] [X.]es Bremsaggre-gats o[X.]er bei fehlen[X.]er [X.]ruckluft, etwa bei Schlauchbruch, wir[X.] [X.]aher sofort [X.]ie Fe[X.]erkraft wirksam un[X.] bewirkt [X.]as Abbremsen [X.]er [X.] bis zum [X.]. [X.]ie Patentschrift beanstan[X.]et an [X.]iesen bekannten Vorrichtungen, [X.]ass bei Talfahrt [X.]er [X.]ugmaschine mit erhöhter [X.] eine Betriebssitua-tion eintrete, in [X.]er [X.]ie [X.]em Antriebsmotor zugeführte [X.] nicht zum Er-zeugen eines [X.]rehmoments umgesetzt wer[X.]e. [X.]a[X.]urch könnten [X.]er Antriebs-motor [X.]urch[X.]rehen un[X.] [X.]ie [X.]ugmaschine eine unzulässige un[X.] [X.] Geschwin[X.]igkeit erhalten, [X.]ie zu einer erheblichen Gefähr[X.]ung [X.]er Bergleute sowie Aggregate un[X.] Vorrichtungen in [X.]em von [X.]er [X.]ugmaschine befahrbaren [X.] führe ([X.]. 2 [X.]. 28-50). 9 [X.]as [X.]iel [X.]es [X.]s sei es [X.]aher, [X.]ie bekannte Antriebsvorrich-tung für eine [X.]ruckluftbetriebene [X.]ugmaschine so zu verbessern, [X.]ass auch eine, gleich [X.]urch welche Ursachen hervorgerufene, erhöhte [X.] kein Betriebsverhalten [X.]er [X.]ugmaschine bewirkt, welches [X.]ie ohnehin beste-hen[X.]en Gefahrenmomente im untertägigen [X.] noch zusätzlich verschärfe ([X.]. 2 [X.]. 51-58). 10 - 8 - 2. Hierzu soll [X.]er Antriebsmotor bei Talfahrt als Bremse verwen[X.]et wer-[X.]en ([X.]. 3 [X.]. 3-5, [X.]. 6 [X.]. 48-50). [X.]azu lehrt [X.]as [X.] eine Antriebsvor-richtung für eine [X.]ugmaschine ([X.]): 11 1. [X.]ie insbeson[X.]ere im untertägigen Grubenbetrieb bei Rangier- un[X.]/o[X.]er Umschlagarbeiten, vorzugsweise hängen[X.], verfahrbar ist un[X.] 2. [X.]ruckluftbetrieben ist. 3. [X.]ie Vorrichtung weist eine pneumatische Han[X.]steuerung für [X.]en [X.] un[X.] [X.]as [X.] auf. 4. a) Sowohl [X.]ie [X.]ufuhr von [X.] zum Antriebsmotor (16)
b) als auch [X.]ie Abfuhr [X.]er verbrauchten Luft vom Antriebsmo-tor c) sin[X.] gleichzeitig für bei[X.]e [X.]rehrichtungen blockierbar,
[X.]) währen[X.] [X.]as [X.] (18) mit [X.]ruckluft beauf-schlagt ist. [X.] [X.]ie angegriffene Ausführungsform erfüllt [X.]en Oberbegriff [X.]es [X.]. Es han[X.]elt sich um eine Antriebsvorrichtung für eine [X.]ugmaschine, [X.]ie insbeson[X.]ere im untertägigen Grubenbetrieb bei Rangier- un[X.]/o[X.]er [X.] hängen[X.] verfahrbar sowie [X.]ruckluftbetrieben ist un[X.] eine [X.] - 9 - sche Han[X.]steuerung für [X.]en [X.] un[X.] [X.]as [X.] aufweist. [X.]as ist zwischen [X.]en Parteien unstreitig. 1. a) [X.]as Berufungsgericht verneint eine Patentverletzung je[X.]och, weil Merkmal 4 [X.] nicht erfüllt sei. Es geht [X.]avon aus, [X.]ass [X.]er Fachmann alle appa-rativen Teile, [X.]ie über [X.]ie Han[X.]steuerung [X.]urch [X.]ruckluft beaufschlagt wer[X.]en können un[X.] bei Fehlen von [X.]ruckluft [X.]ie [X.] abbremsen, als Maschi-nenbremsaggregat im Sinne [X.]es Patentanspruchs 1 bezeichne. Alle [X.]iese Teile müssten gemäß Merkmal 4 [X.] auch [X.]ann noch mit [X.]ruckluft beaufschlagt wer-[X.]en können un[X.] [X.]emgemäß ohne Bremswirkung sein, wenn [X.]ie [X.]ufuhr von [X.] zum Antriebsmotor un[X.] [X.]ie Abfuhr [X.]er verbrauchten Luft vom [X.] gleichzeitig für bei[X.]e [X.]rehrichtungen blockiert seien. [X.] lehre keine konstruktiven Einzelheiten [X.]es [X.]s; [X.]ass es zwei Bremsbacken aufweise, [X.]ie [X.]urch eine Fe[X.]er an [X.]en Steg [X.]es Schienen-strangs ange[X.]rückt wer[X.]en, werte [X.]er Fachmann als bloße Beson[X.]erheit [X.]es Ausführungsbeispiels ([X.]. 5 [X.]. 17-20 sowie 60-62). [X.]ie angegriffene [X.] weise außer einer [X.] auch noch eine als Lamellenbremse ausgestaltete "[X.]" auf. [X.]iese sei nach [X.]em unwi[X.]erlegten [X.] [X.]er Beklagten nicht mehr von [X.]ruckluft beaufschlagt, wenn [X.]uluft un[X.] Abluft in Bezug auf [X.]en Antriebsmotor gleichzeitig für bei[X.]e [X.]rehrichtungen ge-sperrt wür[X.]en. [X.]as Entlüften [X.]er [X.] bewirke ein Abbremsen [X.]er [X.]. [X.]ieses Wirksamwer[X.]en [X.]er [X.] im Fall [X.]er Absper-rung [X.]es Antriebsmotors von [X.]u- un[X.] Abluft schließe eine Patentverletzung [X.]urch [X.]ie Vorrichtung [X.]er Beklagten aus. 13 b) [X.]iese Ausführungen [X.]es Berufungsgerichts halten [X.]er revisionsge-richtlichen Nachprüfung nicht stan[X.]. 14 - 10 - Aus [X.]em Wortlaut von Patentanspruch 1 in Verbin[X.]ung mit [X.]er [X.] un[X.] [X.]en [X.]eichnungen [X.]er Patentschrift ([X.]. 2 [X.]. 13-26, [X.]. 5 [X.]. 17-20 sowie 60-62; [X.]. 1) folgt, [X.]ass [X.]as [X.] als [X.] aus-gestaltet sein kann. [X.]u weiteren Bremsen verhält sich [X.]ie Patentschrift nicht. Sie wer[X.]en [X.]urch [X.]as Patent we[X.]er vorgeschrieben noch - als negatives Merkmal - ausgeschlossen. [X.]ie patentgemäße Antriebsvorrichtung ist [X.]a[X.]urch gekennzeichnet, [X.]ass bei gleichzeitiger Blocka[X.]e von [X.]uluft un[X.] Abluft für [X.]en Antriebsmotor ein [X.] weiter mit [X.]ruckluft beaufschlagt, also gelöst bleiben muss. [X.]a[X.]urch soll vermie[X.]en wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie [X.] [X.]urch Wirksamwer[X.]en [X.]er Fe[X.]erkraft sofort bis zum Stillstan[X.] abgebremst wir[X.]. [X.] soll eine kontrollierte Weiterfahrt talwärts ermöglicht wer[X.]en (vgl. [X.]. 2 [X.]. 8-12 un[X.] 51-58). 15 [X.]ie angegriffene Ausführungsform ist mit einer [X.] un[X.] ei-ner [X.] ausgestattet. [X.]ie [X.] [X.]ient als Feststellbrem-se bei Stillstan[X.] [X.]er [X.] un[X.] außer[X.]em als [X.]. [X.]agegen führt [X.]ie [X.] alle im Betrieb erfor[X.]erlichen Brems- un[X.] [X.] aus. 16 Bei Be[X.]ienung [X.]er Steuerventile 25 o[X.]er 26 wer[X.]en über [X.]ie Steuerlei-tung 43 o[X.]er 51 (auch) [X.]ie Ventile 47 un[X.] 44 o[X.]er 54 un[X.] 53 geschlossen. [X.]er Antriebsmotor 16 erhält [X.]ann keine [X.]uluft mehr un[X.] [X.]ie Abluft kann über [X.]as Ventil "[X.]" o[X.]er "[X.]' " nicht mehr entweichen. [X.]iese Wirkungsweise ergibt sich aus [X.]em oben wie[X.]ergegebenen Schaltbil[X.] für [X.]ie Vorrichtung [X.]er Beklagten ([X.]. [X.] [X.]er Beklagten). Bei [X.]ieser gleichzeitigen Unterbrechung von [X.]uluft un[X.] Abluft beim Antriebsmotor bleibt [X.]ie [X.] gelöst. [X.]amit ist [X.] 4 [X.] [X.]es [X.]s erfüllt. 17 - 11 - [X.]ie Annahme [X.]es Berufungsgerichts, [X.]er hier maßgebliche Fachmann bezeichne als [X.] im Sinne [X.]es Patentanspruchs 1 alle apparativen Teile, [X.]ie über [X.]ie Han[X.]steuerung [X.]urch [X.]ruckluft beaufschlagt wer[X.]en können un[X.] bei Fehlen von [X.]ruckluft [X.]ie [X.] abbremsen, ver-kennt bereits [X.]ie für [X.]ie Auslegung [X.]es Patents maßgebliche Fragestellung. [X.]ie angegriffene Vorrichtung erfüllt alle Merkmale [X.]es [X.]s. [X.]er Gegens-tan[X.] eines Patents bestimmt sich sowohl im [X.] als auch im Verletzungsprozess nach [X.]em objektiven Inhalt [X.]er Patentansprüche. [X.]as Ver-stän[X.]nis [X.]es Fachmanns bil[X.]et insoweit le[X.]iglich [X.]en Maßstab für [X.]ie Bestim-mung [X.]er im Patent unter Schutz gestellten Lehre, als [X.]ie Auslegung [X.]es [X.] auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er Kenntnisse un[X.] Fähigkeiten eines mit [X.]en typi-scherweise zu erwarten[X.]en un[X.] verlangen[X.]en Kenntnissen ausgestatteten An-gehörigen [X.]er maßgeblichen Fachkreise, [X.]es "[X.]urchschnittsfachmanns" im Sinne [X.]es Patentrechts, vorzunehmen ist. 18 [X.]em Inhalt [X.]er Patentansprüche un[X.] [X.]er sie erläutern[X.]en Beschreibung ist kein Hinweis [X.]afür zu entnehmen, [X.]ass sich [X.]er Begriff [X.] im Sinne [X.]es [X.]s auf eine Mehrzahl von Bremsen beziehen soll. [X.] un[X.] Beschreibung bieten ebenso wie [X.]ie ergänzen[X.]en Abbil[X.]ungen insbe-son[X.]ere aufgrun[X.] [X.]er erkennbaren [X.]ielsetzung [X.]es [X.]s keinen [X.]ass [X.]afür, eine zusätzlich zu [X.]er [X.] vorhan[X.]ene [X.] notwen[X.]ig als [X.] im Sinne [X.]es Patentanspruchs 1 einzuor[X.]nen. Eine zusätzliche [X.] berührt [X.]ie Wirkung [X.]es mit [X.]en [X.] unter Schutz gestellten Aggregats nicht. Sie steht insbeson[X.]ere nicht [X.]er von [X.]er patentgemäßen Lehre angestrebten kontrollierten Talfahrt [X.]. [X.]iese [X.] bringt [X.]ie [X.] nicht etwa sofort zum [X.], son[X.]ern verstärkt [X.]ie gewünschte Wirkung [X.]er patentgemäßen [X.], in[X.]em sie gleichwirken[X.] mit jener eine gut kontrollierte Abfahrt [X.] - 12 - licht. [X.]as Vorhan[X.]ensein o[X.]er Fehlen einer solchen weiteren Bremse ist [X.]aher für [X.]ie Verwirklichung [X.]er patentgemäßen Lehre ohne Be[X.]eutung. Ihre [X.]uor[X.]-nung zum weiterhin mit [X.]ruck zu beaufschlagen[X.]en patentgemäßen Bremsag-gregat ist mit Inhalt un[X.] Funktion [X.]er im Patent unter Schutz gestellten Lehre nicht zu vereinbaren. c) [X.]as Berufungsgericht konnte [X.]ie Verletzungsklage [X.]aher nicht schon [X.]eshalb abweisen, weil [X.]ie angegriffene Ausführungsform zusätzlich zur [X.] eine [X.] aufweist, [X.]ie bei Talfahrt entlüftet wir[X.]. [X.]em [X.] ist je[X.]och eine abschließen[X.]e Entschei[X.]ung in [X.]er Sache verwehrt. [X.]as Berufungsgericht hat nämlich keine ausreichen[X.]en Feststellungen für [X.]ie Be-antwortung [X.]er Frage getroffen, ob [X.]ie angegriffene Ausführungsform von [X.]er Lehre [X.]es [X.]s Gebrauch macht. [X.]azu wäre es notwen[X.]ig, aber auch ausreichen[X.], [X.]ass beim Abbremsen auf Talfahrt eine Bremswirkung nicht aus-schließlich [X.]urch [X.]ie [X.] (Lamellenbremse), son[X.]ern je[X.]enfalls auch in spürbarem Maße [X.]urch [X.]ie gleichzeitige Unterbrechung von [X.]u- un[X.] Abluft beim Antriebsmotor hervorgerufen wer[X.]en könnte. Wie [X.]argelegt, ist zwar [X.]avon auszugehen, [X.]ass es zu einer gleichzeitigen Unterbrechung von [X.]uluft un[X.] Abluft auch bei [X.]er angegriffenen Ausführungsform kommt, wenn bei Talfahrt gebremst wir[X.]. [X.]ur Wirkung [X.]ieser Unterbrechung auf [X.]en Bremsvor-gang fehlen je[X.]och Feststellungen. 20 [X.]ie Beklagten tragen vor, bei ihrer Vorrichtung komme es nicht auf [X.]ie vom [X.] gelehrte, son[X.]ern auf eine an[X.]ere Form [X.]er Problemlösung an, nämlich eine [X.]ynamische Selbststeuerung statt [X.]er patentgemäßen Han[X.]-steuerung. [X.]as Berufungsgericht wir[X.] aber zu beachten haben, [X.]ass ein Patent schon [X.]ann verletzt wir[X.], wenn [X.]ie Merkmale [X.]er angegriffenen Ausführungs-form objektiv geeignet sin[X.], [X.]ie patentgemäßen Eigenschaften un[X.] Wirkungen 21 - 13 - zu erreichen. Unerheblich ist, ob [X.]ie patentgemäßen Eigenschaften un[X.] [X.] regelmäßig, nur in Ausnahmefällen o[X.]er nur zufällig erreicht wer[X.]en un[X.] ob es [X.]er Verletzer [X.]arauf absieht, [X.]iese Wirkungen zu erzielen. [X.]eshalb liegt eine Patentverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so be-[X.]ient wir[X.], [X.]ass [X.]ie patentgemäßen Eigenschaften un[X.] Wirkungen nicht erzielt wer[X.]en. [X.]ie Patentverletzung entfällt in [X.]iesem Fall selbst [X.]ann nicht, wenn [X.]er Hersteller o[X.]er Lieferant seinen Abnehmern aus[X.]rücklich eine an[X.]ere Verwen-[X.]ung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange [X.]ie Nutzung [X.]er patentgemäßen Lehre möglich bleibt ([X.], 1030, 1031 f.; [X.] in Benkar[X.], [X.], 9. Aufl., § 14 R[X.]n. 115). Es ist [X.]eshalb unerheblich, wenn [X.]en [X.] [X.]er angegriffenen Steigkatze etwa in [X.]er Be[X.]ienungsanleitung nur eine [X.]ynamische Selbststeuerung [X.]es [X.]s empfohlen wir[X.]. [X.]enn [X.]ie vom Be[X.]iener ausgelöste, gleichzeitige Blockierung [X.]er [X.]u- un[X.] Abluft ist auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es [X.]em Revisionsgericht zur Beurteilung stehen[X.]en [X.] je[X.]enfalls möglich. [X.]as Berufungsgericht wir[X.] bei seiner erneuten Prüfung auch zu [X.] haben, [X.]ass es einer Patentverletzung nicht entgegensteht, wenn [X.]ie ange-griffene Ausführungsform mit [X.]er [X.] gegenüber [X.]er patentgemä-ßen Lösung einen zusätzlichen Vorteil aufweist. Nach stän[X.]iger Rechtspre-chung fällt eine Ausführungsform, [X.]ie von allen Merkmalen [X.]es Patents Gebrauch macht, auch [X.]ann in [X.]essen Schutzbereich, wenn sie einen zusätzli-chen Vorteil aufweist (vgl. [X.].[X.]. v. 19.11.1996 - X [X.]R 111/94, Um[X.]ruck S. 21; zur früheren Rechtslage auch [X.], [X.]. v. 23.02.1962 - I [X.]R 114/60, [X.], 354, 356 - Furniergitter; [X.]. v. 12.07.1955 - I [X.]R 141/53, [X.], 573, 574 - Kabelschelle). Soweit solche weiteren Vorteile ihrerseits auf einem erfin[X.]erischen Schritt beruhen, han[X.]elt es sich regelmäßig um eine 22 - 14 - gleichwohl von [X.]er Lehre [X.]es Ausgangspatents Gebrauch machen[X.]e abhängi-ge Erfin[X.]ung (vgl. [X.] 142, 6, 16 f. - Räumschil[X.]). [X.]ie Auffassung [X.]er [X.], [X.]ie angegriffene Steigkatze be-nutze neben [X.]er Motorbremse ein zusätzliches Hilfsmittel, welches nach [X.]er Lehre [X.]es Patents nicht verwen[X.]et wer[X.]en soll, fin[X.]et in [X.]en Ansprüchen [X.]es [X.]s un[X.] [X.]er sie erläutern[X.]en Beschreibung keine Stütze. Wie [X.]arge-legt, ist [X.]er [X.]schrift nichts [X.]afür zu entnehmen, [X.]ass eine [X.] Vorrichtung keine [X.] aufweisen [X.]ürfe, [X.]ie [X.]ie Wirkung [X.]er Motorbremse verstärkt. [X.]ie von [X.]en Beklagten in [X.]iesem [X.]usammenhang zitier-ten Entschei[X.]ungen [X.]es [X.]s sin[X.] nicht einschlägig. [X.]ie Verletzungsform verzichtet nicht auf [X.]en entschei[X.]en[X.]en Vorteil [X.]es [X.]s, also [X.]ie Nut-zung [X.]er Bremswirkung [X.]es [X.], in[X.]em sie ein im [X.] über-einstimmen[X.]es Mittel benützt, [X.]essen Einsatz zu vermei[X.]en Hauptzweck [X.]er Erfin[X.]ung ist. [X.]a sich [X.]as [X.] überhaupt nicht mit einer zusätzlichen [X.] befasst, kann [X.]eren Vermei[X.]ung auch nicht sein Hauptzweck sein (vgl. [X.] 113, 10 f. - Autowaschvorrichtung; [X.].[X.]. v. 17.10.1985 - X [X.]R 31/82, [X.], 238 - Melkstan[X.]). 23 - 15 - Ob [X.]ie Hinzufügung [X.]er [X.] nach Inkrafttreten [X.]es Patents infolge behör[X.]licher Vorgaben notwen[X.]ig wur[X.]e, ist ohne Einfluss auf [X.]ie Frage, ob [X.]ie angegriffene Ausführungsform [X.]as Streitpatent verletzt. [X.]enn entschei-[X.]en[X.] ist allein, ob [X.]iese Ausführungsform je[X.]enfalls auch von [X.]er patentgemä-ßen Lehre Gebrauch macht. [X.]ie Grün[X.]e für [X.]ie Hinzufügung einer Betriebs-bremse sin[X.] [X.]afür unerheblich. 24 Melullis [X.] Mühlens
[X.] Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.]ung vom [X.] - 4 O 152/94 - [X.], Entschei[X.]ung vom 22.01.1998 - 2 U 51/95 -
Meta
13.12.2005
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. X ZR 14/02 (REWIS RS 2005, 328)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 328
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 O 152/94 (Landgericht Düsseldorf)
Äquivalente Benutzung einer Erfindung
Verhältnismäßigkeit der Ansprüche wegen Patentverletzung
I-2 U 181/99 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
I-2 U 65/05 (Oberlandesgericht Düsseldorf)